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Der Israelit · 1875-10-13 · Heft 41-42 (13.10.1875) · page 25

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 41-42 (13.10.1875)
Date
1875-10-13
Page
– (sequence 25)
Language
German
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XYI. Jahrgang. Dritte Oeilaße zu Ar. 41 & 42 -es Israelit. Zeitungsnachrichten & Correspondenzen. Deutschland. München, 4. October. In mehreren Artikeln wurden die synagogalen Verhältnisse unserer Gemeinde eingehend besprochen, aber die Hauptmängel für unsere rituellen Bedürfnisse therlweise keiner Erwähnung gewürdiget und theilweise nur vorübergehend berührt. Der jüdische Unterricht unserer Jugend, die sorgfältige Ueberwachung verschiedener religiöser Institutionen, wie z. B. der mss, na’nsr, scheinen selbst bei der Orthodoxie eine fast untergeordnete Rolle zu spielen, welcher Umstand umsomehr zu beklagen ist, als unser Herr Rabbiner sicherlich bemüht wäre, feine Unterstützung zur Erhaltung und Forderung des Religionsunterrichts , als auch zur vöthigen Vorsorge betreff rc. zu gewähren. Die Gemeindeverwaltung hatte jüngst auf die Anregung der orthodoxen Vertretung hin beschlossen, einen Aufseher (rvarc) über die no-nt? anzustellen, und wir erachten es für eine weit größere Pflicht der Orthodoxie, die Ausführung dieses Beschlusses zu beschleunigen, als sich ausschließlich mit liturgischen Streitfragen zu beschäftigen. I. St. Frankreich. Paris. (Monatsbericht der „All. Israel. Univ. — Schluß.) — Die in Angelegenheit des Vertrages Zwischen Oesterreich und Rumänien eingegangenen Mittheilungen bringen nichts Neues; der Vertrag ist so abgefaßt, daß er selbst für die österreichischen Israeliten zwei diametral entgegengesetzte Auslegungen. zulaßt. Folgendes ist der Wortlaut der betreffenden Sätze. Art. l. — Zwischen den Unterthanen der österreichisch-ungarischen Monarchie und denen des Fürstenthums von Rumänien soll volle und ganze Handels- und Schifffahrtsfreiheit herrschen, und sollen die Unterthanen des einen sich in dem Gebiete des anderen Staates niederlaffen können. Es versteht sich, daß durch diese Bestimmung die in den Staaten der beiden hohen contrahirenden Parteien bestehenden und auf alle Fremde im Allgemeinen anwendbaren Gesetze und Verordnungen nicht beseitigt sein sollen: 1) inOesterreich- Ungarn, die Gesetze betreffs des ColportageHandels.; 2) in Rumänien, die Gesetze und Vorschriften, betreffend das Verbot des Erwerbes und Besitzes von ländlichen Grundstücken < f. Art.IV). Art. IV. — Die Rumänien in Oesterreich- Ungarn und die Oesterreicher und Ungarn in Rumänien sollen gegenseitig das Recht haben, Güter jeder Art und Beschaffenheit, bewegliche wie unbewegliche, zu erwerben und zu besitzen, und sollen über dieselben durch Kauf. Verkauf.frei verfügen können (s. Art. 1). Schlußprotokoll. —.Es versteht sich .. daß durch die Bestimmung dieses Artikels (Art. I) keine der beiden Regierungen sich des Rechtes hat begeben wollen, durch Gesetze und Verordnungen alle nöthigen Polizei- und Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, namentlich in Beziehung auf diejenigen Etablissements, die kein Individuum in einer ländlichen Gemeinde ohne Erlaubniß des Municipalrathes errichten darf; jedoch dürfen die Gesetze und Verordnungen in keiner Weise die Handelsfreiheit hindern. Es ist selnstverständlich, daß die beiden hohen contrahirenden Parteien durch die Bestimmungen des Art. IV in keiner Weise die durch die letzte Alinea des Art. I in Bestehung auf das Erwerbuud Besitzrecht von ländlichen Grundstücken gemachten Einschränkungen aufheben wollen. In der rumänischen Deputirten-Kammer hat der Minister H. B. Boersesco, in Erwiederung auf eine Interpellation des H. Epureano, diese Artikel folgendermaßen interpretirt: .... Was wir durch den Art. I bewirkt haben, ist nicht eine Lösung der Judensrage, sondern eine Seitens der anderen hohen contrahirenden Partei gegebene Anerkennung der gesetzlichen Lage der Israeliten unseres Landes, d. h. aller der durch unsere Gesetze gegen die Israeliten bei uns im Allgemeinen, ob sie fremde oder einheimische seien, zulässigen Beschränkungen .... Wir haben diese glückliche Fassung des genannten Artikels nicht ohne lange Debatte und zahlreiche Unterhandlungen zu Stande bringen können.... Wir haben im Art. I das Hauptprinzip der Handelsfreiheit nicht absolut zugelaffen, im Gegentheil, wir haben es gewissen Einschränkungen unterworfen; noch mehr, im Schlußsätze desselben Artikels haben wir hinzugefügt, daß durch Aunahme jenes Princips in keiner Weife die in den Staaten der beiden contrahirenden Parteien bestehenden und auf das

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