Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 43 (27.10.1875)
- Date
- 1875-10-27
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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XVI. Jahrgang. Dritte Beilage )u Ar. 43 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Cvrrefpondenzeu. Oe st er r. -Ungar. Monarchie. Wien. In jüngster Zeit häufen sich die Klagen über einen eigenthümlichen Gewissenszwang, den sich Lehrer an Wiener Volks- und Mittelschulen auf ihre jüdischen Schüler auszuüben herausnehmen und worüber wir mit Erlaubniß der respectiven Kathedermajestäten ein ernstes, ein „pädagogisches" Wort zu sprechen haben. Es kommt nämlich vor, daß an der einen Lehranstalt jüdischen Schülern unter Androhung von Disciplinarstrafen oder gar schimpflicher Entlassung aufgetragen wird, an Sabbaten und jüdischen Festen die Schule zu besuchen und gegen ihr Gewissen zu schreiben, zu zeichnen und Hantierungen, deren Verrichtung nach der einmal bestehenden iSr. Religionssatzung an Sabbaten verboten ist, auszuführen. Der Direktor eines Realgymnasiums in Baden weigert sich sogar isr. Schüler auch nur zu inscribiren, wenn diese nicht von vornherein ihm die Sabbatschändung angeloben. Der Direktor der Landstraßer Realschule, Herr Dr. Weiser läßt die Entschuldigung der Absenzen in Folge des jüdischen Neujahrfestes nicht gelten und ein Professor an dem k. k. Staatsgymnasium empfing die israel. Schüler, welche während der Feiertage von der Schule wegbtieben, mit den drolligen Worten: „Ihr Juden beleidigt die Katholiken, deren Feiertage Ihr mitgemeßet, wenn Ihr an Euren Festtagen die Schule nicht besucht" — sprachs und prüfte sofort die jungen Beleidiger der Katholiken ans dem in deren Abwesenheit vorgetragenen Lehrstoffe, um sich durch schlechte Censuren an dem „Judenthume" zu rächen. Eine hochweise Lehrerin in der Schule der Ankergasse trug den Schülerinnen strengstens auf, sogar am Versöhnungstage in der Schule bei Vermeidung ihrer pädagogischen Ungnade zu erscheinen. Daß dieses Demonftriren gegen die Religion einiger berechtiger Staatsbürger gesetzwidrig sei, daß Niemand durch moralischen und physischen Zwang zur Verübung einer seiner Ansichten nach religiösen Uebertretung verhalten werden dürfe, braucht wohl kaum gesagt zu werden. Die Schule ist konfessionslos d. h. wohl nicht, sie habe das Recht, jeder Confession ins Gesicht zu! schlagen, als vielmehr sie ist für die Religionsübungen der Schüler einer in der Minorität befindlichen Confession nicht verantwortlich. Daß aber ein solches Gebühren höchst unpädagogisch sei und mit der religiösen auch die sittliche Bildung nicht nur der jüdischen Frequentanten, sondern auch die ihrer christlichen Mitschüler gefährde, das sehen freilich diese hochmuthsvoll und bis ins Maßlose anspruchsvoll gewordenen Kathederdefpoten nicht ein, deren Selbstüberschätzung schon so weit gediehen ist, daß sie bereits ihre werthen persönlichen Meinungen höher als Landesgesetze und pädagogische Wissenschaft halten. Es wäre denn doch wieder einmal angemessen, diesen Excessen einer angeblichen Schuldisciplin von schulrathlicher Seite einen Dämpfer aufzusetzen. Die Herren Bolkserzieher bedürfen von Zeit zu Zeit einiger Nachhilfe von Außen zu Zwecken ihrer Selbfterziehung. (Neuzeit.) Wien. Der niederösterreichische Landesschulrath hat sich bestimmt gefunden, an seine Normalbestimmung vom 1. Oktober 1873 zur genauen künftigen Danachachtung wie folgt zu erinnern: Aus Anlaß der von einer Gymnasial-Direciion in Wien gestellten Anfrage bezüglich der den Schülern mosaischen Glaubens an den Wiener Mittelschulen aus Anlaß der für sie gebotenen Feiertage zuzugestehenden Dispens vom Schulbesuche hat sich der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde in Wien auf Ersuchen des k. k.Landesschul'rathes folgendermaßen anher geäußert: „Die jüdischen Festtage, an denen die israelitische Jugend vom Schulbesuche befreit zu werden Anspruch machen kann, sind der 1., 2., 7. und 8. Tag des Passahfestes; der 1. und 2. Tag des Wochenfestes; der 1. und 2. Tag des Neujahrsfestes; der Versöhnungstag; der 1., 2., 8. und 9. Tag des Laubhüttenfestes, zusammen dreizehn Tage im Laufe eines Jahres, von denen die ersten Tage des Passahfestes, sowie die beiden Tage des Wochenfestes oft mit den christlichen Ostern und Pfingsten Zusammentreffen, so daß die Schul- Ordnung durch die jüdischen Festtage eine nur geringe Störung erleidet. Von dem dogmatischen Verbote, am Sabbat zu schreiben, sind wir nicht in der Lage, Dispens zu ertheilen, und muß die Beobachtung oder Nichtbeobachtung dieses Verbotes dem freien Ermessen der Schüler oder richtiger der Eltern derselben anheimgestellt bleiben."