Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1878)
- Date
- 1878-10-02
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447747-2447785--15383-2471329- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XIX. Jahrgang. Zweite Leüage zu Ar. 40 -es Israelit. » Telegraphische Depesche. Erla« (Ungarn), 29. September Abends. Am Vorabende de- Rosch ha schnriah ist Erlau in Folge eines fürchterlichen Wolkenbruchs abermals von einer schrecklichen Ueberschwemmung heimgesucht worden. Der Schaden ist groß; viele hilfsbedürftige Glaubensgenossen bitten dringend um schleunige Hilfe. Adolf Schwarz. (Wir haben sofort einen Theil der bei uns für die durch die Ueberschwemmung Verunglückten ringegangenen Gelder im Betrage von 500 Mark an Herrn Schwarz in Erlau abgesandt. Red.) Leitende Artikel. Per Austritt aus der israelitischen Mekigionsgemeinde im Hroßherzogthum Kessen. Das „Großherzoglich Hess. Regierungsblatt" vom 26. Sept. d. I- (Nr. 20) publicirt das nachstehende Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betreffend. Artikel 2. Der Austritt aus der iörael. Religionsgemeinde hat erst dann bürgerliche Wirkung, wenn derselbe von dem AuStretenden in Person bei dem Gericht seines Wohnorts (Einzelrichter) zu Protokoll erklärt worden ist. Der Aufnahme dieser Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorausgehen. Derselbe ist durch das Gericht dem Vorstande der Religionsgemeinde, der der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Nach Ablauf von vier Wochen nach iener Antragstellung kann die protokollarische Aufnahme der Austrittserklärung erfolgen. Ist dieselbe längstens innerhalb sechs Wochen feit der Antragstellung ^nicht abgegeben, so ist die letztere als nicht geschehen zu betrachten. Abschrift des Protokolls über die AuStrittSerklärung ist dem Vorstand der seitherigen NeligionSgemeinde des Ausgetretenen. zuzufertigeu und dem Letzteren auf Verlangen eine gerichtliche Bescheinigung seines Austritts zu ertheilen' Artikel 3. Die AuStrittserklärnng bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Religionsgemeinde als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung an nicht mehr Theil zu nehmen hat und 2) zu Leistungen, welche auf der Angehörigkeit zur Religionsgemeinde beruhen, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr verpflichtet ist. Jedoch hat der Ausgetretene Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände verordnet und verordnen hie/Ai wie folgt: Artikel 1. Es ist jedem Israelin gestattet, ohne Austritt aus der israel. RelrKonsgemeinschaft (dem Judrnthum), aus derjenigen israel. Religionsgemeinde auszutreten, welcher er vermöge feines Wohnens in deren Bezirk angehört. Ein Jsraelite, welcher von diese ^ugniß Gebrauch gemacht hat, wird Lej^erl MMMV ,es Wohnsitzes in den Bezirk M Religionsgemeinde nicht Mitgk« wenn er derselben vor oder bei seine schriftliche Erklärung, daß er nicht Gemeinde werden wolle, abgibt. a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten 'auf die AustrittserklürungfolgendenKalenderjahres, und d. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüher bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, tx&Jbte zum Ablauf des Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres bei^ ^eun er seinen Austritt tttf