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Der Israelit · 1878-06-05 · Heft 23 (5.6.1878) · page 21

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 23 (5.6.1878)
Date
1878-06-05
Page
– (sequence 21)
Language
German
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XIX. Jahrgang. Zweite Beilage zu Nr. 23 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M., 28 Mai. Die Stadtverordneten haben in ihrer heutigen Versammlung den Beschluß gefaßt, den wohlthätigen, städtischen Anstalten ihres confefsionellen Characters zu entkleiden und das Erforderniß der christlichen Religion, bei Benützung derselben, nicht mehr geltend zu machen. Leipzig, 27. Mai. Dem „Leipziger Tageblatt" wird von hier geschrieben: „Seitdem die Juden aus ihrer früheren Abgeschlossenheit heraustreten und als gleichberechtigte Glieder in die bürgerliche Gesellschaft ausgenommen sind, hat ihr religiöses Leben, namentlich in seinen ceremoniellen Aeußerlichkeiten, vielfach den zersetzenden Einflüssen des modernen Cultur- und Verkehrslebens weichen müssen. Doch giebt es eine Einrichtung, die diesen Einflüssen bisher noch in allen jüdischen Kreisen siegreich widerstanden hat; es ist dies das heiligste aller jüdischen Feste, der Bersöhnungstag, dessen jährliche Wiederkehr noch heute die Juden aller Länder festlich begehen durch eine allgemeine Arbeitseinstellung und massenhafte, fast ausnahmslose Betheiliqung an dem für diesen Tag mit besonderer Feierlichkeit umgebenen Gottesdienste. Für viele Juden in Deutschland ist der Versöhnungstag, das einzige Band, das sie noch mit ihrer Glaubensgenossenschaft verknüpft. Selbst solche Israeliten, die einen sehr vorgeschrittenen religiösen Standpunkt einnehmen, empfinden eS daher ^peinlich, wenn sie selbst an diesem Tage mit bürgerlichen oder geschäftlichen Obliegenheiten behelligt werden, die der Weihe des Festes und der tiefgemüthlichen Stimmung widerstreiten, in der es sowohl in den Synngogen, als im Familienkreise begangen zu werden pflegt. Um nun solchen Störungen, wie sie leider mehrfach Vorkommen, und dem damit verbundenen Gewissenszwange vorzubeugen, hat der Deutsch-Israelitische Gemeindebund, der die deutschen Synagogrngemeinden vertritt und seinen Sitz in Leipzig hat, sich in einer ^besonderen Eingabe (vom 15. Febr. d. I.) an das Reichskanzleramt gewandt. Die im Namen deS BnndeSausschusieS vom LandtagSabgeordneten und Rechtsanwalt Dr. Emil Lehmann in Dresden ouSgearbeitete Eingabe schließt nach eingehender und sachgemäßer Darlegung mit der Bitte um Erlaß eines Reichsgesetzes. welches etwa folgende Bestimmungen enthalten solle: § 1. Der israelitische BersöhnungStag (Jom Kippur) gilt als allgemeiner Feiertag in Bezug auf die Erfüllung von Handelsgeschäften (Art. 329. des Deutschen Handels-Gesetz-BuchS). auf die Zeit für Präsentation und andere im Wechselverkehr vorkommende Handlungen (Art 92 der Allg. Deutschen-Wechsel-Ordnung). § 2. Kein Israelit darf am VerföhnungStage wider seinen Willen zur Ausübung seiner bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten und zur Vornahme einer gerichtlichen Handlung gezwungen werden. Diese Eingabe ist nun vom Reichskanzleramt in einem sehr freundlich gehaltenen Antwortschreiben, unterzeichnet vom Präsidenten Hofmann, dahin beantwortet worden, daß man allerdings den Erlaß eines besonderen Gesetzes mit so weitgehendem Dispens ablehnen müsse, weil 1) efc unzweckmäßig wäre, die Verfalltage je nach dem Glaubensbekenntniß - des Verpflichteten abweichend festzustellen, und 2) auch die Christen an Sonnu. Feiertagen keineswegs in der Lage seien, der Erfüllung öffentlicher Pflichten sich ganz zu entziehen. Zugleich conftatirt aber das Reichskanzleramt ausdrücklich, daß eine billige Berücksichtigung von Entschuldigungsgründen bei der Heranziehung der Juden zum Schöffen- und Geschworenendienst (Gerich1sverf.«Ges. §§ 24 und 94), wie bei der Ladung von Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§ 346, 367, Strafprozeßordnung §§ 50, 72) gestattet fei. Für die Auffassung und Ausführung der angezogenen Gesetzesbestimmungen ist der Bescheid des Reichkanzleramtes nicht ohne Bedeutung, und es ist daher das Vorgehen deS Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes nicht ganz ohne Erfolg geblieben." Burgikunftadt, 19. Mai. Das „Lichteuf. Tgl." berichtet: In vergangener Nacht verschied ' dahier die israelitische Wittwe Fanny Friedmann in einem so hohen Alter, das dasselbe nicht mit Bestimmtheit angegeben werden kann. Die maßgebenden Ansichten darüber schwanken zwischen 106 und 110 Jahren; jedenfalls ist die letztere Zahl die wahrscheinlichere und durfte vielleicht noch höher

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