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Der Israelit · 1875-10-27 · Heft 43 (27.10.1875) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 43 (27.10.1875)
Date
1875-10-27
Page
– (sequence 26)
Language
German
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970 Prag. Dr. Friedrich Ritter von Wiener war zum Präsidenten des in Wien versammelten österr. Advocaten-TageS gewählt worden. Derselbe ist Präsident der Prager iSrael. Cultusgemeinde- Repräsentanz und deren Kanzlei-Direktor. Italien. Ferrara. Unser Glaubensgenosse, der Deputirte Luzato hat von der ital. Regierung den wichtigen Auftrag erhalten, die Handelsverträge mit Frankreich, Oesterreich und Schweiz zu erneuern; es sind demselben zwei höhere Beamten der Regierung beigegeben, von denen der eine, Herr Jakob Malvano, Director und Divisionschef im Ministerium des Aeußeren, ebenfalls Israelit ist. (Arch. isr.) Frankreich. Paris. Beim Budget der Stadt Paris ist für den Protest. Cultus eine Summe von 78500 Frcs., für den isr. 11500 Frs. vorgemerkt. Es gibt in Paris nur 31757 Lutheraner oder Calvinisten, während die Zahl der Israeliten vielleicht noch größer ist. (Un. isr.) Paris. Im Tempel in der Straße la Yictoire wurden auf die hohen Feiertage Platze für mehr als 93000 Frcs. gemiethet. Merkwürdig ist, daß man in diesem Tempel immer noch die portug. Aussprache beibehalt, während die Andächtigen, die dem aschkenasischen Ritus angehören, dieselbe gar nicht verstehen. (Un. isr.) Afrika. Oran. Vor dem Geschworenen - Gerichte wurde am 8. Juli ein interessanter Prozeß verhandelt. Die Gazette des Tribunaux theilt das Verhör des Angeklagten, welches einen klaren Ein^ blick in die Strafprozeßsache gewährt, vollständig mit und wir geben danach einen Bericht über dieselbe. Bekanntlich hat das Decret der provisorischen Regierung zu Tours unter dem 24. Oct. 1870 den algerischen Israeliten das französische Bürgerrecht gewährt, wogegen sie selbstverständlich auch dem französischen bürgerlichen Gesetze unterworfen sind und sich lediglich nach diesem zu richten haben. Ferner ist bekannt, daß bei den Juden in Asien und Afrika die Polygamie noch zu Recht besteht, indem der Oberem de Rabbenu Gerschom, welcher sie vor ca. 8uO Jahren abstellte und von den abendländischen Juden angenommen wurde, im Orient nicht in Kraft getreten ist. Factisch leben unsere Glaubensgenossen auch da fast ohne Ausnahme in Monogamie, für einzelne Fälle, wie den hier gleich zu erwähnenden, halten sie sich aber an das alte mofaisch-talmudifche Gesetz, nehmen eine zweite Frau zu ber ersten oder geben dieser den Scheidebrief. Bis zum Jahre 1870 war dies den algerischen Israeliten gestattet, nunmehr aber stehen sie unter dem code civiie, nach welchem weder von einer Scheidung noch von einer anderweitigen Heirath, als Bigamie, die Rede sein kann. — Jetzt zur Sache. Ein gewisser Sasportes war seit 36 Jahren verheirathet, doch war die Ehe kinderlos; früher arm, war er durch Fleiß oder Erbschaft oder Glück, gleichviel wie, sehr reich geworden und — nahm im Jahre 1872, wie die Anklage behauptet, eine zweite Frau zu der ersten. Complicirter wurde dies Vergehen gegen das französische Gesetz dadurch, daß Sasportes diese seine Ehe in das I. 1869 — also vor der Naturalisirung — zurückdatirt hat, d. h. er hat die Ketubah von diesem Jahre datiren lassen. Er hat sich also auch einer Art Fälschung schuldig gemacht, indessen ist dieser Umstand nicht vollkommen conftatirt, indem Angeklagter zwar zugibt, daß er die Ketubah auf 1869 habe ausstellen lassen, in Wirklichkeit sei er aber auch schon seit diesem Jahre mit der zweiten Frau verheirathet. Wenn er auf Vorhalt in früherem Verhör erklärt habe, diese zweite Frau sei nur seine Dienftmagd, so habe er nur den Kreuzfragen ausweichen wollen, habe die ganze Sache nicht recht verstanden, weil er dova iide die zweite Frau genommen habe, ohne zu wissen, daß ihm dies jetzt verboten sei, und ohne sich um dies französische Gesetz zu kümmern. Es wurde ihm freilich vorgehalten, daß er die Ausstellung einer vordatirten Ketubah in dem Bewußtsein veranlaßt habe, daß seine zweite Ehe im Jahre 1872 vor dem Gesetze ungültig gewesen sein würde; er verharrt jedoch bei seiner Ansicht, daß er damit nichts Unrechtes gethan habe, er hält die Ehe für legitim, ja für religionsgesetzlich geboten, weil die frühere kinderlos geblieben war. Er behauptet, man werde in Oran mehr als zweihundert Israeliten finden, welche das neue Gesetz durch Antedatirung derKetubah's umgangen hätten. — Wir lassen indessen die Frage, ob Sasportes sich einer Fälschung schuldig gemacht habe, auf sich beruhen; denn obgleich sie dem Staatsanwalt, dem Verteidiger und den Geschworenen sehr wichtig sein mußte und eigentlich durch Erkenntniß des obersten Gerichtshofes zu Algier in der Voruntersuchung bereits bejahend entschieden war, so ist sie doch von keinem allgemeinen Interesse. Desto mehr

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