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Der Israelit · 1877-07-11 · Heft 28 (11.7.1877) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 28 (11.7.1877)
Date
1877-07-11
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XVIII. Jahrgang. Zwkite Beilage)« Ar. 88 -es Israelit. Zeitungsnachrichten & Cvrrespondenzen. Deutschland. Da^Mstadt, 2. Jul. Wie die „N. H. V.- Bl." mittheilen, hat der großh. Verwaltungs-Gerichtshof dahier in höchster Instanz ein Urtheil erlassen, welches zwei Principien-Fragen entschied und deßhalb in doppelter Beziehung von präjudicieller Bedeutung ist. Der Fall, um den es sich handelte, ist kurz folgender: Die isr. Religions- Gemeinde zu Seligenstadt hatte die politische Gemeinde daselbst auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten des isr. Religions-Unterrichts, einschlüssig der Entschädigung für Schul-Local und Heizung im Betrage von 600 Mk. jährlich verklagt, und der Kreis-Ausschuß hatte in erster Instanz die politische Gemeinde der Klagbitte gemäß , sowie in die Kosten des Verfahrens verurtheilt. Auf hierauf von letzterer an den Provinzial- Ausschuß verfolgte Beschwerde erkannte dieser in zweiter Instanz die Beschwerde für begründet und sprach aus, daß die politische Gemeinde Seligenstadt nur 176 Mk. jährlich zu fraglichem Zwecke zu leisten, und die isr. Religions-Gemeinde die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen habe. Die politische Gemeinde Seligenstadt, die -von Anfang an ihre Verpflichtung an sich gar nicht bestritten hatte und bestreiten wollte, sondern nur über die Höhe des Beitrags processirte, war mit diesem Erkenntnis des Provinzial-Ausschusses zufrieden uud verfolgte hiergegen kein weiteres Rechtsmittel. Dagegen rief dte isr. Religions- Gemeinde, welcher der in zweiter Instanz zugesprochene Beitrag zu gering war, deßhalb die dritte Instanz, den Verwaltungs-Gerichtshof, an. Dieser erkannte nun nach eingehender Verhandlung dahin: 1) Die isr. Religions-Gemeinde hat in Fällen der fraglichen Art überhaupt kein selbstständiges Klage-Recht, sondern kann ein solches nach Art. 48. 11. 2 der Kreis-Ordnung nur durch die Regierungs-Behörde ausüben lassen. Der Klage der isr. Religions-Gemeinde fehlt sonach jegliche gesetzliche Legitimation, und hiernach wurde denn 2) (mittelst einer sogenannten reformatio in pejus, indem sich die politische Gemeinde Seligenstadt, wie erwähnt, bei dem Urtheil des Provinzial-Ausschusses beruhigt hatte) ex officio das ganze Verfahren von Anbeginn an als unheilbar nichtig aufgehoben und die isr. Religionsgemeinde mit ihrem ganzen Anspruch in diesem Verfahren abgewiesen, wobei ihr gleichzeitig freigestellt wurde, deßhalb den von dem Gesetze vorgeschriebenen Weg der Klage durch die Regierungs - Behörde zu beschreiten. Berlin. Die Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung (§ 280 Nr. 12 Thl. 1 Titel X, 2) und der Criminalordnung (§ 335, 7 u. § 357, 8) über die Unglaubwürdigkeit der eidlichen Zeugnisse von Juden sind bekanntlich durch dos Judengesetz vom 23. Juli 1847, aufgehoben worden. In einem vor Kurzem bei dem Appellationsgericht zu Insterburg anhängig gewesenen Wechselproceß hat dieser Gerichtshof die Zeugnisse zweier russischen Geschäftsleute jüdischer Confession verworfen und zwar unter Anderem deshalb, weil die oben hervorgehobenen Bestimmungen der Allgem. Gerichtsordnung in Ansehung ausländischer Juden noch Gültigkeit haben. Auf die dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde der verurtheilten Partei befaßte sich auch das Reichs-Oberhandelsgericht in der Sitzung vom 19. Juni c. mit dieser Sache. Es bestätigt zwar das Erkenntniß des Appellationsgerichts, indem es die ändertm vom Appellationsrichter erwähnten Gründe für die Verwerfung der Zeugnisse der beiden russischen Juden billigte, dagegen enthielt sich der höchste Gerichtshof einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Appellationsgericht ausgesprochenen Ansicht, daß die Zeugnisse ausländischer Juden an sich keine volle Glaubwürdigkeit haben. (Kgsb. Htg. Ztg) Hamburg, 29. Juni. In Ems befindet sich zur Zeit als Badegast ein russisch-polnischer Rabbiner, bei dem einer seiner Schüler, Josef Diskel mit Namen, zugleich die Stelle eines Dieners versah. Zu Anfang der vorigen Woche machte sich Diskel, während sein Herr und Meister im Bethause verweilte, plötzlich aus dem Staube und ließ die bedeutende Summe von 12000 Rubel aus der reichen Reiseschatulle des Rabbiners mit sich wandern. Er begab sich nach Hamburg, um nach Amerika außzuwandern. Hier machte ihm jedoch die Liebe einen Strich durch die 'Rechnung. Er wurde nämlich mit einem respectablen, aber unbemittelten Handwerker bekannt, in dessen Tochter er sich verliebte. Unter Vornahme einer kleinen Namensveränderung, nämlich als ein Kaufmann Distel, führte er sich in die Familie ein, und fand,

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