Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1879)
- Date
- 1879-12-17
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XX. Jahrgang. Zweite Beilage;» Ar. 51 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Von deu Ufer« des Erlbachs. Die jüdische Literatur ist in den jüngsten Monaten durch ein Werk bereichert worden, das es wohl lediglich seinem bescheidenen Aeußern verdankt, wenn es bis jetzt noch nicht die Würdigung gefunden hat, die es in hohem Grade verdient; „Die Synagogen- und Gebetordnung der iSrael. Cultusgemeinde zu Zweibrücken!" Es hat nur 15 Octavseiten, aber die Größe resp. Länge macht's ja bei klassischen Schriften nicht aus. Und klassisch ist der Unsinn, der da geboten wird. Die Zeiten sind ernst, und der Zweibrückener Gemeinde-Ausschuß verdient alle Anerkennung, daß cr ein wenig für die Erheiterung besorgt ist. Folgen wir diesem Winke durch einige Glossen, mit denen wir die blühendsten Theile dieser Synagogen-Ordnung einem größeren Publicum zugänglich machen möchten; sie verdient es. Daß wir es nur gleich sagen, wir haben es mit keiner Synagogen-, sondern mit einer Reformsynagogen-Ordnung zu thun. Die Zweibrückener haben nämlich ein neues sogenanntes Gotteshaus mit Orgel, zeitgemäßem Singsang, einem Breslauer Rabbiner und sonstigem Luxus, warum sollten sie nicht auch eine neue Gebetordnung haben? In dem Schlußsatz des § 3 der vorliegenden Synagogenordnung heißt es: „Der an manchen Orten übliche Gebrauch, „daß einjährige Kinder die sogenannte Wimpel „oder Mappe in die Synagoge tragen, ist „untersagt." Warum? iiuy no ]xsn n^x. Was haben die Kleinen verbrochen, auf deren Hauch Gott die Zeiten und Menschen gewinnende Macht der Thora so fest gegründet hat, daß die sinnige jüdische Sitte durch ihre zarten Händchen das Band reichen läßt, das unsere Thora zusammenhält? Nein, das kann kein fanatischer Haß gegen jüdischen-Bräuche sein, denn die tiefe Innigkeit gerade dieses Brauches mußte selbst vor dem fanatischsten Resormjudenthum Gnade finden, wenn nicht aller Sinn für Thora und ihre jugendlichen Träger aus dem Herzen der Zweibrückener Synagogenausschußmitglieder geschwunden ist, also warum? In § 8 wird decretirt: „Während der Vorlesung der Thora bleibt „die Gemeinde sitzen, beim Vortrage der „zehn Gebote aber hat sie sich zu stellen rc." Das jüdische Gesetz und die Zweibrückener Synagogenordnung collidiren in dielen Bestimmungen. Erfteres spricht sich wörtlich also aus: „Mau muß beim Borlesen aus der Thora nicht stehen. Einige legen jedoch die Erschwerung auf zu stehen; so that es auch unser Lehrer R. Me'ir." (Sch. A. O. Cb. 146, 4.) Die für die religionsgesetzliche Entscheidung maßgebenden Codices bemerken noch hierzu, daß während der Segenssprüche über die Thora die Gemeinde jedenfalls eine stehende Haltung einzunehmen habe. Der Zweibrückener Ausschuß decretirt dagegen: Die Gemeinde bleibt sitzen! Haben die Herren Dictatoren bei dieser Weisung an die religionsgesetzliche Seite der Bestimmung gedacht, so möchten wir uns die bescheidene Frage gestatten: Wie kommt ein Statuten decretirender Ausschuß dazu, es den etwaigen v'i'vriO seiner Gemeinde unmöglich zu machen, eine ihren Wünschen entsprechende Stellung beim Vorleseu aus der Thora einzunehmen? War er sich aber gar nicht bewußt, daß er sich hier auf religionsgesetzlichem Gebiete bewegt, wird wie in einem Wachsfigurencabinet in der Zweibrückener Synagoge gestanden und gesessen, je nachdem an dem Schnürchen dieses oder jenes Paragraphen gezogen wird, sind die Synagogenbesucher nichts als Statisten, als bloße Staffage, die auf Commando sitzt und aufsteht, um das ganze Ensemble der Scenerie noch harmonischer znm Ausdruck zu bringen, wie will man dann die Entwürdigung rechtfertigen, die in diesem Paradespiel liegt, nicht nur für die Gemeinde sondern auch für die gewissenhafte Observanz des jüdischen Religionsgefetzes? „Beim Vortrag der Zehngeboten aber hat sie sich zu stellen." Von wann stammt diese xioin? Unsere Weisen haben die sog. Zehngebote nicht ins Gebet ausgenommen, um dem Wahn der Minim keinen Vorschub zu leisten, die zu jeder Zeit in den Decalog einen bevorzugteren Theil