Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1879)
- Date
- 1879-03-12
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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290 stellung der Culte vor dem Gesetze protestirten schon lange gegen die Aufrechthaltung des Gesetzes von 1814 über die Sonntagsruhe. Die Angelegenheit wurde am 14. Februar in der Deputirtenkammer zur Sprache gebracht und steht eine Aufhebung resp. Aenderung des Gesetzes bevor. (Un. Jsr.) Rußland. Petersburg. Wie „Hamelitz" meldet, sind in Satschkerie bei Kutais mehrere Juden unter der Anklage in's Gefänzniß gesetzt worden, daß sie ein armenisches Mädchen getödtet und ihr Blut ur Peßachfeier benutzt haben sollten. Man sollte aum glauben, daß solche lächerliche Anklagen in unserm erleuchteten Jahrhundert noch Vorkommen könnten. Warschau. Dieser Tage starb dahier im Alter von 101 Jahren Dr. Philipp Ljubelsky. der älteste russische Arzt. Im Krimkriege war er zum Stabsarzt ernannt worden. Er war ein treuer Anhänger des Judenthums. (W. Jsr.) Bulgarien. Der „All. Jsr." ist die Nachricht zugekommen, daß Bulgaren die Juden in Kirk Kilissa überfallen und sie schrecklich mißhandelt haben. Aus Tirnowa wird die vollständige bulgarische Verfassung mitgetheilt. Die Ltwas weitschichtige Verfassung besteht aus 170 Artikeln, aus der wir folgende §§ hervorheben: Art. 38. Die bulgarische Religion wird unter die oberste geistliche Controle des Hauptes der Nationalkirche gestellt, wo immer dasselbe seinen Sitz haben mag. In dieser Weise bewahrt die Staatskirche ihren Zusammenhang mit Bezug auf alle Religionsdogmen. Art. 39. Christen nicht-orthodoxen Bekenntnisses und Nichtchristen, ob dieselben nun bulgarische Unterthanen sind oder nicht, ebenso zeitweilig im Lande sich aufhaltende Fremde genießen volle religiöse Freiheit, wenn das Bekenntniß ihres Glaubens nicht den Gesetzen des Fürstenthums zuwiderlauft. Art. 40. Niemand kann sich wegen irgend eines Glaubensbekenntnisses den Gesetzen entziehen. Art. 41. Die kirchlichen Angelegenheiten anderer Christen und von Nichtchristen werden durch deren eigene geistliche Behörden unter der Oberaufsicht des betreffenden Ministers verwaltet und bleiben der Controle der auf den Gegenstand bezugnehmenden Gesetze unterworfen. Art. 53. Alle in Bulgarien Geborenen, die nicht unter fremdem Schutze stehen, sind Unterthanen. Art. 56. Alle bulgarischen Unterthanen sind gleich vor dem Gesetze. * Art. 57. Nur die Bürger des Fürstenthums genießen politische Rechte, aber Alle haben gleichen Anspruch auf die Rechtswohlthaten der Gesetze. Art. 58. Die Polizeivorschriften sind für alle Einwohner des Fürstenthums gleich verpflichtend. Art. 61. Jeder bulgarische Unterthan kann im Civil- oder Militärdienst angestellt werden. Art. 65. Jeder bulgarische Unterthan ist verpflichtet, die gesetzlich bestimmten Abgaben zu entrichten. Ausnahmen für Fremde werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. Amerika. In New - Orleans wurde F. B. Jonas zum Senator erwählt. A N ZEIG E N. Für den folgende» Thcil ist die Redaction nicht verantworstich. in junger Mann (Jsr.), welcher die Moll- und Weißwaaren-Branche gründlich kennt und selbstständig zu arbeiten versteht, sucht, gestützt auf pr. Referenzen, anderweitig Stellung. Offerten unter 6. 8. 846 an die Exp. d. Bl. Briefkasten der Expedition. Tas Uebersetzungsrecht der angefragten Erzählung in die russische Sprache ist der Amor bereit gegen Einsendung von IM Rubel zu gestatten. .Eerren Gebr. t'. in : 6 M. 12 Pf. erhalten.