Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 39 (17.9.1879)
- Date
- 1879-09-17
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1070 ein. Diese fiel im Sinne der Synagogengemeinde aus, und nun untersagte die Polizeibehörde den Angehörigen des Verstorbenen, die Beerdigung an einer andern Stelle, als der von dem Vorstande anzuweisenden. Hiergegen lehnten sich die sämmtlichen Leidtragenden auf und setzten mit Gewalt ihren Willen durch. „Die Angelegenheit beschäftigt augenblicklich die Königliche Staatsanwaltschaft." (Am Schluffe seines Begleitschreibens spricht Herr Ascher den Wunsch aus, daß die in Naugard eingeführten, den Beschlüssen der Synode entsprechenden Reformen weitere Nachahmung finden möchten; wir aber wünschen mit dem Psalmisten: dj’n ny G'j/Bni p«n jo d'nöh ion\ — Red.) Oesterreichisch - Ungarische Monarchie. Wien, 18. Sept. Der „Polit. C." zufolge hat der englische Minister-Resident Go ul d in Belgrad dem Minister Ristic Vorstellungen wegen Verzögerung der Lösung der Judenfrage in Serbien gemacht. Ristic erklärte, die derzeitige Stimmung der Bevölkerung sei der Gewährung der Gleichberechtigung an die Juden ungünstig; sobald jedoch Rumänien diese Frage gelöst haben werde, werde auch er die große Skupschtina zu dem gleichen Zwecke einberufen. Pesth. In der ungarischen Juristenwelt wirbelt folgender Ehetrennungs - Prozeß ziemlich viel Staub auf: Der Ober-Rabbiner Albert Stern hatte im Jahre 1873 ein jüdisches Ehepaar nach den diesfalls in Ungarn bestehenden jüdischen Ehegesetzen getrennt und, nachdem der Ehemann seiner Gattin den Scheidebrief übergeben hatte, die Erklärung ausgestellt, daß der Mann sofort, die Frau aber nach drei Monaten eine neue Ehe eingehen könne. Da jedoch unterlassen wurde, die nach dem Gesetze vom Jahre 1868, Gesetzartikel 54, § 34. erforderliche Einwilligung der weltlichen Behörde zur Ehetrennung einzuholen, hat die Pesther Staatsanwaltschaft, und zwar erst im vorigen Jahre, gegen die beiden getrennten Gatten, welche mittlerweile neue Ehen eingegangen, wegen Bigamie, gegen den Ober-Rabbiner anfangs wegen intellektueller Urheberschaft an der Bigamie. später bloß wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, die Anklage erhoben. Während die zweite Instanz, die königl. Tafel in Pesth, den Ehemann des Verbrechens der Bigamie und den Ober-Rabbiner des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkannte und Erfteren zu einjähriger Gefängnißstrafe verurtheilte, hat die königliche Curie als oberster Gerichtshof in Uebereinstimmnng mit der ersten Instanz sämmtliche Angeklagten von dem ihnen zur Last gelegten Verbrechen freigesprochen, dieselben jedoch der Uebertretung gegen öffentliche Vorkehrungen für schuldig erkannt und über den Ober. Rabbiner eine Geldstrafe von 300 fl., über die getrennten Gatten von je 100 fl., eventuell für je 5 fl. einen Tag Arrest, verhängt. Das Urtheil wird in den Pesther Juristenkreisen lebhaft besprochen und hat auch den Pesther Ober-Staatsanwalts-Substitutenvr. Tobias Löw (Sohn eines verstorbenen Ober-Rabbiners) zur Veröffentlichung einer Kritik veranlaßt, in welcher derselbe gegen die Bestrafung des Ober-Rabbiners plaidirt. Frankreich. Paris. Monatsbericht (August) der „All. Jsr. Univ." (Fortsetzung.) Wir fügen noch einige Thatsachen hinzu, um schließlich die rumänische Politik gegen die Israeliten in ihrem ganzen Lichte zu zeigen. Die HH. Löwinsohn und Avram Gottlieb, Kaufleute, die seit 2 Semestern in der Gemeinde Wultureui eine Spirituosen-Niederlage en gro8 hatten und trotz des Art. 8 des Spirituosengesetzes zur Zahlung eines Betriebsscheines auf ihre eigenen Namen zugelaffen worden waren, haben ganz neu^ lich auf Befehl des Ministers denselben wieder abgeben müssen, weil sie Israeliten sind; der Verlust, den sie hierdurch erleiden, ist groß. — Am 14. und 15. Juni fand die Verpachtung der Staatsgüter statt. Mehrere Israeliten von Jassy hatten sich zum Mitgebot gemeldet, aber obgleich man meinen sollte, daß man unmittelbar vor der Lösung der Judenfrage, stehe, sind sie dennoch sämmtlich abgewiesen worden, weil die Juden nach dem Wortlaut des bestehenden Gesetzes keine Pächter von Staatsgütern sein können. Aehnliches war schon im Monat Mai bei Vergebung eines andern Theils von Staatsdomänen vorgekommen. Also, es hat sich in Rumänien nichts geändert, und man verweigert den Juden sogar die bürgerlichen Rechte, mit denen sie sich, wie man behauptet, begnügen könnten. Nichts ist trauriger, als dieses Verhalten eines Volkes, welches in das europäische Concert einzutreten beansprucht und den civilisirten Nationen gleichzustehen behauptet. Ein Rumänien wohlwollender Richter, der das Land aus dem Grunde kennt, H. Marco Antonio Canini, hat so eben in der Nuova Antologia von Rom, vom 15. April, über die Judenfrage eine bemerkenswerthe Arbeit veröffentlicht, in der er versichert, daß das rumänische Volk die Juden keineswegs haßt und daß diese ganze Aufregung nur das Werk der politischen Leute ist. H. Canini drückt