Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1878)
- Date
- 1878-01-23
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XIX. Jahrgang. Zweite Äeilage zu Nr. 4 -es Israelit. Leitender Artikel. Grundlagen zu einem lebensfähigen jüd. Kemeindebund. Nachdem wir uns die Bedenken vergegenwärtigt haben , die dem deutsch-israelitischen Gemeindebunde in Folge seiner ursprünglichen und neuesten Organisation anhaften, wollen wir nicht die Schwierigkeit in Abrede stellen, die in einer Unterbreitung positiver Vorschläge zur Vermeidung aller dieser Mißstände liegt. Tadeln ist allerdings leichter als Bessermachen; aber unser Tadel würde seine Berechtigung nicht verlieren, wenn ihm auch nicht ein einziger Vorschlag folgte, wie die gerügten Mängel zu beseitigen wären. Zunächst einige Worte über die Wiener „Neuzeit" und die Stettiner „Wochenschrift": Beide Organe haben nämlich ihre Aufmerksamkeit unfern Artikeln über den Gemeindebund zugewendet, selbstverständlich in der bekannten liebenswürdigen Weise. Was die Stettiner Pythia des Breslauer Judenthums gegen unseren ersten Artikel vorgebracht hat. ist weiter Nichts als der Ausdruck des Bedürfnisses, etwas gegen den „Israelit" zu bringen, da sie selber einräumt, keine Veranlassung zu haben, für den Gemeindebund eine Lanze zu brechen. Was sie widerleg t, haben wir natürlich nicht behauptet, und was sie behauptet, ist von uns nie bestritten worden. Interessanter als diese abgenützte Klopffechtermanier ist der kritische Erguß des anderen neologen Organs, der „Wiener Neuzeit", weil er einen tiefen Blick in die geheimsten Falten eines verzweifelnden Reform - Apoftes - Gemüths gestattet. Wahrlich, das sind Bekenntnisse, die zu selten sind, als daß man nicht gewissenhaft von ihnen Notiz nehmen sollte, selbst auf die Gefahr eines längeren Exkurses von unserem eigentlichen Gegenstände. Wir werden uns jedoch auf's Gröbste beschränken. Wer den Genuß eines, sich seiner Ohnmacht bewußten wahnwitzigen Wuthausbruchs vollständig kosten will, lese den Artikel: „Von den eigenen Anwälten verleumdet," in Nr. 49 der „Wiener Neuzeit". Der Verleumdete soll das Judenthum fein, j und sein Anwalt — der „Israelit", der böse Dämon! der Neuorthodoxen. Die Anerkennung dieser Anwaltschaft von solcher Seite erfolgt zwar etwas spät, ist aber immerhin anerkennungswerth. Die Verleumdung soll nun in den Schulchan-Aruch I. D. Cap. 25l codisicirten gesetzlichen Bestimmungen bestehen, wonach die Unterstützung solcher Juden untersagt ist, die mit Vorsatz uud Princip das jüdische Religionsgesetz übertreten. Air haben diese Stellen in Nr. 47 dieser gesch. Bl. im vor. Jahrg. citirt und darauf hingewiesen, wie auch die Uebung der Zedakahpflicht. wie selbst diese alte jüdische Cardinaltugend durch die unselige Spaltung beeinträchtigt wird, welche das Reformjudenthum hervorgerufen hat. — Das bringt nun die „Neuzeit" gerade aus dem Häuschen. Sie erkennt zwar an, daß es sich um eine im Schulchan-Aruch richtig codisicirte religionsgesetzliche Vorschrift handelt. und daß sie, wenn möglich, schon seit vielen Jahrhunderten darüber hätte aus dem Häuschen gebracht werden können, aber das thut nichts. Die Anwälte des Judenthums - die Neuorthodoxen — müssen den für ihren Klienten bestimmten Geifer hinnehmen. Nun denn, wir nehmen den Handschuh auf! Also das jüdische Gesetz schließt seine principiellen Verächter von seinen Benefieien aus, und weil die sog. Neuorthodoxen so frei sind, das für ernst zu nehmen, schlägt die „Neuzeit" einen Allarm, daß man versucht wäre, ihr den Puls zu fühlen, um sich zu vergewissern, daß Alles richtig bei ihr sei. — Also, nicht gegen den „Israelit", gegen das jüdische Gesetz werden Rabbiner, Vorsteher und Allianzen aufgewiegelt, feierliche Verwahrung einzulegen! Sie werden sich zweimal besinnen, ehe sie einem solchen fahnenflüchtigen Ansinnen Folge leisten, selbst wenn ein achtbares Organ der jüd. öffentlichen Meinung sich zum Dolmetsch einer derartigen Aufforderung hergegeben hätte. Enthalten die erwähnten Bestimmungen des jüd. Religionsgesetzes wirklich eine solche Ungeheuerlichkeit, die das delirium tremens einer neologen Zeitschrift rechtfertigen, oder auch nur erklären könnten? Welcher Verein, welcher Bund, welches Staatsgesetz auf weitem Erdenrund gestaltet wohl Diejenigen zu unterstützen, welche thatsächlich, vorsätzlich, principiell und systematisch gegen seine ausdrücklichen Bestimmungen revoltiren, wer würde nicht im Gegenteil in der Subventionirung solcher Elemente eine Verletzung des Rechtlichkeitssinnes, eine indi-