Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1871)
- Date
- 1871-05-24
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447499-2447520--09405-2465097- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
T 415 Auch in Mostaganem ist es am Samstag in einem Cafehause zwischen Juden und Muselmännern beim Spiele zu Ausschreitungen gekommen, wobei es Verwundungen absetzte. Das sind die Folgen der Uebertretung des göttlichen Gebotes. Feuilleton. Hin geschichtlicher Wückölick auf die Juden in Elsaß und Lothrittge«. Bearbeitet von L. (Fortsetzung.) Am 18. September 1806 erschienen die kaiserlichen Commissäre abermals in der Sitzung der Deputirteu. Sie erklärten den Deputirteu die Zufriedenheit des Kaisers Nlit ihren Antworten und eröffnten ihnen, daß der Kaiser beschlossen habe, die von ihnen gegebenen Antworten durch eine andere feierliche Versammlung zu einem religiösen Gesetze zu erheben und zur Grundlage ihrer künftigen bürgerlichen Existenz zu machen. „Der Kaiser," erklärte Herr MolL, „will, daß es für diejenigen, die nicht Bürger werden wollten, keine Entschuldigung gebe; er garantirt die freie Uebung der jüdischen Religion und den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte, aber entsprechend dem Schutze, den er Ihnen angedeihen läßt, verlangt er eine religiöse Garantie der Prinzipien, die in Ihren Antworten ausgesprochen sind. Die gegenwärtige Versaminlung, wie sie jetzt konstituirt ist, vermag ihm diese nicht zu bieten; Ihre Antworten müssen in Form von endgiltigen Entscheidungen von einer anderen Versammlung, die den Charakter einer Synode trägt, adoptirt fein, damit sie dem Talmud an die Seite gestellt werden können und so in den Augen der Juden aller Länder und Zeiten die höchst mögliche Autorität genießen. Um nun in der Geschichte Israels eine Versammlung zu finden, die vermöge ihrer Autorität solche Resultate, wie wir sie erwarten, zu Tage fördern könnte, muß man auf das große Sanhedrin zurückgehen. Diese Versammlung ist es nun, die der Kaiser jetzt zusammenberufen will. Dieses Institut, welches mit dem Tempel gefallen ist, soll nun wieder ins Leben treten, um in der ganzen Welt das Volk auszuklären, das ihm eiuft gehorchte. Diese Versammlung soll Ihren Glaubensgenossen den wahren Geist des mos. Gesetzes ins Gedächtniß zurückrusen und ihnen diesen in einer Weise verständlich machen, die geeignet ist, alle falschen Auslegungen zu beseitigen; sie soll die Juden ermahnen zur Liebe und Vertheidigung des Landes, das sie bewohnen, und sie darüber aufklären, daß sie die Gesinnung, mit der sie an Palästina hangen, dem Lande schulden, u. sie zum erstenmale seit dem staatlichen Zusammensturzihres Volkes laut ihre Stinnne erheben dürfen." Die gegenwärtige Deputirten-Bersammlung solle jedoch zur Förderung der noch vorzulegenden Arbeiten sortbestehen, einen Ausschuß von 9 Mitgliedern zur Verhandlung mit der kaiserl. Kommission ernennen und außerdem die Mitglieder zum Sanhedrin, und zwar zwei Drittel aus Rabbineu wählen, sowie auch die Veranstaltung des großen Sanhedrin allen Synagogen Europas anzeigen, damit sie Deputirte herbeifeuden, welche fähig seien, der Regierung manches Dunkle auszuklären. Der Präsident, Herr Fustado, drückte feinen Dank für das angeregte Projekt aus und ließ sofort die Hauptpunkte des Vorschlags von der Versammlung gutheißen. Die Proklamation wurde in hebräischer, französischer und italienischer Sprache gedruckt und weit und breit versendet. Sie ist vom 6. Oktober 1806. Mehr noch als die Berufung der Deputirten erregte dre Einberufung des neuen Synedriums die Aufmerksamkeit der Juden, und eine allgemeine Spannung erfolgte, in welcher sich mehrere Gemeinden durch Sendschreiben und Beifallsbezeugungen, an die Deputirten-Bersammlung gerichtet, Luft machten. Die Kommission von 9 Mitgliedern entwarf einen Plan zur künftigen Organisation der Juden in Frankreich, der im Wesentlichen Folgendes enthielt: Je 2000 Individuen sollen eine Synagoge und ein Consistorium haben, bestehend aus einem Ober-Rabbinen und zwei Rabbinen, welche besoldet werden, und aus drei Hausvätern der Stadt, wo das Consistorium ist. Dieses wählt in feinem Sprengel 25 Notabetu, über 30 Jahre alt, von bekannter Rechtlichkeit, zu seinem Beistände. Wucherer und Bankerotteurs sind ausgeschlossen. _ Das Consistorium soll über die Rabbinen wachen, daß sie den oben anfgestellten Grundsätzen nicht zuwider lehren, die Ordnung der Synagoge aufrecht erhalten, nützliche Gewerbe befördern, eine Liste der Individuen ihres Sprengels halten. In Paris ift der Sitz eines Centralconsistoriums, welches mit den anderen in Correspondenz steht und das die Vollziehung ihrer Pflichten, _ die Jnftallirung und Absetzung der Rabbinen mittelst höherer Autorität, die Bestätigung der mittelst Zuziehung der 25 Notabeln gewählten Oberrabbinen rc. zu besorgen hat. Alle Rabbinen müssen Eingeborene oder^Naturalisirte sein; sie sollen die Eutscheidungeu des Sanhedrin verbreiten, Gehorsam gegen die Landesgesetze einschärfen, Militärdienst anempfehlen mit Dispenfation von jedem hinderlichen mosaischen Gesetz, in den Synagogen predigen und für das kaiserliche Haus beten und die gewöhnlichen rabbinischen Funktionen bei Ehebündniß und Scheidung verrichten. Die Deputirteu genehmigten diesen Plan in der Sitzung vom 26. September? Es ist bemerkenswerty, daß der Plan nur das Aeußere behandelte, von den in-