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Der Israelit · 1871-06-07 · Heft 23 (7.6.1871) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 23 (7.6.1871)
Date
1871-06-07
Page
– (sequence 13)
Language
German
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447 regeln alle bürgerlichen «nd religiösen Verhältnisse der jüdischen Bevölkerung Frankreichs. Um vollständigzu sein, müssen wir hier nur noch einen Erlaß vom 20. Juli 1808 erwähnen, der anordnet, daß diejenigen französischen Inden, welche keinen bestimmten Vorodejr Nachnamen haben, innerhalb dreier Monate einen solchen annehmen und davon dem Ortsvorstande ihrer Heimathgemeinde Anzeige machen müssen. Namen, die aus dem alten Testament oder von einer Stadt her genommen seien, können nicht als Familiennamen gelten, wenn nicht der betreffende Name schon seit langer Zeit der Familie eigen gewesm und nun auch fortan erhalten werden wolle. Diejenigen, welche sich den vorgeschriebenen Formalitäten nicht fügen, müßten aus dem Lande verbannt werden. Diese Maßregel wurde hervorgerusen durch die Gewohnheit der deutschen (elsässischlothringischen) Juden, keinen Familiennamen zu führen," und sich nur einer kleinen Zahl Vornamen zu bedienen, denen sie noch nach Belieben den Namen der Stadt, die sie bewohnten oder aus der sie stammten, hinzufügten. Natürlich mußten aus diesem Schwanken der Namensbezeichnung eine Masse Mißstände hervorgehen, die theilweise in gerade nicht löblicher Absicht auögenutzt worden sein mögen. Um von den Wirkungen der napoleonischen Gesetzgebung einen Beweis zu liefern, wollen wir auf einige statistische Data aus jener Zeit aufmerksam machen. Zufolge eines Berichts des Centralconsistoriums zu Paris zählten die Judüi, welche 80,000 Seelen in Frankreich ausmachten, bereits im Jahre 1808, also zwei Jahre nach der Reform, 1232 Grundeigenthümer (wobei die Häuser in den Städten nicht gerechnet fein können), 797 Mrlitärpersvnen, 2360 Handwerker, 250 Fabrikanten. In einer Gewehrfabrik am Niederrhein befanden sich 1809 gegen 106 jüdische Arbeiter. Freilich ließ es auch die französische Regierung nicht an Aufmunterung fehlen: verschiedene jüdische höhere Militärpersonen wurden decorirt; in Metz allein waren im Jahre 1811 fünf jüdische Offiziere. — Im Ackerbau zeichneten sich mehrere aus und erhielten Belohnung von der Pariser Agriculturgesellschaft. In den ersten Zeiten nach der Restauration trug sich Nichts zu, was die Juden irgendwie berührt hätte. Aber außerhalb der parlamentarischen Welt, in der Presse, sing man damals an die Behauptung aufzustellen, daß durch die Artikel I und II der Charte, welche die Gleichheit vor dem Gesetz und , die Freiheit der Culte proclamirten, ipso facto das Decret von 1808, das einzige, das Napoleon zu Ungunsten der Juden erlaffen hatte, abrogirt fei. Die Juden und ihre Anhänger wollten jedoch die DiScusston darüber noch nicht vor die Legislative bringen, wohl weil sie fürchteten, daß ein voreiliges Vorgehen in dieser Angelegenheit ihrer Sache nur schaden könne. Sie warteten daher geduldig den Ablauf der Frist von 10 Jahren ab, welche Napoleon selbst für die Giltigkeit seines DecretS festgesetzt hatte. Erst im Jahre 1818 kam daher die Frage vor die Kammer. Sie wurde angeregt durch eine Petitton des Grafen de Lasster, welcher die Prorogation des Decrets von 1808 auf 10 wettere Jahre verlangte. Die Pairskammer ging fast ohne Debatte über die Petttton zur Tagesordnung über. In der Deputirtenkammer hatte der Antragsteller mehr Glück mit seiner Petttton. Mr. Paillot de Lognes, der Berichterstatter in der Sache, schloß seine Rede mit folgenden Worten: „Es ist kein Zweifel, daß die Juden gemäß der Charte dieselben Rechte genießen, wie die übrigen Franzosen; aber gewichtige Bedenken und die eigenlhümlichm Verhältnisse der Departements, in denen die Juden am zahlreichsten find, müflen Ihre Aufmerksamkeit in vollem Maße in Anspruch nehmen. Bereits haben die dortigen Provinzialregierungen ihre Bitten und Besorgnissen laut werden lassen: Die Regierung der Dep. Bas-Rhin und Haut-Rhin haben Vorstellungen der dringendsten Art der Kammer vorgelegtj, um sie vor Abschaffung de« Decrets von 1808 zu warnen; es wäre der Ruin der Bewohner des Elsaß, die von Schuldklagen förmlich überschwemmt werden würden! Nach kurzer Debatte beschloß die Kammer die Neberweisung der Petition an das Ministerium der Justiz und de« Innern. Diese Debatte und dieser Beschluß scheinen denn doch die Besorgniffe der Juden erregt zu haben. Um weiteren Folgen vorzubeugen, richtete das Centralconsistorium ttt Paris an die betreffenden Provinzialcon» sistorien einen Aufruf, in welchem diese veranlaßt wurden, ihr Möglichstes zu thun, um die Glaubensgenossen ihres Sprengels dazu zu bewegen, daß sie ihren Schuldnern jedwede Erleichterung gewähren, zur Beseitigung der alten Vorurtheile beitragen und sich dem Ackerbau und nützlichen Gewerben zuwenden möchten. Eine Zeit lang mag dieser Aufruf seine Wirkung nicht verfehlt haben. Jedoch die Besorgniffe schwanden bald; nachdem einmal die Frist von 10 Jahren abgelausen war, ohne daß die Regierung daS Decret prolongirt hatte, war es klar, daß sie es nicht wieder einführen würde und niemand wunderte sich darüber daß im Jahre 1819 die Pairskammer über eine Petition. welche diese Wiedereinführung zum Zwecke hatte, zur Tagesordnung überging. Von da an war nicht mehr davon die Rede. Die Judenfrage hatte überhaupt nur Bedeutung für 2 oder 3 Departements. Im übrigen Frankreich begriff man gar nicht das Interesse, welches sich an die Juden knüpfte, man sah in den Juden nur unterdrückte Bürger, welche in Folge der Härte der Gesetze

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