Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1878)
- Date
- 1878-05-15
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XIX.. Jahrgang. Zweite LeilageAr. 20 des 3sra AeitnngSnachrichlen und (Korrespondenzen. Deutschland. Berlin» Der Einladungsschrift zu der den 21. April stattgefundenen öffentlichen Prüfung der Religionsschule der Gemeinde Adaß-JiSroel vom Director Rabbiner Dr. I. Hildesheimer,^ welcher eine interessante Abhandlung über „der Talmudunterricht in der Religionsschule" vorangeht, entnehmen wir: Die Frequenz unsrer Anstalt hatte am Anfänge des Schuljahres unter dem Einflüsse des an den Gymnasien neu eingerichteten jüdischen Religionsunterrichtes zu leiden. ES glaubten in der That einige übel berathene Eltern wohlgethan zu haben, als sie ihre Kinder an jenem Unterrichte statt an dem unsrigen theilnehmen ließen. Jedoch fast Alle sind sehr bald zu der Einsicht gekommen, daß einmal jene Religionslehre, die das Hebräische fast ganz bei Seite läßt und von dem Religiösen im engern Sinne nur das Allgemeine bietet, nie und nimmer einen Ersatz für die Religionsschule dem gesetzestreuen Juden bietet, daß aber außerdem die Prinzipien der Religionslehrer an den hiesigen höhern Anstalten nicht diejenigen seien, in welchen die Eltern unsrer religiösen Richtung ihre Kinder erziehen lassen wollen, ja fast ausnahmslos die gegenthetligen. Als weiteres Moment zur Verurteilung dieses Unterrichts, wie ihn hier manche Gymnasien bieten, kommt hinzu, daß die radicale Bibelkritik, die dabei geübt wird, das religiöse Gemüth des Kindes, das überhaupt zu kritischen Untersuchungen noch nicht reif ist, vergiftet, wodurch den religiösen Anschauungen von Anfang an jeder sichre Halt und die allein dauerhafte Grundlage der Unverletzlichkeit des Gesetzes geraubt wird. Die schädlichen Folgen eines solchen Verfahrens für die spätere Zukunft sind unberechenbar. So sehr es daher zu beklagen ist, daß noch immer einige wenige Eltern mit der Belastung ihrer Kinder bei solchem Religionsunterrichte sich in grellsten Gegensatz zu ihrer religiösen Anschauung setzen, so ist es doch mit Befriedigung zu constatiren, daß der Ausfall nur ein kleiner Procentsatz ist, der überdies durch neue hinzugetretene Kinder vollständig ausgeglichen wird, so daß wir schon jetzt der Ueberzeugung Ausdruck geben können, daß unsre Schule aus dem Kampfe gegen -iese, weil in Bundesgenossenschaft mit weit größerer Bequemlichkeit auftretende, gefährlichste Gegnerschaft siegreich hervorgehen wird. Die immer normaler werdenden Pensen und der Lehrplan erlitten auch in diesem Jahre keine wesentliche Veränderung. Zur besondern Freude gereicht es uns, aus einem Theile der ersten Knabenclasse durch besondere Befähigung im Talmud wiederum eine Selecta zu bilden, sowie daß die bisherige schon der Classe der Bachurin eingereiht werden kann, wodurch sich das uns bei Begründung der Schule in's Auge gefaßte Ideal aus unsrer Religionsschule zugleich eine Mittelschule für Rabbinerschulen zu entwickeln, zum ersten Male thatsächlich realisirt hat. Auch der nisna -o Unterricht wurde regelmäßig und erfolgreich fortgesetzt und nahmen daran 34 Schüler Theil. Aus dem Lehrerkollegium schied Herr Dr. H. Lob, welcher als Rabbiner nach Samter berufen wurde und an dessen Stelle trat Herr vr. Barnaß. Aus Hessen. Die väterliche Sorgfalt des Casseler Vorsteheramtes dauert noch über das Grab hinaus. Wer daran zweifeln wollte, verweisen wir auf zwei Anfragen desselben an das König!. Amtsgericht und die Bürgermeisterei zu Grebenstein vom 25. März, bezw. 15. April. Wir lassen dieselben hier wörtlich folgen: ' An das königliche Amtsgericht zu Grebenstein. Nach § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 verbleibt den aus einer Synagogen-Gemeinde Ausgetretenen das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogen-Gemeinde nur so lange, als ihnen nicht die Berechtigung zur Benutzung eines andern Begrabnißplatzes zusteht. Nachdem je 3 in Grebenstein und in Jmmenhausen wohnende Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Grebenstein aus derselben ausgetreten sind, erlauben wir uns in Folge dessen das ergebenste Ersuchen um gefällige Auskunft, ob nach den Grundbüchern die Stadtgemeinden Grebenstein und Jmmenhausen oder Der sonst Eigenthümer der Be-