Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1877)
- Date
- 1877-08-27
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XYU1 Jahrgang. Erste Leilage;» Ar. 35 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Gorrefpondenzen. Deutschland. Mannheim, 14. August. Die evangelischen Geistlichen der Diöcese Mannheim-Heidelberg haben in einer Versammlung den Beschluß gefaßt, gegen den Erlaß des Ober-Schulraths, nach welchem der christliche Religionsunterricht möglichst auf Samstag und zwar auf die Zeit des iSrael. Gottesdienstes gelegt werden, und nach welchem am Samstag nur solche Unterrichtsgegenstande vorgenommen werden sollen, an denen Israel. Schüler nicht theilnehmen können, zu protestiren und beim Ober-Kirchenrath eine Aenverung desselben zu beantragen Sie begründen ihren Protest damit, daß der Erlaß für die evangelische Geistlichkeit undurchführbar sei, weil damit die erforderliche Vorbereitung für den christlichen Sonntag beeinträchtigt werde. (Die Herren sollten sich doch den berühmten Professor Schleiermacher zum Muster nehmen, der, befragt, wieso es käme, daß feine Predigten immer so gediegen und vorzüglich seien, zur Antwort gab: „Weil ich die ganze Woche daran arbeite, während Andere meinen, ste könnten nur am Samstag sich vorbereiten." Es wäre also im Interesse der Herren selbst wünschenswerth, daß es bei dem Erlasse des Ober-Schulraths verbliebe; ihre Predigten würden an Gediegenheit gewinnen, wenn sie durch den auf Samstag fallenden Religionsunterricht veranlaßt würden, früher an die Abfassung ihrer Predigten zu denken. — Red.) Berlin, 10. Augusts Ueber das sogenannte Kirchhofsgesetz kann setzt folgende „durchaus zutreffende Mittheilung" gemacht werden: Auf Grund der von den sämmtlichen Ober-Präsidenten rc. eingeforderten Gutachten ist im Cultusministerium der erste Entwurf üher das Begräbnißwefen fertiggestellt und für jetzt dem Ministerium deS Innern zu weiterem Befinden überwiesen worden. ES handelt sich dabei um ein kurzes Gesetz, in welchem ausgesprochen wird, daß die jetzigen kirchlichen Begräbnißplätze nicht expropriirt, aber auch nicht erweitert oder durch neue ersetzt werden dürfen, daß vielmehr die neu anzulegenden Friedhöfe sofort den städtischen Gemeinden unterstellt werden. Damit sind nur die allgemeinen leitenden Gesichtspunkte geregelt; die Ausführungsbeftimmungen, also die Aufstellung einer eigentlichen Begräbnißforderung, ist dann den einzelnen Communen anheimgestellt. Die schwierige Entschadigungsfrage ist damit gelöst; die Kirchen bleiben zunächst in unbeschränktem Besitze ihrer jetzigen Einkünfte auS dem Begräbnißwefen und verlieren diese letzteren, wenn das Begräbnißwefen auf die Communen übergeht, welche ihrerseits dann auch die Erwerbung der Plätze und die Ausführung des Begräbnisses zu übernehmen haben. Der Entwurf hat die confessionelle Seite der Frage völlig unberührt gelassen. Sache der Communen wird es dann sein, etwaigen Wünschen einzelner Confessionen hinsichtlich gesonderter Gräberfelder innerhalb der Begräbnißordnung zu entsprechen. ES wird nun abzuwarten sein, in welcher Zeit die bevorstehenden Berathungen zunächst im Ministerium des Innern und dann in den übrigen Ressorts die Einbringung der nun schon seit langem verheißenen Vorlage in der nächsten Session des Landtages möglich machen werden. Frankfurt a. M., 29. Juli. Der Vorstand der israel. Gemeinde hatte bei dem Magistrat darum nachgesucht, in den Lehrplan derjenigen hiesigen öffentlichen Schulen, welche von einer genügenden Anzahl israel. Schüler refp. Schülerinnen besucht werden, den israel. Religionsunterricht, wenn auch nur als facultativen Lehrgegenstand, aufzunehmen. Die städtischen Schulbehörden, au welche diese Eingabe zur Äeußerung gegeben wurde, erachten es der Billigkeit entsprechend, daß in den Schulen, in welchen 30 oder mehr Israeliten sich befinden, die Einführung besonderen Religionsunterrichts facultativ angeordnet werde, und beantragen daher für die zunächst in Betracht kommenden Schulen. Gymnasium, Wühler-, Elisabethen-, Adlerflycht-, Humboldt-, Ostend- und Petersschule die Bewilligung so vieler ordentlichen Hilfsstunden, als nach ihrem Ermessen jeweils erforderlich fein werden. Der Magistrat trat diesem Antrag bei und legte ihn der Stadtverordneten - Versammlung behufs ebenmäßiger Zustimmung vor. Oesterreichifch - Ungarische Monarchie. 5ß?e#frttrg, am 1. Die vielen werthvollen Mauuscripte, die der verstorbene Ober- Rabbiner M. Ko morn zu Waitzen hinterlaffen