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Der Israelit · 1878-11-06 · Heft 45 (6.11.1878) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 45 (6.11.1878)
Date
1878-11-06
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1124 Einigen Gemeindemitgliedern, und besonders Herrn Max Bruder, ist es zu verdanken, daß der Herr Spitalscommandant in sehr freundlicher toleranter Weise, den maroden jüdischen Soldaten gestattete, die religiöse Festfeier zu begehen. Im Spitale wurde, so gut es ging, ein Betlocal improvisirt, und mit Andacht und Aufmerksamkeit beteten die kranken jüdischen Soldaten, hielten auch strenge die religiösen Vorschriften, innigste Freude empfindend, den für uns Juden so heiligen Festtag rituell und gemeinschaftlich feiern gekonnt z» haben. Karl Kronberger. Frankreich. Pchtkis. Monatsbericht (September) der All. J-r. Univ. (Fortsetzung): (Die Israeliten von Serbien.) In Serbien scheint sich die Emancipation der Israeliten leichter zu vollziehen. Der Fürst Milan Obrenowitsch IV. hat in seiner Proklamation vom 10. August c. hierauf angespielt. Die Judenfrage ist in der Sitzung der Skupschtina vom 14. Juli c. geprüft worden. Nach einer geheimen Sitzung wurden die Debatten wieder eröffnet. Man brachte zuerst die Molion ein, daß der letzte Theil des Art. 132 der Verfassung von 1869, lautend: DaS Gesetz vom 30. October 1856, Nr. 1660, sowie dasjenige vom 4. November 1861, Nr. 2224, bleiben in Kraft, abgeschafft werde und ebenso auch die in demselben erwähnten, auf die Israeliten sich beziehenden Gesetze. Die officielle serbische Zeitung vom 15. Juli dringt die Artikel deS Berliner Vertrages betreffs der Israeliten und fährt dann so fort: Art. 11. — Dieser Theil des Berliner Vertrages vom 1./13. Juli 1878 wird, soweit er Serbien betrifft, von der internationalen Skupschlina angenommen, zu seiner Zeit und Stelle (ma wird vor die Artikel die betreffenden Nummern des Vertrags setzen) als ein Gesetz promulgirt werden, nach welchem man sich zu richten haben wird, und man wird die nöthigen Schritte thun, um die verschiedenen Institutionen, z. B. die consulare Gerichtsbarkeit anders zu regeln und mit der Unabhängigkeit des Landes in Uebereinstimmung zu fetzen; wenn andere legislative oder constttutionelle Schritte nöthig sein sollten, um Verträge zu schließen, so werden solche zur Zeit und Stelle gemacht werden. Art. 111. — Das gegenwärtige Gesetz wird in Kraft treten, sobald der Fürst die Unabhängigkeit Serbiens, sowie seinen Gebietszuwachs proclamirt haben wird. Wir empfehlen unserem Minifterrath, dieses Gesetz zu promulgiren und die Ausführung desselben in die Hand zu nehmen. Wir befehlen den Behörden, sich danach zu richten, und einem Jeden, ihm zu gehorchen. Kraguiewatz, den 14. Juli 1878. M. M. Obrenowitsch. (Folgen die Unterschriften der Minister.) Hierauf kommt folgendes Decret: Milan M. Obrenowitsch, durch Gottes Gnade und den nationalen Willen Fürst von Serbien. Wir erklären einem Jeden, daß die nationale Skupschtina beschlossen nnd Wir beschlossen haben, was folgt: Art. 1. — In dem Art. 132 der Verfassung vom 29. Juni 1669 (Gesetzsammlung XXII» S. 44) wird die Stelle, welche lautet: „Das Gesetz vom 30. October 1856, Nr. 1660, und das Gesetz vom 4. November 1861, Nr. 2244. bleiben in Kraft," aufgehoben, ebenso wie die in derselben erwähnten Gesetze. Art. 11. — Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die von der Verfassung, Art. 181, vorgeschriedene Procedur in Betreff der Anträge auf Verfassungsänderungen vollständig erledigt sein wird. Kraguiewatz. den 4. Juli 1878. M. M. Obrenowitsch. (Folgen die Umerjchriften der Minister.) Der Artikel 131 der Verfassung des Fürstenthums Serbien lautet folgendermaßen: „Art. 131. — Jeder Antrag auf Verfassungsänderungen kann vom Fürsten an die Skupschtina oder von Letzterer an den Fürsten gerichtet werden. Zu einer derartigen Beschlußfassung in der Skupschtina ist unerläßlich, daß zwei Drittel der anwesenden Deputirten für den Antrag seien und daß zwei auf einander folgende Skupschtinen denselben Beschluß fassen. — Nach dieser Procedur wird die Große nationale Skupschtina zusammentreten , um einen definitiven Beschluß zu fassen, wenn die vorgefchlagenen Abänderungen angenommen sind. Dieser Beschluß der Großen nationalen Skupschtina tritt in Kraft, sobald der Fürst ihn bestätigt hat." Es ist dies eine lange Procedur, indessen ist Jedermann voll Vertrauen auf das Wort des Fürsten und der serbischen Regierung, und man kann hoffen, daß unsere Glaubensgenossen dieses Landes bald emancipirt sein werden. (Schluß folgt.)

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