Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1877)
- Date
- 1877-07-18
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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XVIII. Jahrgang. Zweite Geilage;u Ar. 29 -es Israelit. Zeitungsnachrichten 8? Evrrespondenzen. Deutschland. Dietz (Nassau), 16. Juli. Zu unserm größten Erstaunen lesen wir in Nr. 28. dieser geschätzten Zeitschrift einen Artikel von Herrn Bezirks-Rabbiner Dr. Hochstädter in Bad Ems, in welchem er sich darüber beklagt, daß ein fremder Mann über die dortigen religiösen Verhältnisse urtheilt. ohne sich zuvor beim Bezirksrabbinat erkundigt zu haben. Wir erlauben uns im Nachfolgenden eine Illustration zu geben von der Art und Weise, wie Herr Dr. Hochstädter für die Handhabung der religiösen Institutionen in seinem Bezirke Sorge trägt. Seit einer Reihe von Jahren fungirt hier ein Cantor und Religionslehrer Namens Wolf, der seine Aemter derart verwaltet, daß der hiesige CultuSvorstand sich gezwungen sah, dessen Entlassung bei der hohen Regierung zu beantragen. Die Beschwerdepunkte gegen denselben sind folgende: 1) W. vernachlässigt den Gottesdienst, kömmt oft gar nicht, oder fängt vor oder nach der festbestimmten Zeit an oder betet so übermäßig schnell vor, daß die Andächtigen nicht folgen können. 2) W. vernachlässigt den Religionsunterricht sowie den Unterricht in der hebräischen Sprache derart, daß eine im Frühjahr abgehaltene öffentliche Prüfung die traurigsten Resultate ergab; Kinder, die aus der Schule entlassen werden sollten, hatten nicht einmal geläufig Hebräisch-Lesen gelernt. 3) W. hat ein Geschäft mit Schreibmaterialien rc. und hält auch am Sabbat sein Geschäft offen, um Waaren zu verkaufen. Die hohe Regierung sandte diese Beschwerde zur Begutachtung an den Bezirksrabbiner Dr. Hochstädter, in Folge dessen der Bescheid kam, daß Wolf von dem Bez -Rab. Dr. H. ernstlich angewiesen worden sei, beim Gottesdienste pünktlich zu erscheinen, auch den Verkauf von Waaren am Sabbat zu unterlassen, daß aber zu der beantragten Entlassung zur Zeit kein Grund vorliege. Also Jemand, der bisher den Sabbat öffentlich entweiht hat, darf weiter als iw n'b&, als Vorbeter in der Synagoge, . als Religionslehrer der Kinder fungiren!! Zu seiner Entlassung liegt zur Zeit kein Grund vor!!! Die hohe Regierung entscheidet natürlich nach dem Gutachten des Bezirks-Rabbinats; dieselbetrifft kein Vorwurf; aber ein Rabbiner sollte doch wissen, daß ein Sabbat- Verkäufer nach unfern religiösen Vorschriften ein .-i^w rmm ->oia ist, das heißt, einem Apostaten gleich zu achten sei und nicht befähigt, nicht würdig, so wichtige religiöse Aemter zu bekleiden. Schließlich erlauben wir uns noch anzufügen, daß viele Schächter im Bezirk den Sabbat entweihen, und daß Einsender dieses schon oft Herrn Dr. H. darauf — ohne den geringsten Erfolg — aufmerksam gemacht hat. Wir überlassen es dem geehrten Leser, zu beurtheilen, ob Herr Bezirks-Rabbiner Dr. H o chstädter ein Recht hat, sich darüber zu beklagen, wenn ein Fremder den von Hrn. Dr. H. autorisirten und beaufsichtigten (?) Beamten mißtraut. — Mainz, 13. Juli. Wir waren so glücklich, heute wiederum 5,969 M. 52 Pf. zum Besten der Nothleidenden rc. im h. L. an das Central-Comitv zu Amsterdam zu senden; von dieser Summe sind uns 5600 M. durch Herrn Bezirks-Rabbiner I)r. Adolph Salvendi zu Dürkheim a. d. H. übersandt worden und wird derselbe die betreffenden Spendenlisten specifirt im „Israelit" veröffentlichen. Möge der allgütige Gott es dem edlen Manne zum Guten gedenken, daß er so eifrig bemüht ist, allüberall die Noth zu lindern; das Resultat seiner Bemühungen ist in der That ein glänzendes.