Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1877)
- Date
- 1877-08-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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740 den, daß Alles fern bleibe, was die Angehörigen anderer Confeffionen verletzen könnte- Daß eine ganze Reihe derartiger Bücher sich im Unterrichtsgebrauche befindet, ist bekannt. Es ist endlich an der Zeit, daß damit aufgeräumt wird. (Jüd. Pr.) Breslau. Der Besitzer eines Rittergutes hatte sich freiwillig dem Synagogenverbande der Kreisstadt mit einem Jahresbeiträge von 75 Mark angeschlossen und diese Beiträge unweigerlich bis in die neueste Zeit bezahlt. Nachdem derselbe aber seinen Austritt aus dem Synagogenverbande erklärt hatte und der Filialgemeinde der benachbarten Stadt beigetrelen war, wollte er von diesem Zeitpunkte ab an ersteren Beiträge nicht mehr zahlen, weshalb die Execution gegen ihn vollstreckt wurde. Der Rittergutsbesitzer beschritt nunmehr den Weg der Klage. Er hielt das Verlangen des Synagogenvorstandes, die Beiträge noch bis zum Schluffe des Jahres zu entrichten, weil die Königl. Regierung die Heberolle, in welcher er mit dem ganzen Jahresbeiträge verzeichnet stände, festgesetzt ung genehmigt habe, für unstatthaft, da er dem Verbände freiwillig beigetreten wäre, und meinte, daß er hier bald in Abgang gestellt werden müsse, zumal er der Filialgemeinde vom Tage seines Beitritts zu derselben ab beitragspflichtig wäre, indem sonst Doppelbesteuerung vorliegen würde. Ueberdies bestimmte das Gesetz vom 23. Juli 1847, daß der Beitragspflichtige von seinem Verbände Vortheile genießen solle, was bei ihm nicht der Fall wäre, da er für einen Betplatz noch besonders bezahlen müsse. Die verklagte Synagogengemeinde erklärte in ihrer Gegenschrift den Beitritt des Klägers nur insofern als einen freiwilligen, als ihm nach § 1 der Statuten die Wahl freigestanden habe, sich der Muttergemeinde oder der Filialgemeinde anzuschließen. Wollte der Kläger von Beiträgen für dieses Jahr frei sein, so hätte er seinen Austritt noch vor dem 1. December v. I. erklären müssen, wie der § 91 der Statuten deutlich vorschretbe. Alle übrigen Behauptungen des Klägers wären unerheblich und auch der Umstand, daß er jetzt bei der Filialgemeinde steuere, nicht geeignet, sie — die Verklagte — in ihrem Rechte zu kürzen. Das Verwaltung'sgericht wies den Kläger kostenpflichtig ab. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß nach den Statuten, welche für die Beurtheilung dieses Streitfalles allein maßgebend wären, ansscheidende Mitglieder die Beiträge so lange für das ganze Kalenderjahr zu entrichten hatten, als sie ihren Abgang nicht bis zum 1. December des vorhergehenden Jahres anzeigen. Es scheine zwar, als wollte Kläger dadurch, daß er sich der Muttergemeinde freiwillig angeschlossen, ein Recht erworben haben, auch beliebig aus derselben wieder ausscheiden zu können, es müßte jedoch dem in dieser Beziehung von der Verklagten eingebrachten Gegeneinwande beigetreten werden, da Kläger, nachdem er einmal der Muttergemeinde sich angeschlossen hatte, auch an die Statuten derselben bis zu seinem vollständigen Wiederaustritt gebunden wäre, also auch bezüglich der Kündigungsfristen. (Schles. Presse.) Breslau, im Juli. Der in Breslau seit ca. 80 Jahren bestehende Verein min1? D’ny yap verfolgt den doppelten Zweck: bedürftige, jüd. Gelehrte und Institute nach Kräften zu unterstützen und die Mitglieder durch Abhaltung von allsabbatlich stattfindenden exegetisch-homiletischen Vorträgen zu belehren und zu erbauen. Seit 17 Jahren übernahm, auf Wunsch des damaligen Vorstandes , die Abhaltung der Vorträge Herr Rabb. vr. P. Neustadt. Dem ersteren Zweck suchte der Verein dadurch zu genügen, daß er hiesige jüd. Gelehrte bei unverschuldeter Verarmung und in Krankheitsfällen durch wöchentliche, durchreisende jüd. Gelehrte zum Zweick ihrer Weiterreise, durch einmalige Beiträge unterstützte, ferner auch hiesigen wohlthätigen Instituten, und den Armen, Wittwen und Waisen in der heil. Stadt Jerusalem Unterstützung in Form von jährlichen Beiträgen zukommen ließ. Die Mittel des Vereins bestehen aus den monatlichen, 7*-, 7** und ganzjährlichen Beitragen, sowie aus Legaten verstorbener Vereinsmitglieder, derer von Vereinswegen wahrend des Sterbejahres, sowie an den Jahrzeitstagen durch die üblichen Gebete djv und D’om nbO bn gedacht wird. Im Winter treten zu den Einnahmen des Vereins noch die durch den Gottesdienst eingehenden Mizwoth- Gelder. Im verflossenen Vereinsjahre Tamus 5636/37 gehörten dem Verein 67 Mitglieder an, von denen 5 jährlich, 6 halbjährlich, 35 vierteljährlich und 11 monatlich dem Verein ihre Beiträge zuwendeten. An Gesammtbeiträgen liefen im verflossenen Jahre 410 Rm. 70 Pf. ein. Köln. Der Recurs der Stadtverordneten- Versammlung gegen den Bescheid der Kgl. Regierung ist durch eine vom 9. Juli datirte Entscheidung des Cultusministers zurückgewiesen worden. Die städtischen Behörden wollten bekanntlich sämmtliche Volksschulen der Stadt in Simultan- Schulen umwandeln, was aber von der Provinzial- Regierung nicht genehmigt worden. Während nun