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Der Israelit · 1871-10-11 · Heft 41 (11.10.1871) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 41 (11.10.1871)
Date
1871-10-11
Page
– (sequence 11)
Language
German
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769 ische Gemeinde entfallenden, noch rückständigen Beträge zur Deckung der Erhaltungskosten des stattgehabten israelitischen Kongresses auf dem Verwaltungswege ein- Mtreiben. Der Verfasser der Brochüre errachtet dieses Vorgehen des Ministers als gesetzwidrig, da nur solche Beträge mit Umgehung des Gerichts, auf dem Wege der Verwaltungsorgane eingetrieben werden dürfen, für welche das Gesetz diese Art der Eintreibung ausdrücklich gestaltet oder festsetzt. Noch aber hat die Legislative bezüglich des israelitischen Congretzstatuts nicht eingehend verfügt und der Regierung steht daher durchaus nicht das Recht zu, die Congretzbeschlüsse mit Zuhilfenahme der Verwaltungsorgane Solchen aufzuzwingen, welche dieselben nicht anerkennen." Pefih Die Verwirrung, die in den isr. Gemeinden unseres Vaterlandes herrscht, ist grenzenlos. Fast in jedem Städtchen gibt es jetzt drei Gemeinden: eine orthodoxe, eine congreuliche und eine sog. status-quo- Gemeinde, die vom Congretz und von dem Statut der Orthodoxen nichts wissen will, sondern im statuo quo ante, das heißt, in dem vorcongreßlichen Zustande beharren will. So ist oft eine Gemeinde von 70 Familien dreifach getheilt. Aber alle drei haben nur eine Synagoge! Das ganze Jahr theilen sie sich ein; die Einen beten am Sabbat ganz früh, die Anderen etwas e, und die Dritten 2 Nun, sie behelfen sich. Am „ chrsfeste und am Versöhnungstage aber — da hört beim besten Willen das Sichbehelfen auf. Zu F r e istadtl a. d. Waag kam die Angelegenheit zum Austtag, und seit Salomos Zeiten wurde wohl kein Urtheil gefällt, das an hoher Weisheit das des Vicegespans von Neutra übertrifft. Höret und staunet: „In Anbetracht, daß die autonome orthodoxe Gemeinde in Freistadtl von der hohen Regierung als eine selbstständige, von der anderen unabhängige und mit vollkommener Gleichberechtigung an dem gemeinschaftlichen Gemeindevermögen anerkannt ist; die Benützung der Synagoge, die auch ein gemeinschaftliches Gut ist, ihr ebenfalls mit Gleichberechtigung zusteht; demzufolge ihr auch an den gewöhnlichen Sabbaten separate Gebetsstunden nach der getroffenen Anordnung eingeräumt worden: hat sich der Herr Vizegespan veranlaßt gefunden, für jene größeren Feiertage, in denen der Gottesdienst den ganzen und theilweise den halben Tag in Anspruch nimmt, damit keine Gemeinde gegen die andere in ihrem Rechte verkürzt werde, folgende Anordnung zu treffen: „Am Vorabende des ersten Neujahrstages und am folgenden Tage sind die synagogalen Functionen ausschließlich von einer Gemeinde, am Vorabende des zweiten Neujahrstages und am zweiten Neujahrstage wieder von der andern Gemeinde zu administriren. Die synagogalen Bcnestcien kommen derjenigen Gemeinde zu, welche die kirchlichen Functionen administrirt. Die Frage, welche von beiden Gemeinden am 1. und welche am 2. Tage die Administration haben soll, wird durch das Loos in Gegenwart des Hrn. Stuhlrichters entschieden. „2. Das Schofarblasen, welches in diesem Jahre nur am zweiten Tage stattfiudet, kommt derjenigen Gemeinde zu, welcher der 2. Tag durch das Loos zugefallen ist. „3. Das Vorsagen der Berachoch und Sedarim kommt demjenigen zu, der durch das Loos dazu bestimmt ist. „4. Der Rabbiner der früheren Gemeinde behält seinen Sitz im Tempel, kann aber nur an jenem Tage Predigt halten, an welchem seine Gemeinde Administration hat. „5. Betreff des Kolnidre-Abends am Versöhnungstage wird bestimmt: den Vorbeter und wer die Verwaltung an diesem Abende haben soll, bestimmt das Loos zwischen beiden Gemeinden wieder in Gegenwart des Herrn Stuhlrichters oder seines Vertreters. „6. Ebenso mird das Loos zu entscheiden haben, welche das Schacharith-, und welche das Mußafgebet zu administriren habe. Derjenigen Gemeinde, welcher das Schacharithgebet zufällt, der werden auch in diesem Gebete vorkommenden Pesichoth — die Aus- und Einhebung der Thora — und die 1., 2. und 3 Alicch zukommen. Zum Mußafgebete ist zugetheilt: a) Die Bestimmung des Vorbeters, alle Pesichoth, die Thora zu rollen und in Ordnung zu bringen. Ferner die Aliahs 4. 5. 6. 7. Die Synagogenverwaltcr, welcher bei der Thora die administrativen Functionen ausüben, sind gleichfalls durch's Loos zu bestimmen. „7. Die Administration des Minchagebetes erhält jene Gemeinde, welcher das Schacharithgebet zugesaüen ist. „8. Welcher von beiden Gemeinden die Administration beim Vorlesen der Thora in Minchagebete zufällt, enscheidet das Loos. „9. Zur Bestimmung des Vorbetexs imMinchagebet hat jede Gemeinde eine Persönlichkeit in Vorschlag zu bringen, zwischen denen sodann das Loos entscheidet. „10. Die Tekiah kommt jener Gemeinde zu, der am Neujahrstage das Schofarblasen zugefallen ist. „11. Am Versöhnungstage kann der Rabbiner nur in der Zeit Predigt halten, in welcher seine Gemeinde die Administration hat. „12. Unter den in diesem Erlasse erwähnten Gemeinden sind 6108 (?) die zuerst sich konstituirten (!) zwei Gemeinden zu verstehen. Auf die dritte zuletzt konstituirte Gemeinde hat diese Verordnung keinen Bezug. Neutra, am 14. September 1871. Gez. Markhott Jänos, 1 Vicegespan. Die Sache wäre wirklich zum Lachen, wenn sie nicht so ungemein traurig wäre.

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