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Der Israelit · 1879-10-15 · Heft 42 (15.10.1879) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 42 (15.10.1879)
Date
1879-10-15
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1130 geduldet — diese Metzger für koscher und vertrauenswürdig erklären, um so weniger hätte der Herr Correspondent das Rühmliche dieser Einrichtungen betonen dürfen. Es hätte vielmehr der Anschlag ausdrücklich vor dem Fleischbezug bei den 32 Metzgern, ohne daß die Hausfrau sich persönlich von dem richtigen Ursprung und dem vorschriftsgemäßen Porsche» beim Metzger und öniff überzeugen, warnen müssen. Dagegen würden allerdings die 32 Metzger bei der Patronatsbehörde remonstrirt haben, der die Reform vertretende Gemeindevorstand hätte einen solchen Anschlag sicherlich als etwas aufgefaßt, was er nicht dulden dürfe. Dem ist jedoch die Ritualcommission und ihr Rabbiner, Herr Dr. Horwitz, wohlweislich aus dem Wege gegangen und ist der Anschlag, wir er uns in Nr. 38 geschildert wird, ein Muster von Pastoralktugheit, der hin und her gedeutet werden kann, den aber jeder Ungelehrte für eine völlige Koschererklärung der 32 Metzger auffassen wird, welche Koschererklärung der Herr Correspondent rühmend weiter verbreitete. Solchen bedenklichen Halbheiten habe ich entgegentreten sollen und überlasse ich dem geehrten Leser getrost die Beurtheilung derselben. Nun noch ein Wort über die Fleischhalle der israel. Gemeinde. Hätte Herr Dr. Horwitz sich darauf beschränkt, nur eine solche zu gründen, so würde es mir nicht eingefallen fein, über die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit derselben in Discufsion zu treten, er hat solche aber in Verbindung mit den 32 gebracht und da sind allerdings Zweifel berechtigt, ob diese Verbindung ohne Nachtheil ist, ja, ob überhaupt die Nachtheile einer solchen Verbindurg vermieden werden können. Herr Di-. Horwitz mag noch so viel Cautelen in dieser Beziehung aufstellen, mich dünkt, die 32 werden doch ein Mittelchen finden, ihre zweifelhafte Waare Fleischhalle und icw passiren zu lassen. Auch die Ueberfendung in petschirten Netzen hat sich als unausführbar erwiesen, schon des Geruchs halber, den diese Netze annehmen, man ist daher auch von dieser Uebersendungsweise, welche der Herr Correspondent so sehr betont, zurückgekommen. Frankreich. Paris, 2. Okt. Der Präsident der Alliance Jsraelite, Hr. Cremieux, richtet an die Blätter folgendes Schreiben: Herr Redacteur: Es ist nicht länger möglich, sich über den Gang der Dinge in Bukarest zu täuschen. Trotz der Zusicherung Rumäniens, daß der Berliner Vertrag ehrlich ausgeführt werden soll, sind Regierung und Kammern, wie es scheint, darüber einig, dies nicht zu thun. Ars den Vertrag, nach dessen Art. 41 „der Unterschied der Glaubensbekenntnisse in Rumänien Niemand mehr als ein Grund der Ausschließung oder Unfähigkeit zum Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte entgegen gehalten werden darf", erwies dern die Rumänien: Nein, ein Israelit ist kein rumänischer Bürger, auch wenn er in Rumänien geboren ist und wie lange sich auch seine Familie im Lande aufhalten mag. Die Niederlassung der Israeliten in Rumänien reicht bis vor das zwölfte Jahrhundert zurück; sie wird von allen rumänischen Geschichtsschreibern erwähnt, sie ist in den jüngsten Debatten der Kammer und in der Denkschrift, welche Hr. Boerescu so eben in Paris veröffentlicht hat, anerkannt worden. Gleichviel, die Israeliten sind sämmtlich Fremde. 1) Die Israeliten haben noch nicht das Recht, auf dem flachen Lande dauernd ihren Wohnsitz zu nehmen; 2) sie können als Landstreicher auf administrativem Wege ausgewiefen werden; 3) sie dürfen weder Häuser Grund oder Boden besitzen; 4) sie dürfen keinen Grund und Boden in Pacht nehmen; 5) sie dürfen auch den Octroi der Landgemeinden nicht pachten; 6) sie dürfen weder Gastnoch Wirthshaus, noch Branntweinschenke auf dem Lande halten; 7) sie dürfen kein Tabakgeschäft eröffnen; 8) sie dürfen auch in den Städten kein Grundstück besitzen; 9) sie dürfen an keiner öffentlichen Feilbietung theilnehmen; 10) sie dürfen weder Professoren noch Anwälte noch Apotheker noch Staatsärzte noch Eisenbahnbeamte sein; 11) sie sind zum Militärdienste verpflichtet, können aber nicht zu dem Grade eines Unterlieutenants aufsteigen. Europa verlangt, daß der Berliner Vertrag in Erfüllung gehe, und diese Gesetze einem Regime der Gleichheit aller Rumänen ohne Unterschied des Bekenntnisses Platz machen. Was antwortet darauf die rumänische Regierung? Sie legt der Kammer eine Liste von 1014 Personen vor, welche naturalisirt werden sollen und die Kammer verhandelt noch gravitätisch über diese Liste! Außer den 1014 Priviligirten bleiben alle rumänischen Israeliten allen Lasten unterworfen und aller Rechte beraubt. Ihre Lage hat sich nicht nur nicht verbessert, sondern noch verschlimmert. Bis zu dem neuen Gesetze konnten die aus Rumänien gebürtigen Israeliten wenigstens auf das Jndigenat und die damit verbundenen Rechte Anspruch machen. Ihr Jndigenat wurde von der Regierung und den Gerichten des Landes nicht anerkannt, aber doch von keinem Gesetze bestritten und jetzt, wo der Berliner Vertrag es noch entschiedener bekräftigt als die Pariser Convention von 1858, will die Regierung sie der mit dem Jndigenat verbundenen Rechte Nr. 42, S. 1131 - 1134 folgen erst nach S. 1136.

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