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Der Israelit · 1875-02-17 · Heft 7 (17.2.1875) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 7 (17.2.1875)
Date
1875-02-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XYI. Jahrgang. 7. Israelit Ein Central-Organ des orthodoxen Judenthums. Herausgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 17. Februar 5635 (1 87 5). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 10 Reichs-Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die Petitzeile oder deren Ramn.— Oesterreichische Banknoten laut Eonrs. — Directe Francoznsendung unter Streifband pro Jahrgang 12 Reichs-Mark oder 7 fl. österr. cui die Expedition franco einzusenden. Inhalt. Leitender Artikel: Ueber Brach- oder Jobeljahrc. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Berlin. Berlin. Breslau. Crefeld. Schlüchtern. Sulß. Ehodschcsen. — Oest.'-Ung. Monarchie: Preßbnrg. — Frankreich: Paris. Paris. Paris. — England: London. — Rußland: Kaßnitin. — Türkei: Salonichi — Feuilleton: Schuld und Sühne. A«hatt der erste» Verlage: Zeitungsnachrichten und Conespondenzeu: Deutschland: Btünchen. Berlin. Aus deni Regierungsbezirk Kassel. — Italien: Rom. Turin. — Feuilleton: Jur römischen Ghetto. Zuhakt der zweiten Aeilage: Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Mainz. — Frankreich: Paris. — Amerika: Philadelphia. - - Afrika: Oran. — Leitender Artikel. Akbtt Krachmd Zodchahrr. III. (Fortsetzung und Schluß.) Mainz, 12. Februar. Mit dem Brachjahre war zugleich ein Erlaßjahr verknüpft, das heißt, jedes Darlehen, das nicht vorher zurückbezahlt wurde, verfiel und >atte der Gläubiger nicht mehr den geringsten Anspruch auf seinen Schuldner, sobald das Erlaßjahr vorüber war. Diese Verfallzeit der Schulden trat jedoch erst mit dem letzten Tage des Jahres, mit dem Untergänge der Sonne am nmi twr> my des dem Brachjahre folgenden Jahres ein, wie es heißt ciz' ppc, „wenn die sieben Jahre -zu Ende sind". Wir haben oben gesagt, daß es Pch dabei nur um Darlehen handelte, nicht aber um Schulden für gekaufte Waaren oder um den Lohn des Arbeiters oder des Dienstboten, ebenso auch nicht um hypothekarische Schulden, sondern nur um Darlehen, mochten diese gegen einen Schuldschein oder nur auf persönlches Vertrauen (ohne Schriftliches) gegeben worden sein, ebenso, wenn die Schulden für Waaren oder für Miethlohn in ein Darlehen waren umwandelt worden m!?D3 ispi. Ausgeschlossen waren ferner vom Verfall das Darlehen gegen Pfand und dasjenige, welches bereits gerichtlich anhängig gemacht war; in diese letztere Kategorie wurden auch die Forderungen gerechnet, die ein Vormund für Waisen einzufordern hatte. Auch war für gewisse Eventualitäten die Bedingung zulässig, daß die Schuld im Erlaßjahre nicht verfallen sollte. Die Gesetze über das Erlaßjahr hatten nur solange Giltigkeit, als das Jobeljahr in Kraft war, also bis zur Vertreibung eines Theiles dcr Israeliten durch den König von Aschur; denn in Bezug aus das Jobel-Jahr heißt es “m Dnx-ipi rvarr to? pjo., „Und ihr sollt Freiheit ausrufen im Lande, allen seinen Bewohnern" (3. B. M. C. 25, V. 10); es kann also die Pflicht des Jobel- Jahres nur statthaben, wenn das Land alle seine Bewohner noch hat, nicht aber mehr in einer Zeit,

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