Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1879)
- Date
- 1879-07-23
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447797-2447827--16467-2472453- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
806 Haben Staaten dieß doch gethan, und die Großmächte verweigern die Anerkennung, wenn — wie wir nicht hoffen — Rumänien die Juden nicht emancipirt. so können die betreffenden Mächte keinen andern Schritt thun, als ihre eventuelle Anerkennung zurücknehmen. Daß dieß nicht sehr angenehm ist, geben wir zu, können aber nur sagen, daß die Mächte diese Unannehmlichkeit ihrem einseitigen Vorgehen zuschreiben müssen. Das Princip der Solidarität, von dem das ganze Friedensinstrument durchdrungen ist, duldet eben keine Abweichung. Quidnam tarn congruum humanae fidei, quam quae inter eos placuerunt, servare! Was ist der menschlichen Treue natürlicher, als die Verträge zu halten, sagt schon der alte römische Jurist Ulpian! Es ist unseres Erachtens auch verfehlt, hier wegen der Türkei eine Ausnahme treffen zu wollen. War auch das staatsrechtliche Verhältnis. indem die Türkei wegen ihrer Suzeränität zu Rumänien stand, ein anderes, als das der übrigen Mächte, so hat sich doch das Türkische Reich durch seine Unterschrift unter das Friedensinstrument zu ganz derselben bedingten Anerkennung verstanden, wie die andern Contrahenten. Geradezu absurd erscheint es, sich, wie dieß geschehen, auf den Satz zu berufen: gegen Recht gebe eS kein Recht. Natürlich ist dieser Satz wahr, wenn richtig aufgefaßt. Denn was will er anders sagen, als, daß das niedere Recht dem höheren, oder besser gesagt, dem Rechtsgeiste weichen muß, sofern eS mit diesem nicht in Einklang steht. Geradeso wie, um ein Beispiel anzuführen , bei Aufhebung der Feudallasten das an und für sich begründete Recht jedes Berechtigten dem höheren Rechte, in diesem Falle der Aenderung des Rechtssystems weichen mußte, ganz das Gleiche gilt auch bei dem Conflict zwischen Staatsunv Völkerrecht. Ziehen wir den Schluß unserer Betrachtungen, so ergibt sich Folgendes: Verweigert Rumänien, gleichviel aus welchen Ursachen, die Emanzipation der Juden, so kann die Würde des Europäischen Völkerrechts, das Ansehen der Congreßacte, die Autorität der Großmächte ein solches Hinwegsetzen über ihre Beschlüsse nicht dulden. Bleiben die Mahnungen und Aufforderungen unbeachtet, so haben die Mächte vor Allem die Anerkennung zu verweigern, diejenigen, die sie schon vollzogen, sie im Interesse der Solidarität Europas zurückzunehmen. Keinesfalls aber darf Europa dulden, daß sein Wille nicht oder in einer Weise ausgeführt werde, die mit der Nichtausführung identisch ist. Als die österreichische Kammer die Absicht hatte, den Berliner Vertrag zu verwerfen, da wurde von allen Seiten geltend gemacht, daß es einem Einzelparlamente nicht zustehe, einen Europäischen Vertrag zu beseitigen, und der berühmte Lehrer des StaalSrechtS, Geh.-Rath Professor Gneist in Berlin, nahm in einer Vorlesung Gelegenheit auszuführen, wie das Staatsrecht sich dem Völkerrecht unterordnen müsse, welche Auffassung auch von dem österreichen Ministerium, besonders dem gewiegten Juristen Dr. Glaser, vertheidigt wurde. Und was einem österreichischen Abgeordnetenhause nicht gelang, noch gelingen konnte, das sollte einer rumänischen Deputirtenkammer zustehen? Unmöglich! I t a l i e u. Rom. Bor vielen Jahren erregte eS Sensation, daß ein jüdischer Knabe. Namens Mortara, gewaltsam getauft und zum katholischen Priesterstande bestimmt wurde. Augenblicklich nun läßt der herangewachsene Mortara selbst etwas von sich hören. Er schrieb an Herrn Madier v. Montjau einen sehr lebhaften Brief rücksichtlich der Betrachtungen , welche dieser im französischen Parlament über die berüchtigte Converston des jungen Israeliten geäußert. Pater Mortara schreibt nun, daß die Kirche das Recht und die Pflicht hatte, ihm eine der erhaltenen Taufe conforme Erziehung zu geben, und daß der Deputirte kein Recht hätte, ihn zu — beschimpfen. Die Welt hatte sich seinerzeit lebhaft für den kleinen Motara interessirt, und in allen freisinnigen Kreisen wurde ^>er gewaltsame Vorgang der Kirche besprochen. Daß Pater Mortara nach „conformer Erziehung" sich gegen die Freiheit des „kleinen Mortara" ausspricht, ist selbstverständlich. Rumänien. Gestern, den 13. Juli, war eS ein Jahr, daß der Berliner Vertrag unterzeichnet wurde, allein noch immer sind zahlreiche und wichtige Artikel desselben nicht ausgeführt — ganz zu schweigen von denjenigen Bestimmungen, welche, wie die Besetzung Oftrumeliens durch türkische Truppen und die Reorganisation bei der Türkei verbleibenden Provinzen auf friedlichem Wege, überhaupt nicht durchzuführen find. Die meisten Sorgen scheint jedoch den Diplomaten augenblicklich der Artikel 44, welcher sich bekanntlich mit der Emancipation der Juden in Rumänien beschäftigt, zu machen. Wie man der „Augsb. AUg. Z." aus Bukarest schreibt, gibt es unglücklicher Weise im Lande eine starke Partei, welche selbst den Untergang des Staates nicht scheut, wenn nur ihre Kaste zu Macht und Ansehen gelangt. Falls das Ministerium Bratiano gezwungen sein sollte, zurückzutreten, so i st N sa da