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Der Israelit · 1876-04-19 · Heft 16 (19.4.1876) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 16 (19.4.1876)
Date
1876-04-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XVII. Jahrgang. M 16 Der Israelit. Ein Gentrat-Grgan für das orthodore Iudenthum. HerauSgrgeden von Dr. Lehmann m sDc a i n z. Mittwoch, den 19. April 56 3 6 (1 8 7 6). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 10 Reichs-Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die Pctitzeile oder deren Raum. — Ocsterreichische Banknoten laut Cours. — Directe Francozusendung unter Streifband vro Jahrgang 12 Reichs-Mark oder 7 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhalt. Leitende Artikel: Der Gesetzentwurf über den Austritt aus der Synagogengemeinde. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Main;. Berlin. Kassel. Kassel. Frankfurt a. M. Heidesheim Aus dem Kreise Strasburg. — Oest.-Ungar. Monarchie: Szered an der Wag. — Frankreich: Paris. — Palästina: Jerusalem. — — Amerika: New-Port. — Feuilleton: Binjamin. Anhalt der ersten Weikage: Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Laupheim? Rothenburg. Dürmenach. Feuilleton: Bilder aus dem alten Prager Ghetto. Zeitungsnachrichten und Eorrespondenzen: Frankreich: Paris. Anhalt der Ertra - Beilage: Spenden-Verzeichnissc. Leitender Artikel. Per Ecsetzkutwurf über den Austritt aus der Syuagagkugemeiudt. Berlin, 12. April. Endlich ist die langerwartete Vorlage des in der Ueberschrift näher bestimmten Gesetzentwurfs erschienen. Derselbe umfaßt zehn Paragraphen und enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen : Jedem Juden ist wegen religiöser Bedenken gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religions- Gemeinschaft aus derjenigen jüdischen Synagogen- Gemeinde auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheits-Rechtes rc. angehört. Der Austritt erfolgt vor dem Richter seines Wohno tcs unter der Versicherung, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. Der Ausgetretene nimmt weder an den Rechten, welche den Mitgliedern der Syuagogen-Gemeinden als solchen zustehen, Theil, noch kann er zu den Leistungen für Gemeindezwecke zugezogen werden; ausgenommen sind jedoch die Lasten, durch welche Rechte dritter Personen begründet sind. Von diesen Lasten wird der Ausgetretene fünf Jahre nach dem Austritt oder früher, sobald die bez. Gemeindeverpflichtung gelöst ist, befreit. „Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religions-Schulen der Synagogen-Gemeinden, werden durch die Austritts-Erklärung nicht berührt." Der Zweck des Gesetzes ist, wie in den Motiven hervorgehoben wird, lediglich auf Milderung der Härten gerichtet, welche daraus sich ergeben, daß ein Jude, wenngleich er die Cultus-Einr'ichtungen einer Synagogen-Gemeinde aus religiösen Bedenken verwirft, zu den Kosten dieser Gemeinde seinen vollen Beitrag zu leisten hat, und deßhalb beschränkt das Gesetz' den Austritt aus der Gemeinde nur auf den Fall, daß religiöse Bedenken vorhanden sind, und macht den Austritt von der Versicherung abhängig, daß er auf solchen Bedenken beruhe. Ob das Abgeordneten-Haus in dieser Gestalt seine Zustimmung geben wird? Nach dem, was

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