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Der Israelit · 1875-12-22 · Heft 51 (22.12.1875) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 51 (22.12.1875)
Date
1875-12-22
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1146 practiciren, bereits erlangt hatte, feine Aufnahme in die Wahllisten von Bukarest nicht hatte erwirken können. Der Cassationshof, der Ln seiner Sitzung vom 3. Febr. 1875 über diese Angelegenheit zu befinden hatte, lehnte ein näheres Eingehen auf die Sache ab, indem er erklärte, daß, La die Listen von 1674 hinfällig geworden, keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Entscheidung vorläge. Die HH. Drr. Roth, Rosenthal und Blumenfeld forderten nun für das Jahr 1875 ihre Aufnahme in die Wählerlisten von Bukarest; ihr Antrag kam in der Sitzung des Municipalraths vom 6. Februar 1875 zur Verhandlung und wurde aus verschiedenen Gründen bekämpft. Der H. Bürgermeister behauptete, daß der Art. 24 (früher Art. 26) des Municipalgesetzes gar nicht in dieses Gesetz gehörte, da er nicht von der Kammer votirt worden wäre; derselbe stände außerdem im Widerspruch mit dem Art. 7 der Verfassung, der die Naturalisation und also auch die politischen Rechte allen nichtchristlichen Ausländern versagt, zu welchen die Rumänen stets selbst die eingeborenen Israeliten gezählt hätten, und es könnte die Verfassung nicht auf legislativem Wege aufgehoben werden; der Art. 24 stände endlich auch im Widerspruch mit dem nachfolgenden Artikel desselben Gesetzes, der alle Diejenigen, welche keine bürgerlichen und politischen Rechte besitzen, von den städtischen Wahlen ausschließt; man würde demnach den Juden Einfluß auf Ernennung derjenigen Personen einräumen, welche die Listen für die Deputirtenwahlen aufzustellen haben, ihnen also ungesetzlich ein politisches Recht gewähren, wenn man ihnen die Theilnahme an den städtischen Wahlen bewilligen wollte. Diese Gründe wurden von dem Municipalrath anerkannt und der Antrag der Reclamanten verworfen. Das Gericht von Jlfov bestätigte in erster Instanz diesen Beschluß; hierauf wurde Apellation beim Cassations- Hofe eingelegt, der Ende Sept. c. in dieser Sache erkannte. Der General - Procurator, Hrn. Paul Bioreanu, bemühte sich vergebens, den .Inspruch der Israeliten zu unterstützen und die in Inkraftsetzung des Art. 24 t>eS Municipalgesetzes zu erwirken. „Der Gerichtshof, sagte er, hat das Gesetz anzuwenden, aber nicht zu beurtheilen; er kann nicht aus richterlichem Wege das Werk der Gesetzgeber abschaffen. Dieses Werk, fügte er hinzu, ist von einem Gefühl der Gerechtigkeit eingegeben und ist als politische Maßnahme opportun; weit entfernt, dem Lande zu schaden, wird es ihm vielmehr nützlich sein. Das Gesetz (Art. 24) ist gerecht; denn es ist eine Forderung der elementarsten Billigkeit, daß man nicht Menschen mit Verachtung zurückstoße, die seit mehreren Generationen und von Vater auf Sohn im Lande geboren und ansässig sind, an allen Lasten der Nation theilnehmen und sowohl durch ihre Culiur als durch ihre Dienstleistungen den Genuß einiger leichten Rechte wohl verdient haben; und es ist opportun, denn es bietet uns die Gelegenheit, Europa zu zeigen, daß wir nicht systematische Verfolger eines Stammes sind, der nicht dieselbe Religion hat, wie wir . . . .; und endlich entsteht aus ihm für uns nicht die geringste Jnconvenienz, da nur 10 bis 15 Individuen, höchstens 30 im ganzen Lande von dem Art. 24 werden Gebrauch machen können .Seien wir gerecht und erkennen wir an, daß die politischen Parteien auf diese Angelegenheit einen Druck zu üben gesucht haben. Aber ich bin überzeugt, daß Sie, meine Herren, in Ihrer hohen Weisheit diese Parteiinteressen nach Gebühr zu würdigen wissen, und daß Sie, die höchsten Richter des Landes, dem Willen des Gesetzgebers Achtung und Sieg verschaffen werden." Der Gerichtshof hörte nicht auf diese guten und beredten Rathschläge; mit 5 gegen 4 Stimmen bestätigte er das Erkenntniß des Jlfover Gerichts. Ein einfaches richterliches Erkenntniß hat also den Willen des Gesetzgebers, die vielen und edlen Bemühungen der Regierung zu Gunsten einer verfolgten Bevölkerung und alle die Hoffnungen, die man auf die liberalen Ideen und toleranten Gesinnungen der leitenden Kreise von Rumänien gesetzt hatte, vollständig vereitelt. (Schluß folgt.) (Eingesandt.) □ Unter allen Blättern der Berliner Presse exiftirt keine einzige Zeitung, welche sich rühmen dürfte, in der kurzen Zeit weniger Jahre sich zu einem so weit verbreiteten, geachteten, ja einflußreichen Organ, emporgeschwungen zu haben, als das „Berliner Tageblatt." Kaum vier Jahre alt, überragt heute schon seine Auflagezahl die aller anderen Berliner Zeitungen. Ein solcher Erfolg kann nur «uf die geschickte und umsichtige Leitung und die Vortrefflichkeit der politisch - literarischen Kräfte zurückgeführt werden. Vor Allem hat die Mannigfaltigkeit des Inhalts es dauernd in der Gunst des Publikums befestigt. Diese Vielseitigkeit wird jedoch von einer solchen Uebersichtlichkeit begleitet, daß es für den großen, mit seiner Zeit haushaltenden Leserkreis eine außerordentlich bequeme Lektüre bildet. Also absolut unabhängiges Organ vertritt es eine eben so wahrhaft liberaleals nationale Politik; daß es auf die kommunalen Interessen einen Hauptaccevt legt, versteht sich von selbst und ebenso ist der ausgedehnte lokale Theil

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