Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1872)
- Date
- 1872-08-21
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Blätter für Mule und Haus. Aß 5. (Pädagog Beilage za Nr. 34 des „Israelit", xm. Jahrg.) *** Der Schulbesuch am Samstag von Seiten jüdischer Schüler Wir stehen am Vorabende eines neuen Schulgesetzes in Preußen, Las aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ohne Einfluß ans die Gesetzgebungen der verschiedenen deutschen Staaten bleiben wird, und da gilt es, auf die Beseitigung eines Mißstandes hinzuarbeiten, unter dem ein großer Theil des deutschen Volkes, die jüdische Einwohnerschaft, leidet; cs gilt nämlich, auf die Beseitigung der, wenn auch nur moralischen, Verpflichtung der jüdischen Eltern, ihre Kinder Samstags in die Staatsschulen zu schicken, hinzuwirken. Wie sehr die Weihe des Sabbats darunter leidet, daß das Kind durch den Schulbesuch daran gewöhnt wird, denselben wie einen halben Werktag anzusehen, ja wie sehr der Schulbesuch dazu angethan ist, den Grund zu einen! späteren unjüdischen Leben zu legen, leuchtet bei einigem Nachdenken ein. Nichts ist mehr dazu geeignet, den religiösen Sinn zu stärken und zu erheben, als die im Familienkreise gefeierten Sabbate und Festtage; durch den Schulbesuch wird das Kind einen großen Theil des Tages dem Familienkreise entrissen, es muh mit seinen Büchern (abgesehen davon, daß das Tragen derselben an den meisten Plätzen eine Verletzung des Sabbatgebotes involvirt) wie an jedem Wochentage in die Schule gehen. Alles erscheint dem Kinde in werktägigem Gewände, der schulpflichtige Sabbat muß in seinen Augen im großen Nachtbeil gegen den schulfreien Sonntag zurückstehen. Möge es auch Niemandein kleinlich erscheinen, denn es gibt nichts Kleinliches in der Erziehung, daß wir es für das kindliche Gemüth als einen großen Nachtheil ansehen, wenn das Kind, wie es wohl in den meisten Fällen naturgemäß sein wird, für den Schulbesuch ain Sabbat sich mit se.nein Werktagsanzug begnügen muh, und so in feiner äußerlichen Erscheinung denselben als einen Wochentag behandelt. Nun aber in der Schule selbst, da tritt schon an das zarte Kind der ganze große Conflict, wie er sich im Leben geltend macht', heran. Hauptregel der Pädagogik ist es, von den Augen des Kindes alles das fern zu halten, was irgend euren nachtheiligen Einfluß auf dasselbe üben könnte. In den Augen des strenggläubigen Juden ist es aber ebenso gewichtig, das Beispiel einer irre- : ligiösen Handlung von seinem Kinde fernzuhalten, wie! das eines socialen Unrechts. Kann es wohlthätig auf j das Kind wirken, wenn es mit Glaubensgenossen auf! einer und derselben Bank fitzt, die das üben, was es j für Sünde hält? Muß nicht in dem Kinde eine Gleichl giltigkeit gegen die Verletzung der heiligsten Gebote er-! zeugt werden, die zu einer Geringschätzung derselben j führt, welche in den meisten Fällen das Uebertretcn selbst > nach sich zieht? Alan spreche nicht davon, daß gerade! das die Kinder stähle, daß sie das Unrecht sehen, ohne I selbst unrecht zu handeln; von solchen Prinzipien ist die j Pädagogik längst zurückgekommen. Wenn es nun aber! auch mit dem Mitansehen allein geschehen wäre! Wer | weiß, wie manche Neckerei von Seiten seiner Mitschüler das Kind, das am Sabbat sich des Schreibens enthält, hinzunehmeu hat, wie manchen verdrießlichen Blick dasselbe sogar von manchem seiner Lehrer erdulden muß, und so schon in seiner zarten Jugend einem Kampf ausgesetzt ist, der ihm noch hätte erspart bleiben sollen? Wer aber könnte auch die Beispiele aufzählen, in denen das Kind dem Kampfe erlegen ist und endlich das auch gethan, was es von Allen vor sich gesehen hat? Hier muß Abhilfe geschaffen werden, eine Thal ist nothwendig, zumal unsere bisherige Gesetzgebung in diesem Punkte eine bedeutende Lücke hat. Wir besitzen allerdings eine Ministerial-Verfügung vom 6. Mai 1859, laut welcher jüdische Schüler der höheren Schulanstalten auf Wunsch der Eltern am Samstag vom Unterricht dispcnsirt werden können, und keinem Director das Recht zusteht, jüdische Schüler am Samstag zum Schreiben zu zwingen oder solche nur un-! ter der Bedingung, daß Ne am Samstag „die Schule j besuchen, schreiben und zeichnen'' aufzunebineu,^ doch der i Schluß dieser Verfügung sagt ausdrücklich, daß die Elj tern, die ihre Kinder vom ganzen 'Unterricht N'ir den! Sabbat oder von einzelnen Gegenständen dispenfiren lassen , „darauf hinzuweisen find, daß die Schute keine ' Verantwortung nir die ans derartigen Versäumnissen; bei den betreffenden Schülern etwa hervortretenden Fol-; gen übernimmt". Dieser Schlußsatz macht die Wohl-; that der Ministerial - Verfügung durchaus illusorisch bei einem übelwollenden Director, der auf die jüdischen Schü- ' ter keine Rücksicht nehmend, wichtige Lehrgegenstände auf; den Samstag verlegt, und daß cs deren gibt, davon gibt j cs Beweise genug. Ja. die Ministerial-Verfügung vom 30. Jan. 1869 an das Kgl. Prov. - Schnlcollegium zu; Breslau (der Wiese II. S. 30), in welcher auf obige j Vers, hingewiesen wird, ist ja aus dem unfreundlichen