Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 28 (10.7.1872)
- Date
- 1872-07-10
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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610 Wenn wir es dennoch unternehmen, uns einer so schwierigen Aufgabe zu unterziehen, so gehorchen wir nur einem Herzensdrange, der uns unwiderstehlich hinreiszt, der Welt zu zeigen, was ein einziger Mann leisten kann, der wie Sie von so herrlichen Gefühlen beseelt, von so inniger Bruderliebe durchdrungen, von so erhabenen Principien geleitet ist. Und wenn ein Mann wie Sie, der Vaterland, Freunde und Perwandte verlassen, um, Tausende von Meilen entfernt, den ganzen Reichthum seiner Talente, das ganze Capital seiner rastlosen Thätigkeit der Befreiung und Beichütznng seiner Glaubensgenossen zu weihen; der Gesundheit, Familiensrenden und geselliges Vergnügen diesem Zwecke opfert, nur durch das hohe Bewußtsein seiner Thaten und nicht durch so armseligen Dank wie der unsere belohnt werden kann, so wünschen wir hier wenigstens allen denen unserer Glaubensgenossen jenseits des Occans innigen, heißen Dank zu zollen, die Ihnen in Ihrem schwierigen Unternehmen an die Hand gegangen, Ihnen auf dem dornenvollen Wege zur Seite gestanden, Sie irr Ihren edlen Bestrebungen unterstützt haben. . Dank Ihnen und Jenen, tausendfachen Dank, und mögen Cie nicht ermüden, bis das schöne Ziel erreicht, nicht ertghmen, bis Hunderttausenden Ihrer Brüder Sicherheit des Lebens, ruhiger Besitz des durch schwere Arbeit erworbenen Eigenthtnns und diejenigen Rechte und Freiheiten errungen sind, die diese als des Lebens höchste Güter schätzen, bis heute aber noch entbehren. Die israet. Cultus-Gemeinde von Ismail: C. G olden berg. D. Gold sch lag er. C h. Stei nb erg. A. Stein b cr g. L. G ol denb erg. Elias Samuclv. A. Loebel. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Worms, im Juni. In unserer Gemeinde trägt der Jndifserentisnius und die Reologie ihre herrlichen Bliithen. Die Leser werden sich wohl zu erinnern wissen, wie die „Breslaner' um Einführung des jüdischen Retigionsnnterrichts in den Gynrnasien petitionirten, nnn sollte man doch erwarten, wie sehr diese Herren bestrebt sein würden, diesen Zweig der Jugenderziehung zu pflegen , sobald ihnen Gelegenheit dazu geboteil roürde. Sollte man es nun aber wohl glauben', daß in einer Gemeinde wie Worms die jüdische Jugend seit 4 Monaten ohne hebräischen Unterricht ist? Wer will diese so kostbare Zeit, die mm verloren gegangen, wieder ersetzen [ Man sagt nnn zwar, der frühere Lehrer habe sein Amt niedergelegt, und der neuengagirte könne noü nicht eintreten: darf aber die Gemeindeverwaltung ist engagiren, daß eine solche Bacanz eintritt * Und wenn eS gar Nicht möglich gewesen wäre, einen Lehrer zu Lmkommen, der gleich nach Allstritt des andern den Um tereicht hätte ausnehmen können, ist da ilicht der Heu Rabbiner und Prediger Dr. Stein verpflichtet, einzrn treten, und den Ausfall des Unterrichts durch eigene Thätigkeit zu decken? Es schadete wahrhaftig dem Herrn Rabbiner nicht das Geringste, auch einmal ein wenig 2"« und? bs?--Uebersetzen zu unterrichten, würde er sich doch nicht scheuen und schämen, Gvinnasiasten die Elemente des Hebräischen beiznbringen, sobald ihm der hebe. Unterricht am Gymnasium übertragen würde; ist derselbe nun vielleicht, an die jüdische Jugend ertheilt, de gradirend, weil er da zugleich eine n-xh ist * ' —b— Berlin. Die wegen ihren silranziettell Folgen gar nicht unwichtige Frage, ob ein Jude, der steinen Austritt aus der Gemeinde erklärt und einem freirelst giösen- Vereine beitritt, dadurch der Verbindlichkeiten gegen die entere enthoben wird,. gelangte in diesen Tagen vor _ dem Cwilsenat des Berliner Kammergerichts zur Entscheidung. Die dortige jüd. Gemeinde hatte gegen eilt früheres Gemeindemitglied, das wegen seines Üebertritts zur freien Gemeinde die Zahlung der Beiträge verweigerte, anstatt von ihrem Rechte ere'cuttoischer Einziehung Gebrauch zu machen, den Weg der Klage gewählt, um die Frage zum gerichtlichen Anstrag zu bringen^ Das Stadtgericht hat dieselbe abgewiesen, weil die jüd. Religionsgesellschaften nicht als Kirchen, sondern als geduldete religiöse Körperschaften zu betrachten sind, aus denen auszuscheiden jedem Mitglied«: sreistehen müsse. Daß diese Begründung die Approbation der höheren Instanz nicht erfahren würde, war voranszusehen, und io hat auch das Kammergericht auf die Appellation der Klägerin das erste Erkenntniß dahin abgeändert, daß Verklagter schuldig, die eingeklagteu Beiträge zu bezahlen. Die Begründung stützt sich zunächst ans das sogenannte Jndengesetz von: 23. Juni 1847, wonach alle innerhalb eines Synagogen - Bezirks wohnenden Inden eine Gemeinde bilden; da er somit nach dem Gesetz und dem Statut zur Corporation gehört, so hängt es nicht von seiner einfachen Willenserklärung ab, anszuscheiden. Rur durch den. Uebertritt zu einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft hört der Jude ans, Jude zu sein, keineswegs aber, wenn er sich nur vom religiösen Bekenntniß der jüd. Gemeinde tossagt und einer freireligiösen Gemeinde beitritt, der die Rechte einer anerkannten Religions-Gesellschaft nicht beigelegt find. Die im Artikel 12 der preußischen Verfassungs-Urkunde ge-