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Der Israelit · 1878-12-18 · Heft 51 (18.12.1878) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 51 (18.12.1878)
Date
1878-12-18
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XIX. Jahrgang. Zweite Beilage;u Nr. 51 des Israelit. Zeitungsnachrichten Sf Gorrefpondenzen. Deutschland. Frankfnrt, 11. Dezember. Unsere Stadtverordneten-Versammlung hat gestern Abend einen für das hiesige Stiftünnswesen prinzipiell wichtigen Beschluß gefaßt. Es handelte sich um neue Verwaltungsordnungen für drei der bedeutendsten Stiftungen, den allgemeinen Almosenkasten, das Waisenhaus; das Hospital zum heiligen Geist Nach der Verwaltungsordnung vom 3. December 1833 sind nur die Angehörigen der drei christlichen Confessionen an diesen Stiftungen theilnahmsberechtigt Der Magistrat beauftragte in den neuen Verwaltungsordnungen diese Worte zu ersetzen durch „der christlichen Confessionen". Hierdurch würden allerdings für die zahlreichen Dissidenten die betreffenden Stiftungen zugänglich gemacht würden sein; alle Nichtchristen würden aber nach wie vor von dem Genuß der Stiftungen ausgeschloffen bleiben. Neben dieser Hauptfrage läuft eine speziell das Hospital zum heiligen Geist betreffende Nebenfrage her. In dieser Anstalt besteht nämlich — man sollte es kaum für möglich halten — noch die Einrichtung, daß christliche Dienstboten oder Arbeiter deshalb nicht ausgenommen werden können, weil sie bei Israeliten in Dienst oder Arbeit stehen. Auch diesen Anochronismus wollte der Magistrat in seiner neuen Vorlage erhalten, ja noch verschärft wissen, indem die Bestimmung, daß die obengenannte Kategorie von Dienstboten wenigstens gegen Bezahlung ausgenommen werden müsse, dahin abgeändert werden soll, daß dies nur dann zu erfolgen habe, wenn nach Erfüllung der prinzipialen Obliegenheiten des Hospitals noch Raum in demselben vorhanden sei. In der gestrigen Versammlung berichtete die Rechtskommission zunächst über die Hauptfrage. Die Mehrheit äußerte sich dahin, daß eine Ausdehnung der Berechtigung auf Nichtchristcn nur in Folge eines Staatsgesetzes erfolgen könne; daß aber eine Ausdehnung der Befugniß auf christliche Dissidenten, wenn auch nicht dem Wortlaut, doch dem Sinne des Gesetzes entspreche. Darauf gestützt, beantragte die Mehrheit der Kommission, die Verwaltungs-Ordnungen auf Grund der Magistratsvorlage zu genehmigen, dagegen den Wunsch auszusprechen, daß der Magistrat Schritte thun möge, um auch den Israeliten Zutritt zu den betreffenden Stiftungen zu verschaffen. Eine Minderheit der Rechtskommission vertrat die Ansicht, daß eine Abänderung der Gesetzgebung nicht nothwendig sei, daß vielmehr die städtischen Behörden auf Grund der bestehenden Gesetze berechtigt seien, die Stiftungen allen Bürgern ohne Unterschied der Religion zugängig zu machen. Aus der Mitte der Versammlung wurde geltend gemacht, daß man entweder nicht berechtigt sei, auf Grund des Gesetzes den Dissidenten Zutritt zu gestatten, oder daß man auch noch weiter gehen könne. Die bestehenden Beschränkungen entsprächen nicht mehr dem Geiste unserer Zeit, sie seien auch den städtischen Interessen zuwider, da die Stadt auf Grund der Reichsgesetze verpflichtet ist, alle Einwohner zu unterstützen. Die Stadt müsse daher aus ihrem Säckel alljährlich , große Beiträge bezahlen, während daneben einzelne Stiftungen unverwendete Kapitalien anhäufen. Der Wunsch, welchen die Mehrheit der Rechtskommission an ihren Antrag knüpfte, sei ein Schlag ins Wasser. Wenn erst einmal die Berwaltungsordnunäen genehmigt seien, werde man auf lange Zeit wieder das Nachsehen haben. Die Redner der Mehrheit stützten sich diesen Ausführungen gegenüber auf das formelle und historische Recht, meinten auch, man werde eher zum Ziele kommen, wenn die Frage nach und nach zur Lösung gelange. Die Stadtverordnetenversammlung stimmte nach zweistündiger Debatte schließlich mit 19 gegen 13 Stimmen einem Anträge des Herrn Drill zu, welcher die Rechtsftage unberührt läßt, jedoch der Ansicht der Gemeindevertretung dahin Ausdruck gibt, daß der Magistrat zunächst alle diejenigen Schritte thun möge, welche nothwendig sind, um eine vollständige Gleichstellung aller Bürger in Bezug auf die städtischen Stiftungen herbeizuführen. Bis zur Entscheidung über diese Frage sollen die bisherigen Berwaltungsordnungen bestehen bleiben. Wir freuen uns, daß auch bei diesem Anlaß der Geist der Toleranz und Humanität, welchen unsere Gemeindevertretung bei jedem sich bietenden Anlaß bethätigt, über veralteten Formalismus gesiegt hat, und hoffen, daß auch der Magistrat sich diesen unserer ganzen modernen Gesetzgebung entsprechenden Grundsätzen anschließen und unv^rweilt diejenigen Schritte einlciten werde, welche nothwendig sind, um einen solchen Rest mittelalterlichen Institutionen für immer zu beseitigen. Posen. Zu dem Mendelsohn'schen Morde wird uns noch folgenger Umstand mitgetheilt, welcher in der Schwurgerichtsverhandlung nicht zur Sprache gekommen ist: Am 17. Mai d. I. starb der Kaufmann Jakob Mendelsohn, der Gatte der Ermordeten; bereits 8 Tage

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