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Der Israelit · 1877-07-25 · Heft 30 (25.7.1877) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 30 (25.7.1877)
Date
1877-07-25
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XVIII. Jahrgang. Zweite Beilage )u Ar. 30 des Israelit. Zeitungsnachrichten 8f Korrespondenzen. Deutschland. Mainz, 20. Juli. Wir sind so glücklich, heute wiederum 1494 M. 34 Pf. an das Central- Comit« zu Amsterdam zum Besten der Nothleidenden rc. im heiligen Lande zu senden. Die Summe der von uns in diesem Jahre gesammelten und übersandten Spenden beträgt nunmehr 26,0^5 M. 18 Pf. Berlin, 18. Juli. Der durch seine beliebten Vorträge über Geschichte in weiteren Kreisen rühmlichst bekannte Privat-Docent Herr Dr. H. Breslau (Israelit) ist zum außerordentlichen Professor an der hiesigen Universität ernannt worden. Bad Ems, 20. Juli. Auf den Angriff von „Diez, 16. d. M.", erwidere ich einfür allemal Folgendes: In der Israel. Gemeinde zu Diez gab es von jeher Streitigkeiten auf cultuellem Gebiete, wovon mein College Dr. Wormser, welcher mehrere Jahre dort fungirte, viel erfahren hatte. Nachdem jedoch bei der neuen Eintheilung der hierländischen Rabbinate Diez dem hiesigen Bezirke incorporirt und so lange Herr W. H eymann Cultusvorsteher dort war, trat eine angenehme Pause ein. Nach Uebersiedelung dieses Vorstehers nach Frankfurt a. M. wurde Herr Hirsch Königsberger an dessen Stelle ernannt und auch jetzt war ich bestrebt, den Frieden und die Einigkeit in der Gemeinde zu erhalten; so daß der erwähnte Vorsteher noch im vorigen Jahre — wie das Prüfungsprotokoll nachweist — mit dem Berufscharakter des Herrn Wolf und dem Ergebniß seines Unterrichts rc. recht zufrieden war! Inzwischen trat ein persönlicher gegenseitiger Hader bei diesen beiden Personen ein — und da sollte ich mich zur Stütze der Privatrache hergeben? Im Gegentheil! Als ein großer Theil der Gemeinde diesen Vorsteher entfernen wollte, behielt er seine Stellung durch mein Gutachten; und als Letzterer den Religionslehrer entfernen wollte, schützte ich auch diesen Familienvater vor Verfolgungen, verwarnte aber ihn sowie auch die S ch o ch a t i m *) vor jeder Nachlässigkeit in ihrem *) Auch dieselben werden jedes Jahr bei meinen Bezirksreisen geprüft und über deren Berufscharakter durch wahrhaftige Israeliten Erkundigungen eingezogen. Berufe (nx-inn fteoiy r« '2), und schloß mein dießfälliges Gutachten an die Königliche Regierung — welches der Vorsteher Königsberger vor Absendung zu Gesicht bekommen und es ganz und gar gut geheißen hatte (sie!) — mit folgender Bemerkung: „Nach dieser gewissenhaften Erörterung „kann das Bezirksrabbinat mit einer sofor- „tigenAbsetzung eines Familienvaters „nicht übereinstimmen; sondern, nachdem Reli- „gionslehrer W. über alle die Beschwerdepunkte „verwarnt worden ist: so dürfte es am zweck- „mäßigsten sein, wenn der Erfolg seiner Dienst- Führung bis zur nächsten Jahresprüfung ab- „gewartet werde!" Dem zufolge enthalten die Worte, „zu seiner Entlassung liegt zur Zeit kein Grund vor", — worauf besonders der ungerechte Angriff gegen mich basirt — nicht meine, sondern die Ausdrucksweise der Königl. Regierung! Wie recht hatten unsere alten Weisen gegenüber gewisser Charaktere unserer Zeit, wenn sie sagen: mwn nPp^po rwrn! Dr. Hochstädter, Bezirksrabbiner. (Wir können Obiges, da die Thatsachen in Bezug auf die Entweihung des Sabbats nicht in Abrede gestellt sind, nicht als eine Rechtfertigung ansehen. Jeder sachkundige Leser wird darin mit uns übereinstimmen. — Red.) Breslau, 16. Juli. Am ll. d. M. wurde der verantwortliche Redacteur der „Schl. Vlksztg", Adolph v. Wilczek, wegen „Beschimpfung der israel. Religionsgesellschaft" (laut § 166 St.-G.- B.) zu einem Monat Gefängniß verurtheilt. Der ineriminirte Artikel war eine in Nr. 40 des genannten Blattes unter dem Titel „Judenfrage" erschienene Sonntagsplauderei, welche von Schmähungen gegen die Juden überströmte. Der erste Richter entschied, daß der Artikel nur von „Schacher¬ und Talmud-Juden" spreche, denen gegenüber der § 166 aber deßhalb keine Geltung haben könne, weil diese keine, „mit Corporationsrechten ausgestaltete Religionsgesellschaft" wären. Der Staatsanwalt führte aber in zweiter Instanz dagegen aus, daß auch die „Schacher- und Talmudjuden" der jüdischen Religionsgesellschaft angehören, ebenso wie die Altkatholiken ein Theil der katholischen Religionsgesellschaft wären. Der Angeklagte wurde denn auch in der That zu der obengenannten Strafe verurtheilt. (Jüd. Pr.)

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