Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 4 (27.1.1875)
- Date
- 1875-01-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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66 sers und Herrn bezüglich der jüdischen Schulen, kennen zu lernen, und gebe ich mich der Hoffnung hin, daß diese Erörterung vielleicht gleichzeitig ein Schärflein dazu beitragen könnte, um einzelne Unebenheiten, die sich in diesen Vorschriften noch geltend machen, näher zu prüfen und deren Beseitigung an geeigneter Stelle zu erwirken. Ueber die Cultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden im Allgemeinen äußert sich das bekannte Judengesetz vom 23. Juli 1847 (Tit. II., §§. 60 —67) ungefähr in folgendem Sinne: Die schulpflichtigen Kinder der Juden gehören in Bezug auf den öffentlichen Unterricht den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an; die Juden sind verpflichtet, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschnle während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privatlehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen erhalten. Sehr löblich sind die Vorschriften hinsichtlich des Religionsunterrichts. Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet, wohl aber ist jede Synagogengemeir.de verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Bei dieser Gelegenheit gestatte ich mir zu Nutz und Frommen vieler abtrünnigen Glaubensgenossen, welche den jüdischen Religionsunterricht als entbehrlichen Luxus betrachten, auf einen Erlaß des preußischen Cultusminifters vom 6. Februar 1856 aufmerksam zu machen, in welchem sämmtlichen Königlichen Regierungen eingeschärft wird, daß solche jüdische Eltern, welche aus Jndifferentismus oder Lauigkeit ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht auswachsen lassen, seitens der Polizeibehörde gezwungen werden können, ihre Kinder an dem jüdischen Religionsunterricht Theil nehmen zu lassen, soweit Anstalten für den jüdischen Religionsunterricht vorhanden sind, welche nach den über den Schulbesuch überhaupt geltenden Vorschriften von den betreffenden Kindern besucht werden können, und so weit nicht Kinder den Religionsunterricht von qualificirten Privatlehrern ertheilt erhalten. Nicht so einverstanden sind wir freilich mit dem folgenden Passus des Ministerialerlasses: Jüdische Kinder, die nach dem Willen und der Bestimmung ihrer Eltern an dem Religionsunterricht der öffentlichen christlichen Schulen Theil nehmen, find zum Besuch des jüdischen Religionsunterrichts von Seiten der Obrigkeit nicht anzuhalten. Wir fragen: Warum nicht? Warum soll das jüdische Kind nicht seine Religion erlernen müssen? Darf der Staat dem unjüdischen, irreligiösen Benehmen entarteter Juden als objektiver Beobachter ruhig zusehen? .. Freilich kann man auch nicht von der Regierung verlangen, daß sie jüdischer sein soll wie der Jude, der seine Religion derartig mit Füßen tritt! Daß die Juden zur Erhaltung der Ortsschulen beitragen müssen, können wir nur billigen, zumal da der § 64 des angeführten Judengesetzes es gestattet, daß, wenn in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden ist, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere vffentlicheZSchule anlegen zu können, eine Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande auf Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde angeordnet werden kann. Auch werden die Juden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Ortsschulen frei. Was die Beaufsichtigung der jüdischen Schulen betrifft, so schreibt ein Erlaß des Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 24. März 1874 vor, daß die jüdischen gleich den christlichen Schulen neben der stattfindenden Local-Aussicht der Aufsicht des betreffenden Kreisschulinspektors zu unterstellen seien, und sind speciell die jüdischen Schulen des Regierungsbezirks Düsseldorfs — laut Erlaß der Königl. Regierung zu Düsseldorf vom 19. September l874, auch im Israelit aus der Düsseldorfer Zeitung" s. Z. abgedruckt — den katholischen Kreisschulinspektoren unterstellt. Ich meinerseits und so auch meine übrigen Glaubensgenosse:', haben nichts gegen eine staatliche Beaufsichtigung der jüdischen Schulen im Allgemeinen „einzuwenden", warum ernennt aber der Staat nicht auch jüdische Local- und Kreisschul-Jnspektoren? Warum werden nicht die letzten Consequenzen der Judenemancipativn gezogen? Warum wird nicht der Grundsatz: „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten" strikte befolgt? . . . Ebenso unangenehm berühren zwei Minister- Rescripte vom 5. Mai 1873, bezw. 31. December 1858, von denen das erste besagt, „daß die jüdischen Schulen geschloffen werden sollen, wenn die Kräfte der jüdischen Hausväter zur Unterhaltung desselben nicht ausreichen, da eine Subventionirung zur angemessenen Besoldung des Lehrers an demselben aus Staatsfonds nicht stattfinden darf, und das zweite befiehlt, daß in jüdische Privatschulen christliche Kinder nicht ausgenommen werden sollen