Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 18 (2.5.1877)
- Date
- 1877-05-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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XVIII. Jahrgang. M 18. Der Israelit. Ein Central-Organ für das orthodsxe Judentumm. Herausgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 2. Mai 5637 (1877). Diese Zeitung erscheint wöchentlich.einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 10 Reichs-Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die Petitzeile oder deren Raum.— Österreichische Banknoten laut Cours. — Direkte Francozusendung unter Streifband vro Jahrgang 12 Reichs-Mark oder 7 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. . Zl «halt. Leitende Artikel: Eine alt-orthodoxe Stimme über den Austritt aus der Gemeinde. — Die heilige Stadt und ihre Bewohner. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Berlin. Leipzig. — Rußland: Kowno. — Feuilleton: Der Königliche Resident. Inhalt der ersten ZSerlage: Leitender Artikel: Die Simultanschule in Stadt-Lengsfeld. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Gütersloh. — Oesterreich. - Ungar Monarchie: Ans Mähren. Aargau. — Frankreich: Paris. Paris. — Afrika: Tunis. — Feuilleton: Aus dem Mittelalter. Inhalt der zweiten Beilage: Telegraphische Depesche: Frankfurt a. M. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Werneck. Aus der Prov. Posen. Leitende Artikel, / Eine alt-orthodorc Stimme über den Austritt aus der Wemeiude. (Fortsetzung und Schluß.) Das erwähnte Gutachten des ’ay osn bietet nach mehr als einer Seite hin interessante Momente. Nicht nur, weil es eben einen Mann wie '2L non zum Verfasser hat, dem selbst Grätz, der doch sonst selten ein gutes Haar an unseren zu lassen pflegt, gerade anläßlich der Erwähnung einer seiner Refponsen deren verständige Haltung herablassend constatirt, nicht nur deßhalb, weil es aus einer Zeit stammt, in welcher kein Austrittsgesetz eine leidenschaftliche Behandlung der Frage befürchten läßt, sondern ganz besonders wegen der ganzen Art und Weise, mit welcher dieses Gutachten die Materie behandelt. Obwohl der Vers, des Gutachtens durch einen gleich Eingangs desselben gegebenen Hinweis auf ein bereits 3 Jahre früher abgegebenes, sich hinlänglich über den Werth und die Bedeutung des jüdischen Gemeindewesens und einer Beeinträchtigung desselben wie nur irgend einer als klar bewußt legitimirt, so findet sich dennoch in der ganzen Antwort auch keine Spur von Erwägungen und Bedenken wegen des sogenannten Gemeindefriedens. Die Fragesteller beklagen sich über einen Mißstand, □'£ic n-p njn toi cnjn jw, also über ein Attentat auf die Freiheit ihrer Gewissen und fragen, ob es ihnen erlaubt sei, sich zu trennen, und die Erlaubniß wird nicht nur gegeben, sondern es wird jeder für den o^n v^'ri mn “pnd der Gemeinde mit verantwortlich gemacht, der nicht dagegen Protest erhebt. Es wird also die Gewissensfreiheit über den Gemeindezwang gestellt, also ganz neuorthodox. - Damit man jedoch über die nicht genannten Vergehen der ungesetzlich in die Gemeinde Aufgenommenen den rechten Begriff bekomme, muß constatirt werden, daß sich tm-nsu rotp vi-'n als das gravirendste derselben ergibt.