Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1876)
- Date
- 1876-05-10
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XVII. Jahrgang. Zweite LeilageM Ür. 19 des Israelit. -!'! " " 1- JO—JXJ --ÜB —L! Zeitungsnachrichten und Correfpondenren. Deutschland. Mairrz, 7. Mai. Auf Wunsch des Herrn Dr. Baruch Mayer zu Freiburg in Baden bezeugen wir hiemit gern, daß nicht er der Verfasser des in Nr. 17 veröffentlichten und seitdem widerrufenen, aus Freiburg datirten Artikels ist.— Die Redaction des „Israelit.- Württemberg. Vermöge Höchster Entschließung vom 11. April d. I. haben Se. Königl. Maj. für die durch den Tod des Banquier Elias Pflaum erledigte Stelle eines OberkirchenvorsteherS bei der Königl. isr. Oberkirchenbehörde dessen Sohn, den Chef dieses Bankhauses und Königl. Sächs. Consul Alexander Pflaum in Stuttgart, gnädigst zu ernennen geruht. Stuttgart, 27. April. (54. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Berathung des Etats des Departements des Kirchen- und Schulwesens. Cap. 60. Beitrag zur israel. Central-Kirchenkasse 23.829 M.) Pfeiffer, der einzige Israelit in der Kammer und Abgeordneter für die Stadt Ulm, beklagt, daß die Beiträge zu dieser Kasse, welche zum größeren Theil von den Gemeinden aufzubringen sind, nach einem neuen Erlaß der Oberkirchenbehörde in der Art einer Vermögenssteuer erhoben werden, so daß die einzelnen Gemeinden ihre Mitglieder zu taxiren (Erach zu machen) haben, worauf die Behörde in Stuttgart nach dem Resultat dieser sämmtlichen Schätzungen die Steuer für die einzelnen Gemeinden ansetze. Dabei seien Ungleichmäßigkeiten zu befürchten, da die einzelnen Gemeinden nicht gleich schätzen; man wünsche deßhalb lieber einen einfachen Zuschlag zur Staatssteuer, wie bei der bürgerlichen Gemeinde. Er empfehle dem Herrn Minister eine nächstens einlaufende Petition von Ulm in diesem Sinne. Der Minister des Kirchen - und Schulwesens v. Geßler: Das Gesetz habe die Umlage angeordnet und über die Art derselben seien sämmtlichen Otskirchenbehörden gehört worden und haben — außer Ulm — keinen Anstand erhoben. In Ulm seien allerdings besondere Schwierigkeiten. Er werde eine etwa einlaufende Eingabe in Erwägung nehmen; es werde aber schwer halten, einen anderen allgemein befriedigenden Modus zu finden. Cap. 60 wird genehmigt. Wie man hört, hat das Kirchenvorsteheramt Ulm wegen seines agitatorischen und ungehorsamen Verhaltens gegen den Erlaß der Oberkirchenbehörde in Erachsachen ernstlichen Verweis unter Strafandrohung im Weigerungsfall erhalten, d'bon twb D.“6 l^to. Berlin. Es muß äuffallen, schreibt die „Voss. Ztg.," daß der dem Abgeordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf über den „Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden" mit keinem Worte des die Verhältnisse der Juden betreffenden. Gesetzes vom 23. Juli 1847 Erwähnung thut, während er doch thatsächlich mit dem über die Kostenaufbringung sprechenden § 58 dieses Gesetzes im Zusammenhänge steht. Nicht minder muß es befremden, daß das Gesetz von 1847 noch immer nicht aus der Welt geschafft ist. Ein Unding ist namentlich der § 53 desselben, wonach die Minister des Innern und der geistlichen rc. Angelegenheiten bei einem innerhalb der Synagogen-Gemeinden entstehenden Streite über reine Kultuseinrichtungen ermächtigt sind, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zwecke einzusetzende Kommission eintreten zu lassen; kann durch den Ausspruch der Kommission der Conflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Errichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten sei. Obwohl dieser Paragraph im Widerspruch mit der preußischen Verfassung, setzte doch ein Ministerial-Rescript vom 26. Februar 1853 denselben wieder in Geltung Zudem ist es überhaupt fraglich, wie weit das Gesetz von 1847 noch zu Recht bestehe. Minister v. Ladenberg erachtete z. B. die Bestimmungen desselben über Kultusangelegenheiten für gänzlich aufgehoben, v. Raumer dagegen für vollständig zu Recht bestehend. Das Bundesgesetz, betreffend die Aufhebung der aus dem religiösen Bekenntnisse entspringenden Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte hat, weil es „Einrichtungen und Vorschriften, welche mit der Religionsübung in Verbindung stehen,^ unberührt läßt an dem Gesetze von 1847 nur sehr wenig geändert, so daß das