Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1877)
- Date
- 1877-11-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447695-2447741--14314-2470218- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1116 '" Darum soll der Mensch auch den kleinsten Fehler nicht gering achten; derselbe ist nur zu oft ein Wegweiser, der zum Verderben hindeutet. Darum soll der Mensch ringen und kämpfen gegen die Sünde stets und immer und unablässig, die ganze Nacht hindurch, bis daß die Morgenröthe sich zeigt, die Morgenröthe des Lichts, des Sieges, -es ewigen Lebens. Dir Ursache« -er Febrn»u»flhigKtlt des deutsch-Israel. Gemciudebaudes. in. Daß eine Vereinigung jüdischer Gemeinden unmöglich ist, wenn unser einziges geistiges Band, unsere mm deßhalb zurückgewiesen wird, weil sie als Gegenstand religiöser Parteifragen erscheint, glauben wir bewiesen zu haben Daß dasselbe auch bei den übrigen Punkten des Bundes -Progamms der Fall ist, ergibt sich dann von selbst. Man kann überhaupt kaum ernstlich von einer „Organisation dee Gemeinden zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" reden, nachdem das höchste aller Interessen, das jüdische Gemeinden erst zu jüdischen Gemeinden macht, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Was in aller Welt will aber eine „Pflege und Förderung des Verwaltungswesens, Bildungswesens und Ünterstützungswesens", mit Ausschluß aller religiösen Parteifragen, in tatsächlicher Wirklichkeit bedeuten? Welches sind denn die Aufgaben, die eine jüdische Gemeinde sich stellt, welches sind denn die Institute, die sie gründet und verwaltet, und die also ihr Verwaltungswesen ausmachen? Synagoge, Schule. Mikwah, Schechitah» Fleischschirnen, Mazzothbäckerei, Armenwesen, Begräbnißwesen, Erhebung und Verrechnung der zur Unterhaltung dieser Institutionen erforderlichen Gemeindebeiträge, die Anstellung der hierzu erforderlichen Beamten, das ist das religionsgesetzlich verzeichnete Ressort einer jüdischen Gemeinde. Nicht eine einzige dieser Aufgaben kann ihre Erledigung ohne stete Rücksichtnahme auf die einschlägigen religionsgesetzlichen Bestimmungen finden, selbst die Modalitäten der Gemeindebesteuerung sind gesetzlich bis in die kleinsten Details geregelt, und eine Vereinigung sämmtlicher Gemeinden zur Förderung dieses ihres Verwaltungswesens könnte auch nur in Angriff genommen werden mit Ausschluß aller religiösen Parteifragen? Dasselbe gilt vom Unterstützangswesen; welcher Punkt einer etwas ausführlichen Besprechung unterzogen werden soll, weil man von ihm gewöhnlich annimmt, er wäre der einzige, in welchem Juden und Namen- Juden einmüthig Zusammengehen können. Wir können zu unserem schmerzlichen Bedauern diese Ansicht nicht theilen, resp. ihr nur eine bedingte Richtigkeit zuerkennen. Allerdings ist der jüdische Wohlthätigkeitssinn diejenige Eigenthümlichkeit, welche selbst diejenigen auszeichnet, die sonst alles charakteristisch Jüdische abgestreift haben oder abzustreisen bestrebt sind. Allerdings führt daher diese Erbtugend die jüdischen Herzen auch Derjenigen zusammen, deren Geister in gegensätzlicher Trennung weit auseinandergehen. Aber der Jude, welcher seiner Zedakahpflicht nach den Vorschriften des jüdischen Gesetzes genügen will, kann sich an einer solchen Vereinigung nur betheiligen, wenn er die sichere Garantie hat, daß das mit feinem Zedakah- Geld geförderte Unterstützungswesen den Normen des jüdischen Gesetzes entspricht. Die Verwaltung und Vertheilung der gesammelten Beiträge dürfte daher nur solchen übergeben werden, welche die einschlägigen Bestimmungen des jüdischen Gesetzes kennen und — treu zur Ausführung bringe^; also nur Gesetzeskundigen und Gesetzestreuen. Der Ausspruch R. Elieser ben Jakobs (Baba Bathra 10 und Tosaph. das.) tw ■»pn«'? ntanö onx jrv uv P’-nn p ,-pjjn rrty djidd n1?« np-iy hat halachische Verbindlichkeit und ist in Jore Deah 249, 7 und Jad Hachasakah Hilchoth Matnath Anijim Cap. 10, 8 codificirt. „Hs trage Niemand etwas zu einer Zedakah-Kasse,bei," heißt es wörtlich an der angeführten Stelle in Jore Deah, „wenn man nicht weiß, daß ihr Verwalter vertrauenswürdig und der gesetzlichen Normen kundig ist." Fügen sich die beitragenden Reformjuden diesen Bestimmungen, d. h. unterordnen sie sich im Interesse eines einheitlichen Unterstützungswesens in diesem einen Punkte der Autorität des jüdischen Gesetzes, so ist eine ersprießliche Vereinigung möglich und erstrebenswerth; im anderen Falle ist der gesetzestreue Jude ger-.öthigt, auch seiner Zedakah- Pflicht allein zu genügen. Daß dieser andere Fall der gewöhnliche sein wird, wird aber Jedem einleuchten, der sich nur einige jener Bestimmungen vergegenwärtigt, denen sich die zur allgemeinen Unterstützungskaffe beitragenden Reformjuden dann fügen müßten. In demselben Capitel und Paragraphen des Jore Deah (251, 1), in welchem die Versorgung nichtjüdischer Armen vorgeschriebenwird, heißt es: „Einen, der sich muthwilliger Weise über ein einziges der in der Thora gebotenen Gebote hinwegsetzt, ohne zu seiner Pflicht reuig zurückgekehrt zu sein, ist man weder verpflichtet zu ernäh-