Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1876-05-31 · Heft 22 (31.5.1876) · page 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 22 (31.5.1876)
Date
1876-05-31
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447645-2447665--12557-2468387
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

505 gen; in anderen Theilen herrscht die orthodoxe Richtung; die orthodoxe in Hannover, die liberale beispielsweise in Berlin und am Rhein und in vielen Theilen des alten Preußens. Nun stellt sich die Sache so, daß da, wo die Orthodoxen die Herrschaft haben, die Liberalen nach diesem Gesetze rufen, und da, wo die Liberalen herrschen, die Orthodoxen dieses Gesetz verlangen, mit anderen Worten: die herrschende Partei ist für die Aufrechterhaltung des Zustandes der Zwangsauflegung und die beherrschte Partei ist für Freigebung Die von dem j Abg. v. Sybel erwähnten Petitionen sind von den! Versammlungen der Vorstände ausgegangen, welche j die Anschauungen der Majorität repräsentiren, die | gegen diejenigen gerichtet sind, für welche wir der! Minorität Freiheit geben wollen. Die Wohlthätigkeitsanstalten, für deren Existenz der Herr Abg. v. Sybel fürchtet, sind meistens geschützt, entweder durch liegendes Vermögen oder durch liegendes Vermögen in Gemeinschaft mit Summen, die ihnen zu! Gebote stehen. Diese alle bleiben unverletzt in den j Gemeinden, so daß eine Erschütterung dieser Wohlj thätigkeitsanstalten in den allermeisten Fällen nicht zu erwarten ist. Richtig ist die Ansicht des Abg. Hirsch, daß die Wohlthätigkeitsanstalten nicht benutzt werden dürfen, eine Zwangsgemeinde aufrechtzuerhalten; was aber die Schule« angeht, so ist das durchaus keine Wohlthat. Im Großherzogthum Posen ist zur Zeit der größten Reaction eine Bewegung vor sich gegangen, welche das orthodoxe Streben der Juden begünstigt hat, für die jüdischen Schüler besondere Schulen zu errichten. Es ist das gegen das heftigste Widerstreben vieler Gemeinden j geschehen, welche ihre Schulen durch das Ausscheiden der beitragspflichtigen Juden für die chriftl. Bekenntnisse bedroht sahen. Wenn die Juden also durch das Gesetz zum Beitrag verpflichtet, und die jüd. Schüler nicht ausgenommen werden, dem Elementarunterrichte beizuwohnen, so wird das nur eine Wohlthat sein, sowohl für die Juden wie für die Gemeinden. Es läßt sich also da nichts mit Zahlen beweisen, so und so viele Schulen werden untergehen. Man muß in Betracht ziehen, wie sich damit die Schulen der Gemeinden zu neuem Leben entwickeln werden. Die Bemerkung des Abg. v. Sybel, vor 1847 habe kein Jude zwangsweise zu einer Gemeinde gehört, ist eine unrichtige Thatsache. Es existirte eine solche Zwangsgemeinde in vielen Theilen Deutschlands und'Preußens. M. H.! Ich komme dadurch zu dem Schluffe, daß durch die heutige Rede des Herrn Abg. v. Sybel das Haus nicht'besser informirt ist, und deßhalb ist die Bitte wahlberechtigt, sich nicht ableiten zu lassen von den Beschlüssen, die in zweiter Lesung mit so großer Majorität gefaßt sind. Ein abermaliger Schlußantrag wird angenommen. Nach thatsächlichen Berichtigungen der Abgg. Hirsch und vr. Röckerath, sowie des Abg. v. Sybel wird in der nunmehrigen Specialdiseussion der § 1 angenommen. Eben so werden die §§ 2 bis 5 debattelos angenommen. Zu § 6 ergreift das Wort v. Bismark-Flatow, welcher sich gegen den in der zweiten Lesung angenommenen Zusatz ausspricht, da die Gefahr nahe liege, daß der darin ausgesprochene Zwang Unfrieden in den Gemeinden Hervorrufe. Dieser Zusatz lautet: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt den Ausgetretenen auf die Dauer der in Pos. 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt." Dr. Petri spricht zu Gunsten des Zusatzes, durch dessen Verwerfung die Dissidenten in die größten Ungelegenheiten gebracht würden. Er mache darauf aufmerksam, daß jeder Jude wenigstens ein Mal jährlich das Grab seiner Angehörigen gu besuchen sich verpflichtet halte. Der § 6 wird unverändert beibehalten; eben so werden die übrigen Paragraphen debattelos nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen. ANZEIGEN. Für den folgenden Theil ist die Redaction nicht verantwortlich. Commis. Ein junger Manu, tüchtiger Verkäufer, mosaischer Religion, der sechs Jahre in einem Sp.- zerei- und Colonialwaarengeschäfte en gvos et en detail servirte, sucht — gestützt auf beste Zeugnisse und Referenzen — Placement, am liebsten in Süddeutschland. Offerten sub Nr. 1555 besorgt die Expedition d. Bl. in junger Mann, der in Elementargegenständen und Hebräisch unterrichtet, sucht als Hauslehrer oder bei einer kleinern Gemeinde Stellung. Gefällige Offerten an Herrn Dr» Tietz in Schrimm. [1350

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.