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Der Israelit · 1879-05-14 · Heft 20 (14.5.1879) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 20 (14.5.1879)
Date
1879-05-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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506 Religionsgesetz, wie dasselbe in der mündlichen und schriftlichen Lehre enthalten und in den rabbinischen Codices (Zchulchan Aruch, der geordnete, gedeckte Tisch, Handbuch der Ritualgesetze) codificirt ist, sich zu erhalten und danach den Gottesdienst und das gesammte religiöse Leben dauernd einzurichten. Ihren Sitz und Gerichtsstand hat die altisraelitische Cultusgemeinde in der Stadt Wiesbaden. § 2. Zur Erreichung des in § i Abs. 2 an* gegebenen Zweckes hat die Cultusgemeinde alle einer jüdischen Synagogengemeinde nothwendigen Institutionen ins Leben gerufen, und zwar: a) die Synagoge, d) die Religionsschule, c) die Schechitah (Einrichtung für das rituelle Schlachten), ä) das rituelle Bad, e) das Begräbnißwesen, f) die Wohlthätigkeitsanstalten, g) das Rabbinat. § 3 behandelt das Vermögen und das Einkommen der Gemeinde. § 4. Alle der Synagogengemeinde (isr. Cultusgemeinde) ihres Wohnorts als Mitglieder nicht angchörenden Juden, mit Ausnahme der in § 5 bezeichneten, können Mitglieder der altisraelitischen Cultusgemeinde werden. Die Aufnahme geschieht durch die schriftliche Erklärung des Vorstandes und Beschluß desselben, daß dem bezüglichen, schriftlich einzubringenden Meldungsgesuche zugestimmt wird. Mit dieser Erklärung ist die Zustellung eines gedruckten Statut- Exemplars an den Antragsteller zu verbinden. § 5. Als Mitglied kann nicht ausgenommen werden: a) wer — dem Religionsgesetze entgegen — nicht in dem Bund Abrahams (Beschneidung) ausgenommen ist, oder seinen Sohn darin nicht aufnehmen läßt, b) wer in einer vom Religionsgesetz verbotenen Ehe lebt, oder wer nach Vollzug der Civiltrauung nicht auch die Trauung nach dem Religionsgesetze und religiösem Ritus vornehmen läßt. § 6. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich jedes Mitglied selber nach Verhältniß seines Vermögens und im Verhältniß zur Höhe des Jahresbudgets. Für Aufbringung dieses haften alle Mitglieder unter solidarischer Haftbarkeit. Die §§ 7—17 incl. bestimmen die Verwaltung, die Wahlen rc. § 18. In den Vorstand, sowie zur Bekleidung irgend eines Amtes in der Gemeinde können nur solche Personen gewählt werden, deren religiöses Leben und Wirken im Einklang steht mit dem im § 1 Abs. 2 bestimmten Zweck der Gemeinde. Zur Gültigkeit aller in der Gemeinde gefaßten Beschlüsse ist nothwendig, daß sie sich innerhalb der int § 1 Abs. 2 gegebenen Grenzen bewegen. Die Anstellung des Cantors und Religionslehrers, sowie des Schächters soll mit Gutheißung des Rabbiners vollzogen werden. § 19. Dem Rabbiner ist die Sorge für die Erkenntniß und Erfüllung des Religionsgesetzes innerhalb der Gemeinde anvertraut und hat er die Kenntniß derselben durch Predigt und Lehrvortrag, durch Leitung und Ueberwachung des Religionsunterrichts zu pflegen. Er überwacht die Liturgie, betet alle Gebete vor für das Wohl Seiner Majestät des Kaisers und Königs, des Kaiserlich Königlichen Hauses, der Staatsregierung rc. und leitet persönlich den Gottesdienst bei jeder Nationalfeier. Er.überwacht alle Institutionen der Gemeinde und sorgt für die pünktliche Handhabung der religionsgesetzlichen Vorschriften in derselben. Er vollzieht die religiösen Acte (religiöse Trauungen rc.) und entscheidet über alle casuellen Anfragen der einzelnen Mitglieder wie der Gesammtheit. Die Autorität des Rabbiners ist durch das Religionsgesetz begrenzt und hat sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn es mit den Bestimmungen desselben im Einklänge sich befindet. § 20. Als Rabbiner darf nur eine solche Persönlichkeit berufen werden, welche sich über gediegene Ausbildung in den weltlichen Wissenschaften und jüdischen Religionswissenschaften, namentlich in den talmudisch-rabbinischen Fächern (Schaß und Poskim, Talmud und seine Erklärer), sowie über die Befähigung zum Amte eines Predigers auszuweisen vermag. Er muß im Besitze eines Rabbinatsdiploms (Hatoras Horoho, wörtlich: die Erlaubniß zu lehren) sein, aus der Hand einer solchen rabbinischen Autorität, von welcher die Gemeinde die Ueberzeugung gewonnen, daß sie auf gleichen religiösen Principien steht. Auf der Vergangenheit des anzustellenden Rabbiners dürfen weder moralische oder religiöse, noch politische Makel haften. § 21. Aenderungen der Statuten sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau abhängig. Der Zweck jedoch (cfr. g 1 Abs. 2) ist unabänderlich (cfr. § 18).

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