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Der Israelit · 1878-01-09 · Heft 2 (9.1.1878) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 2 (9.1.1878)
Date
1878-01-09
Page
– (sequence 2)
Language
German
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das Ansehen der Israeliten in diesen Staaten zu heben, ist nun geschehen. Die Judenheit hat diesen glanzenden Erfolg deu unablässigen Bemühungen des K. K HofwechSlers, Herrn Ignatz Deutsch in Wien, zu verdanken. Dieser, für das Wohl seiner Glaubensgenossen unermüdlich thätige Mann hat seit Jahr und Tag viele Hindernisse und viel Widerwillen überwinden müssen, um die Kaiserl. Regierung für eine solche Ernennung zu bestimmen. Dieses große Resultat veranlaßt uns, auf das Dringendste zu bitten, daß auch unsere Glaubensangehörigen in Deutschland, England und Frankreich, in dieser Richtung mit Nachdruck sich verwendenmöchten, um dasselbe Resultat zu errreichen. Wenn nun unter den einheimischen Israeliten in Marocko, Tunis und Tripolis Consuln der europäischen Großmächte berufen würden, so könnten dieselben in dieser Eigenschaft im Interesse ihrer dortigen Glaubensangehörigen unermeßlich viel leisten, da die Stellung und der Einfluß dieser Consuln vollkommen geeignet wären, um all die bekannten, traurigen Scenen, wie sich dieselben gegen die Israeliten in diesen Staaten leider so oft wiederholen, für die Zukunft mit Sicherheit und Erfolg verhindern zu können. Da es sich hier um das Geschick und dieZ"- kunft der Israeliten in einem Welttheile handelt, dessen Vergangenheit und Gegenwart so reich an Jammer und Verfolgung ist, so sollten namentlich die jüdischen Zeitschriften in England, Frankreich und Amerika sich mit dieser Angelegenheit eingehend befassen, damit unsere Glaubensangehörigen in allen europäischen Großstaaten sich veranlaßt fänden, bei ihren Regierungen ähnliche Schritte einzuleiten, um dasselbe Resultat, wie in Oesterreich zu erzielen. Unser Dank gehört auch der erleuchteten K. K. öster.-ungarischen Regierung, welche in dieser Beziehung beispielgebend vorangegangen. Ueber die zum öffentlichen Gottesdienst nothwendige Iehnzahl (Winjan). (Schluß.) E. Das uns soeben zugehende Cheschwan- Heft der Monatsschrift La famille do Jacob, enthält zehn Zuschriften, welche die Frage: Kann man das öffentliche Gebet mit weniger als 10 Gläubigen verrichten? mit 9 Stimmen gegen eine einzige verneinen. Wenn wir sofort beifügen, daß diese verneinende Stimme, die des Herrn Rabbiner Astruc von Brüssel ist, so wird sich Niemand über dieses Votum wundern, da eS vollständig dem neologen RadicaliSmus entspricht, den der Brüsseler Rabbiner bei jeder Gelegenheit, und erst kürzlich in der dortigen Friedhoffrage gezeigt hat. Indem wir diese Gutachten der Reihe nach anführen, und im Auszuge kurz wiedergeben, haben wir auch theilweise den Bedenken Ausdruck gegeben, die uns bestimmten, außer der gesetzlichen Unzulässigkeit, noch rücksichtlich der Ueberflüssigkeit und praktischen Erfolglosigkeit dieser Neuerung, dieselbe zu perhorresciren. Die Bedenken der Herren Grand-Rabbiner, Charleville-Marseklle, Lippman-Lille, Vogue-Paris, Aron-Straßburg, Levy-Bordeaux, Weil-Colmar, Qury-Toulouse, Moog-Mühlhausen und Isidor- Paris , sind im Wesentlichen auch die unseren. Sämmtliche Aeußerungen bezeichnen es als einen Jrrthum, die citirte Stelle in oneiD 'd‘,3, in einem Sinne aufzufassen, welche einer derartigen Neuerung irgendwie als Basis dienen könne. ... „Keine Meinung, auch nicht die vereinzeltste, kein Ausspruch gestattet, eine Versammlung zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes als berechtigt, wenn sie aus weniger als 10 Personen, welche das dreizehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, zusammengesetzt ist, sagt der Herr Grand-Rabbin von Marseille, und fährt dann fort: „Um Umständen und bedauerlichen, beschwerlichen Lagen Rechnung zu tragen, ist es uns nicht erlaubt, unsere Bequemlichkeiten an Stelle allgemeiner absoluter Gesetzesbestimmungen zu stellen." Nachdem sodann auf die talmudischen Bestimmungen hingewiesen ist, die jedem Act den öffentlichen Charakter erst zuerkennen, wenn er vor 10 Zeugen vollzogen wird, sowie auf Gottes Liebe und Barmherzigkeit, die an der Rettung Sodoms erst verzweifeln, wenn sich keine zehn Gerechte mehr in der Stadt finden, schließt das treffliche Gutachten mit den Worten: „Keine Versammlung von Laien, sagt das Civilgesetz, weniger als zw anzig Personen, keine religiöse Versammlung, sagt unser Ritualgesetz, weniger als zehn Personen. Wäre das eine Veranlassung, um die Synagoge während der Zeit des Gottesdienstes zu schließen? Nein. Selbst ohne öffentlichen Gottesdienst, ist es vorzuziehen an einer heiligen dem gemeinsamen Gebete geweihten Stätte zu beten. (Maimonides Tephillah VIII. 1) Es steht ja der Abhaltung eines erbaulichen Vortrags oder einer religiösen Belehrung Nichts im Wege, auch vor einer aus weniger als 10 Personen bestehenden Vereinigung. Aber gestatten wir nicht die Reci-

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