Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1879)
- Date
- 1879-07-23
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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XX. Jahrgang. Dritte Leilage zu tlr. 30 des Israelit. Telegraphische Depesche. Amsterdam, 22. Juli. Wir senden Donnerstag. 24. d. M., vierzigtausend Kilogramm guten Waizen ab Marseille nach Jerusalem. Pekidim und Amarkelim. (Wir machen unsere geehrten Leser darauf aufmerksam, daß das Geld dafür vorgelegt ist; hoffentlich werden die bald und reichlich eingehenden Spenden nicht allein die Kosten dieser Vorlage decken, fordern auch fortgesetzte Sendungen ermöglichen. — Red.) Leitender Artikel. Kumänien und die Kroßmächte. Von Ludwig Futd. Die jüngsten Zeitungsnachrichten theilten uns mit, daß die Großmächte mit Ausnahme Rußlands, die Absicht hätten, eine strenge Sommation nach Rumänien wegen strikter Ausführung der Berliner Kongreßakte abgehen zu lassen, daß man aber auf Vorschlag Oesterreich-Ungarns vorläufig durch den Gesandten dieser Monarchie die Rumänische Regierung freundlich ersuchen wolle, ihre Bedingung zu erfüllen. Sollte dieser Schritt von keinem Erfolge begleitet sein, so werde dann eine strenge Sommation folgen. Jedoch beabsichtige man nicht, die Anerkennung der Selbständigkeit Rumäniens zu verweigern. So weit die Zeitungen. Es entsteht nun die Frage, in welcher Weise ein weiteres Vorgehen der Mächte zu erfolgen habe, und dieß sei einen Augenblick vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet. .Rumänien wurde auf dem Berliner Kongreß als selbständiger Staat anerkannt, aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Gleichstellung der Confessionen, praktisch gesprochen, der Lösung der Judenfrage. Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen / daß Rumänien, sofern es dieser Bedingung nicht nachkömmt, auch nicht die Anerkennung der Unabhängigkeit erlangen kann. ES entspricht dieß den einfachsten Rechtsregeln. So gut im Staatsrecht die Erlangung des Thrones seitens des Thronfolgers von der Beschwörung der Verfassung als oonäitiv sine gua. non abhängt, sofern die Verfassung dieß vorschreibt, so gut im Privatrecht jeder Vertrag von der stillschweigend vorausgesetzten Willensfähigkeit der Contrahenten bedingt ist, gerade wie jede Bestrafung im Strafrecht von der Voraussetzung der Zurechnungsfähigkeit des Verbrechers, ganz ebenso muß die Anerkennung eines Staates erst nach Erfüllung der ihm auferlegten Bedingung geschehen können. Wird die Bedingung nicht erfüllt, so fällt die Grundlage der Anerkennung weg. Es wurde jüngst behauptet, die Anerkennung könne nicht ausbleiben aus zwei Gründen, einmal sei ja die Rumänische Regierung persönlich für die Ausführung des Vertrags, scheitere aber an dem Widerstande der Kammern. Und zweitens sei die Selbständigkeit des Staates schon von einigen Mächten, besonders der Türkei, anerkannt, könne demnach nicht mehr rückgängig gemacht werden. Beide Gründe sind unzutreffend und nichtig. Denn ob die Rumänische Regierung ihre Stände zu einem gewünschten Votum ja oder nicht bringt, ist eine staatsrechtliche Frage, die das Völkerrecht gar nicht berührt. Europa hat dem Staate Rumänien die Selbstständigkeit zuerkannt, aber unter einer Bedingung. Auf welche Weise diese zu erfüllen, wie sich die gesetzgebenden Factoren daran betheiligen müssen, das ist eine Sache, die für das interne Staatsrecht hochbedeutsam ist, aber mit dem Völkerrecht jeder Verbindung entbehrt. Mag die Regierung ihre Kammer auflösen, Neuwahlen anordnen, oder thun, was sie nach der Verfassung darf, dieß geht das Völkerrecht nichts an. Dieses kennt gar keine Rumänische Deputirtenkammer, sondern nur einen Staat Rumänien, mit dem es unterhandelt hat, und von dem es die Erfüllung feines Willens verlangt. Ebenso hinfällig ist der zweite Grund. Die Berliner Kongreßakte ist ein Instrument, das die betheiligten Mächte solidarisch Unterzeichneten, alle Contrahenten haben die in ihm aufgestellte Bedingung als wesentich für die Anerkennung Rumäniens durch ihre Unterschrift bezeichnet. Rechtlich genommen war demnach kein Staat verpflichtet, ja nicht berechtigt, durch einseitige Anerkennung vor Erfüllung der Bedingung das Essentiale dieser gleichsam irrelevant zu machen.