Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1878)
- Date
- 1878-03-20
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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303 wandt, ihr in dem neu erbauten Communal-Schulhause für die Zeit, wo Unterricht nicht ertheilt werde, ein Local für den jüdischen Religions-Unterricht zur Disposition zu stellen. Die Stadtverordneten-Versammlung habe das Gesuch abgelehnt. Beschwerden bei der Regierung und dem Ministerium seien erfolglos geblieben. (Das Ministerium entschied, es sei nicht zulässig, die Gemeinde- Behörden zur Einräumung des Schullocals behufs Ertheilung des jüdischen Religions - Unterrichts wider ihren Willen anzuhalten.) Die Petenten beantragen: das Haus wolle das Staats-Ministerium veranlassen, die isr. Einwohner von Merzig für berechtigt zu erklären, daß der jüdische Religions-Unterricht in dem der Civil-Gemeinde gehörigen öffentlichen Elementar-Schulgebäude ertheilt werde. Die Commission beantragt den Uebergang zur Tagesordnung, wahrend Abg. Götting dieselbe der Staatsregierung zur Abhilfe überweisen will. Er führt aus, daß bei aller Achtung vor der Selbstverwaltung das Haus es doch nicht dulden könne, daß die Gemeinde-Vertretungen solche Beschlüsse faßten; nach der rheinischen Städte-Ordnung hätten die jüdischen Einwohner von Merzig unzweifelhaft ein Recht an der Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten. Geh. Rath Schneider: Nach dem Gesetz seien die jüdischen Synagogen-Gemeinden verpflichtet, für alle Einrichtungen zu sorgen, die nothwendig sind, um jüdischen Kindern, die eine christliche Schule besuchen, den erforderlichen Religions-Unterricht zu gewähren; dazu gehören auch die Localitäten. Jedenfalls sei das Ministerium nicht in der Lage gewesen, den Beschluß der Gemeindevertretung von Merzig aufzuheben. Abg. Hirsch: Die Frage ist principiell wichtig. Es handelt sich um die Frage der Gleichderechiigung der Juden. Die Staats-Regierung hat anerkannt, daß die Juden ein Recht hätten, das Schul-Local zu benutzen, nur nicht für ihren Religions-Unterricht, für den sie selbst zu sorgen haben. Mit der obligatorischen Form desselben ist aber zugestanden, daß er zu den notwendigen Aufgaben des gesammten Elementar - Unterrichts gehöre; dann muß ihm aber auch das Schul - Local geöffnet werden. Ich halte es für eine absolute Pflicht der Gemeinde, die Benutzung zu gestatten, und für ein Recht der Aufsichtsbehörde, die Gemeinde zu dieser Pflicht anzuhalten. Wenn den Juden freigelassen wäre, ob sie ihren Kindern Religions - Unterricht erteilen lassen wollen oder nicht, dann könnte man den Beschluß verstehen. So haben sie aber die Pflicht, einen Lehrer anzustellen, man muß ihnen also auch die Benutzung der Schule gestatten. Daß durch ein Eingreifen der Regierung die Selbstverwaltung beeinträchtigt würde, kann ich nicht zugestehen. Trotz meiner Vorliebe für die Selbstverwaltung kann ich doch nicht der Ansicht sein, daß die Gemeinden sollen schalten und walten können, wie sie wollen. Die Aufsicht der Regierung muß so weit gehen, daß sie die Gemeinden anhalten kann, eine positive Pflicht — und eine solche liegt hier vor — zu erfüllen. Abg. Virchow: Wenn auch vielleicht die Majorität des Hauses in ihrem Legalitätsstreben dem Anträge der Commission zustimmen wird, so muß doch von hier aus ein Appell an die Gemeinde erfolgen, in diesem schreienden Falle Abhilfe zu schaffen. Ich constatire, daß wir ein solches Benehmen für durchaus unzulässig halten im Sinne der Humanität. Ist denn eine Volksschule bestimmt für den katholischen oder für den evangelischen Unterricht? Wenn das Ministerium Bedenken trägt, in die Communal-Verhältniffe einzugreifen, so muß ich doch fragen: Wann ist denn die Regierung zaghaft gewesen, in das Recht der Communen einzugreifen? Einen solchen Act der Intoleranz können wir nicht billigen. Abg. Lasker: Ich stimme dem Anträge Götting nur in der Ansicht bei. daß er ausdrückt, die Regierung solle Abhilfe schaffen soweit sie die gesetzliche Befugniß habe, eventuell diese gesetzliche Befugniß sich verschaffen. Wenn eine evangelische Schule in eine Simultanschule verwandelt wird, so können doch die katholischen Kinder mit ihrem Religions-Unterricht nicht aus dem Hause hinausgewiesen werden, weil das Gebäude ein evangelisches sei. Ein prostestantischer Magistrat wäre katholischen Kindern gegenüber nicht in so unerhörter Weise verfahren; aber es gefiel eben dem Merziger Magistrat die jüdische Religion nicht. Es muß das Reckt erlangt werden, daß die Schulgebäude, soweit Platz vorhanden ist, für den obligatorischen Unterricht zu Gebote stehen müssen. Damit wird die Selbstverwaltung nicht geschädigt. (Beifall.) Geh. Rath Haase: Ich habe keine Neigung, den Beschluß der Merziger Stadtverordneten- Versammlung zu vertheidigen; wenn das Haus ein Staats-Gebäude wäre, wäre eine solche Entscheidung nicht getroffen worden. Ein Anlaß, gesetzliche Bestimmungen für diesen Fall zu treffen, um der Regierung die Abhilfe zu ermöglichen, liegt nicht vor. Nachdem noch der Referent Abg. Lauenstein ausdrücklich hervorgehoben, daß in der Commission Niemand das Vorgehen der Gemeinde gebilligt habe, wird der Antrag Götting mit großer Majorität angenommen.