Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 11 (15.3.1876)
- Date
- 1876-03-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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237 den Herren vr. Wedel und Genossen zur warmen Beherzigung. Vorher bemerke ich nur noch, daß die Herren Anfrager hauptsächlich aus dem Grunde an Herrn vr. Plato sich gewandt hatten, weil Herr vr. Wedel und seine wenigen Anhänger die Mähr verbreitet haben, daß auch Herr vr. Plato mit seinem Vorgehen in dieser Angelegenheit sich einverstanden erklärt habe — hoffentlich wird dem Herrn Prediger zu Düsseldorf die Lust zu weiteren derartigen Ausstreuungen gründlich vergehen! Düsseldorf, den 24. Febr. 1876. Sr. Ehrwürden, dem Herrn Rabbiner vr. Plato. Cöln. Ew. Ehrwürden erlauben wir uns ganz ergebenst gU bitten, uns doch über folgende Punkte geneigtest Aufklärung geben zu wollen. 1. Darf eine jüdische Gemeinde einen Theil eines christlichen Kirchhofes zu ihrem rmapn rva benutzen ohne daß eine nspno zwischen beiden aufgeführt ist? 2. Ist es erlaubt die jüdischen Leichen zwischen Kreuzen und anderen Emblemen, vor denen Nichtjuden bekanntlich niederknieen und beten, hindurch zu führen? 3. Ist es gestattet, selbst angekaufte Gräber, aber unter den gleichen Normen wie für andere Confessionen, zum Begraben jüdischer Leichen zu benutzen, ohne ausreichende vollständige Garantie für die Unverletzlichkeit jüdischer Gräber? 4. Im Falle vorstehende 3 Punkte nach jüdischem Ritus erlaubt wären, ob es dann in diesem Falle auch erlaubt sein würde, wenn Nichtjuden sich das Recht Vorbehalten ihre Todten unmittelbar neben den von der jüdischen Gemeinde etwa angekausten und eventuell auch benutzten Gräbern zu beerdigen? Mit vorzüglicher Hochachtung Ew. Thrwürden ganz ergebenst (folgen die Unterschriften.) Cöln, 26. Febr. 1876. Sr. Wohlg. Herrn N. N. in Düsseldorf. Auf die von Ihnen und Ihren Herren Genossen in Ihrer werthen Zuschrift vom 24. d. M. an mich gerichteten Anfragen beehre ich mich Nachstehendes ganz ergebenst zu erwiedern: 1) Nach Orach Chajim Kap. 90. §. 23. ist es auch in der Sy agoge nicht gestattet gegenüber von Bildern — selbst nicht plastischen — zu beten, wenngleich diese Bilder nicht Gegenstände religiöser Verehru g sind. — Befinden sich nun Bilder in unmittelbarer Nachbarschaft eines jüdischen Regräbnißplatzes, so ist die Synagogengemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen^ daß eine Scheidewand errichtet werde, da it beim Besuche der Gräber die üblichen Gebete verrichtet werden können. 2) Nach Jore Dea .^ap. 103 soll der Jude sich mindestens 4 Ellen von solchen Sinnbildern entfernt halten, vor welchen Nichtjuden niederknien und beten. — Wenn daher an dem Wege, welcher zu dem der dortigen jüdischen Gemeinde neuerdings angewiesenen Begräbnißplatze führt, in einer geringeren Entfernung' als vier Ellen derartige Sinnbilder sich befanden, so ist es religionsgesetzlich nicht gestattet, die jüdischen Leichen hindurchzuführen und es wäre demgemäß der angewiesene Platz zu einem jüdischen Gottesacker nicht geeignet. 3) Nach Jore Dea Kap. 363 § I. und Cap. 364 §. 3. sollen die Gräber für ewi e Zeiten unverletzlich sein. Die Gebeine dürfen niemals entfernt werden, um für eine andere Leiche Raum zu schaffen, noch darf die Grabstätte jemals zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden. 4) Nach Jor. Dea Cap. 367 und Talmud Tractat Gittin Fol. 61 ist der Jude religionsqesetzlich verpflichtet, sich mit der Bestattung nichtjüdischer Leichen und der Verpflegung nichtjüdischer Kranken und Armen zu beschäftigen' und die Leidtragenden zu trösten; die nichtjüdische Leiche soll jedoch nicht auf dem jüdischen Gottesacker beerdigt werden. (Raschi zu Gittin Fol 61). A"s vorerwähnten religionsgesetzlichen Gründen hielten es d'e jüdischen Gemeinden seit unvordenklichen Zeiten für eine ihrer heiligsten Obliegenheiten, einen ihnen eigenthümlich zugehörigen abgeschlossenen Begräbnißplatz zu erwerben und sich jede irgendwie erreichbare ftaatSgesetzliche Garantie zu verschaffen, daß derselbe niemals expropriirt werde. — Mit freundlicher Hochachtung Ihr ergebener Rabbiner vr. Plato. Es ist erfreulich, daß die Majorität der hiesigen jüdischen Gemeinde durch das unjüdische Vorgehen des Herrn Wedel und Consorten zu energischem Handeln sich aufgerafft hat. .lieber den Erfolg und die weiteren Schritte in dieser Angelegenheit werde ich Sie stets aff dem Laufenden erhalten.