Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1876)
- Date
- 1876-05-24
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447664--12539-2468368- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
488 folgungen nichts so stark gegen sie sprach, als ihre scheinbare körperliche Schwäche. Und doch ist es die volle Wahrheit, daß diese Race nicht nur die Bedrückung Jahrhunderte durch ertrug, ohne verloren zu sein, sondern auch, wie sie jetzt besteht, hier und dort über die Erde zerstreut in verschiedenen Ländern und unter den mannigfaltigsten gesellschaftlichen und natürlichen Bedingungen, sie Loch von allen civilifirten Raren die erste in der Lebenskraft ist. Es wäre unmöglich und in Wahrheit unnöthig einen stärkeren Beweis bezüglich des negativen Werthes der übermäßigen, physischen Anstrengung darzuthun, um die lebensfähige Kraft einer Race zu unterhalten. Im Laufe der Jahrhunderte starben die mächtigsten Völker aus, und Reiche von vollkommener,' physischer Schönheit und ritterlichem Ruhme verschwanden. Aber diesen Wechsel hielt eine Race aus, welche, trotzdem sie keine dieser atlethischen Eigenschaften pflegte und keiner dieser Uebungen, die als kühn und kräftigend bekannt waren, folgte, in ihrer Allgemeinheit ein zahlreicheres Volk, als jemals geblieben; ein Volk, welches noch ein kühneres Leben, als seine Nachbarn darbietet und zeigt, da der grausame Zwang lang genug auf ihm lastete, daß die geistige Kraft und der gebietende Genius in Künsten, Wissenschaften, Politik, Handel und Gewerbe fortbestehend sind. London. Am 17. v. Mts. wurde in Gegenwart einer großen Versammlung unter den üblichen Eeremonien der Grundstein zu der East London Synagoge gelegt. Bereits im April 1873 war der Beschluß zur Errichtung einer Synagoge in diesem Stadttheile gefaßt worden. Oxford. Die diesjährigen auf hiesiger Universität stattfindenden Prüfungen fallen zum Theil aus das Wochenfest, an denen theilzunehmen die Israeliten dadurch verhindert sind. Herr Oberrabbiner Dr. Adler in London wandte sich dieserhalb an die betreffende Behörde, daß die jüdischen Candidaten in den auf diese Tage fallenden Arbeiten nach den Feiertagen geprüft werden mögen. Es kam ihm die Antwort zu, daß für dieses Jahr eine dahinzielende Aenderung unmöglich wäre, daß man dagegen für die Folge gebührende Rücksicht auf die jüdischen Feiertage nehmen wolle und zu diesem Zwecke man sich, weil die Prüfungstermine für das folgende Jahr in aller Kürze festgesetzt werden, eine baldmögliche Angabe erbitte, auf welches Datum die jüdischen Feiertage im kommenden Jahre fallen. (Jew. Ehr.) Deutschland. Berlin. Eine freie Commission des Abgeordnetenhauses, bestehend aus den Abg. Hirsch, Klotz (Berlin), Dr. Lasker, Lehfeld, Dr. Petri und Marburg hat zu dem Gesetz betreffend den „Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde" folgende Verbesserungsanträge gestellt: im § 6 die'Worte „mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeiuden" zu streichen; hinter § 6 als besonderes Alinea einzuschalten: Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt den Ausgetretenen auf die Dauer der in Position 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt: in § 6 zuzusetzen: Einnahmen aus Gründstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll dem Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beträge nicht übersteigen; im § 6 das letzte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: „Leistungen, welche auf einem anderen Verpflichtungsgrund als auf der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; einen neuen § 7a einzuschalten: „Bereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde bei gelegt werden. Ferner beantragt Abg. Marburg in § 1 die Worte „wegen religiöser Bedenken" zu streichen, den § 2 zu streichen und dafür zu setzen: „Der Austritt aus einer Synagogengemeinde mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt erklärt." Telegraphische Depesche. Berlin, 22. Mai. Das Abgeordnetenhaus erledigte die erste Lesung des Gesetzentwurfs betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen-Gemeinden und beschloß die zweite Lesung im Plenum, die aber von der heutigen Tagesordnung abgesetzt wurde. (Ausführlicher Bericht folgt in nächster Nummer.)