Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1872)
- Date
- 1872-02-07
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
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die Atzkchtiedör Uttb die Wakmen Davids nicht den proMtWen Schriften einverleibt würden? Aber dag%n M Gr. eine neue Entdeckung gemacht: diese «rot glffititfttät Schriften seien, da sie nicht als heilige, von Gott inspirirte Schriften gelten," von Einigen nicht mit Respect behandelt und „zuweilen als Decken für Esel gebraucht" worden. Diese verächtliche Behandlung habe bei den Pharisäern Aergerniß erregt, man habe auf ein Mittel Bedacht genommen, sie vor Verunglimpfung und Profanirung zu schützen, und dieser Umstand habe Veranlassung zu einer zweiten Kanonsammlung gegAew. (S, 158. f.) Die Zeit dieser zweiten SammlrOA aber sei ganz bestimmt fixirt, denn die prophylcMsche Maßregel, daß die heiligen Schriften verunreinigend wirken sollten, sei wie wir aus beiden TalmNden übereinstimmend wissen, eine derjenigen BestimmwttgLn, die im Söller des Eleasar Sohn Chananja's festgesetzt wurden, als die Schammaiten die Majorität über die Hiüeliten erlangten. Diese Bestimmung, deren Grund wir aus dem Traktat Jadaim erfahren, die heiligen Schriften nämlich vor Profanifirung zu schützen, konnte sich aber weder auf die prophetischen Schriften noch auf den Pentateuch beziehen, da diese bereits lange als heilig galten. Wenn wir nun aber auch zugleich erfahren, daß auf derselben Synode die Frage aufgeworfen wurde, ob auch das Buch Kohelet verunreinigend wirke, so involvire dies die Frage nach der Kanonicität dieses Buches, mit einem Worte, es handele sich „zur selben Zeit um die Kanonisirung der Hagiographen." Irrige sei die Meinung, als ob es sich nicht um eine neue Aufnahme, sondern nur um die Frage gehandelt habe, ob bereits aufgenommene Bücher dem Kanon verbleiben dürften; es handelte sich vielmehr in erster Reihe darum, welche Schriften zu den eh“ gehören sollen, datz auch auf sie die prophylaktische Matzregel angewendet «erden soll." Datz nun aber auf dieser Versammlung das Buch Ezechiel, das bereits in den Kanon ausgenommen war, auch in die Discusfion gezogen wurde, ob man es ferner dem öffentlichen Gebrauche überlassen sollte, das war aber zufällig (!!) Ebenso zufällig war die Festsetzung der Faftenrolle. 65 post sei also der zweite Kanonabschluß vorgenommen worden, bei dem man von der Frage, welche Schriften vor Profanifirung m schützen seien, ausgegangen ist, wo aber nur, da Pentateuch und prophetische Schriften allgemein als heilig galten, nur von den Hagiographen die Rede sein könne. So weit Grätz. Wir mützten einen ziemlich großen Auszug des vierseitigen Räsonnements g^ren, damit den Lesern, in deren Händen das G'sche Wett sich nicht befindet, unsere Widerlegung recht deutlich werde. Es find zwei Hypothesen, auf denen Gr. eine neue Hypothese des zweiten Kanonabschluffes um 65 post aufbaut, einmal die BttördnunA, daß heilige Schriften verunreinigend wirken sollten, sei eine prsphhMtische Matzregel, um sie vor Profanifirung zu schützen, ünd daher könne diese Verordnung sich nicht auf dre bereits als heilig anettannten Schriften des Pentateuch und der Propheten beziehen, sondern beziehe sich nur auf andere Schriften, die noch nicht allseitig als heilig anerkannt, daher der Profanifirung ausgesetzt, und eben durch diese Verordnung geschützt werden sollten. Was nun diesen ganzen schwindelnden Hypothesenbau anbetrifft, so ist einmal Hypothese Nr. 1 falsch. Allerdings lesen wir, daß bei einer Controverfe zwischen R. Jochanan und den Sadducäern, diese sich bekanntlich über die Anordnung, daß heilige Schriften verunreinigend bei der Berührung mitten sollten, äußerten, worauf R. Jochanan, daß man ja auch die Gebeine des Hohenpriesters als verunreinigend wirkend ansehe, während denen eines Esels diese Wirkung nicht zngeschrieben werde, worauf die Sadducäer, daß je höher ein Wesen stehe, es auch desto mehr verunreinige, damit man aus den Gebeinen der Eltern nicht Eßgeräthc verfertige; darauf nun R. Jochanan, dasselbe sei auch bei den heiligen Schriften der Fall, auch diese verunreinigten wegen ihrer höheren Weihe, wozu die Thosiphta erklärend hinzufügt, damit man sie nicht als Decker für Thiere verwende. (Tadajuin IV, 6.) Schon die Eommentatoren machen darauf aufmerksam, daß R. Jochanan hier versucht, die Sadducäer mit ihren eigenen Worten zu schlagen und ihnen nicht den wirklichen Grund der besagten Verordnung angegebeii habe. Grätz selbst scheint wenigstens in der ersten Auflage des 4. Bandes seines Geschichtswettes (die zweite Auflage liegt uns Nicht vor) auch dieser Meinung zu sein, da er hervoihebt. daß wenii auch R. Jochanan hier nicht als Polemiker genannt wäre, man ihn in der ironischen Wendung der Antwort erkannt hätte (S. 484.), und in Wittlnhkeit ist die Anwort auch Ironie. Es gehört entweder eine große Portion Oberflächlichkeit oder Tendenzmacherei, die sich um die Wahrheit nicht kümmert, dazu, dieAntwott R. Jochanans als baare Münze anzunehmen oder auszugeben. Aus der ganzen Unterredung geht hervor, daß die Sadducäer, mit denen R. Jochanan disputirte, solche waren, die über Alles mitsprechen wollten, aber nichts verstanden, und daß der große Gelehrte sie daher gerade so abfertigte, wie es ihnen gebührte. Wie hätte sonst R. Jochanan, wollte er ihnen im Ernste erwiedern, entgegen halten können: haben doch die Pharisäer noch mehr gethan, haben sie doch gesagt, daß die Gebeine eines Esels nicht verunreinigen sollen, während die des Hohenpriesters verunreinigen? (Fortsetzung folgt.) Verantwortliche Redaktion: vr. Lebmann. — Verlag der Le Roux'schen Hofbuchhandlung. I. Gottslcben's Buchdruckern tu Mainz.