Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1870)
- Date
- 1870-09-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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674 erhebt sich und bringt ein dreimaliges Eljen auf den König aus. Der Präses zeigt der Versammlung an, daß der Vizepräses, Leo v. Fischer, heute seinen Platz eingenommen hat. (Eljen.) Herr Fischer begrüßt die Versammlung , dankt für daö ihm geschenkte Vertrauen und verspricht, wie jeder Einzelne stets bereit zu sein, für die Religion der Väter mit Wort und That zu kämpfen. Der Präsident fordert den Schriftführer aus, das Protokoll der früheren Sitzung zu verlesen; es verlesen dasselbe in ungarischer Sprache Hr. Goldstein und in deutscher Sprache Hr. Domany; dasselbe wird authenticirt. Der Präses meldet, daß mehrere Mitglieder Urlaub wünschen; wird bewilligt. Gegenstand der Verhandlung: Vorlage der Schulkommission (zur Einverleibung ins Gemeindeorganisations-Statut.) Ueber das Unterrichtswesen. §. 1. Hinsichtlich des Unterrichts in den weltlichen Lehrgegenständen betrachten die jüdisch-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens die zu recht bestehenden allgemeinen Landesschulgesetze als maßgebend. §. 2. Für den Unterricht der Zugend in den hebräischen Lehrgegenständen haben in erster Reihe die resp. Eltern Sorge zu tragen; der Gemeinde jedoch liegt die Pflicht ob, für den Unterricht zahlungsunfähiger Kinder in den hebräischen Lehrgegenständen, wie diese im §. 3 präcisirt sind, ihrer Leistungsfähigkeit gemäß, zu sorgen. Wo eine gemeinsame hebräische Gemeindeschule allein oder in Verbindung mit einer konfessionellen Schule besteht, bleibt es trotzdem den Einzelnen sowohl als etwaigen Gruppen anheimgestellt, für den Unterricht ihrer Kinder privatim Sorge zu tragen. In allen Fällen haben die Gemeindemitglieder die auf sie zu Gunsten des Unterrichtes zahlungsunfähiger Kinder in autonomer Weise repartirten Beiträge zu leisten. Auf Gemeindemitglieder, die ihre Kinder privat unterrichten lassen, darf zu Gunsten des Unterrichtes zahlungsunfähiger keine größere Quote repartkrt werden, als auf jene, die keine schulpflichtigen Kinder haben. §. 3. Der Unterricht in den weltlichen Lehrgegenständen steht unter Oberaufsicht der staatlichen Schulbehörde und unter unmittelbarer Aufsicht der von den Gemeinden autonom gewählten Schulkommission. Der hebräische Unterricht in den Gemeindeanstalten hingegen steht unter ausschließlicher Aufsicht der von der Gemeinde gewählten Schulkommission mit dem Rabbinkr an der Spitze. Erwähnte Commission trifft auch die Bestimmungen betreffs des UnterrichtSauSmaßes in Mikra, Mischna, Talmud und fürs praktisch-jüdische Leben nöthigen Ritualien. §. 4. Zn Streitigkeiten betreffs der Gesammtleistungen der Lehrer, resp. des religiös-moralischen Lebenswandels derselben, entscheidet endgiltig, wie in sonstigen inneren Gemeindeangelegenheiten das in §§. .des Gemeindeorganisations - Statuts bestimmte und hinsichtlich seiner Zusammensetzung genau normirte Schiedsgericht. Der Präses hebt hervor, wie wichtig dieses Statut ist, weshalb es auch als erstes zur Verhandlung kommt, er glaubt nur auf Grundlage einer gut organisirten Religionsschule ist die Erhaltung der orthodoxen Zudenheit möglich. Zwei Faktoren annektirten sich seit langer Zeit die Schule, der Staat und die Kirche, aber beide ließen das Individuum selbst außer Acht, und die Folgen waren stets Jndifferentismus oder Fanatismus, die moderne Pädagogik lehrt aber, daß die Schule mit dem Leben harmonisch Zusammenwirken muß, wie Salomo sagt: „Erziehe den Knaben nach Art und Weise, damit er selbst im Alter von den Grundsätzen nicht abweiche," so glaubt er, daß für die weltlichen Gegenstände die Schulgesetze eingehalten werden müssen, und für den Religionsunterricht die autonome Gemeinde selbst sorgen soll. Der Berichterstatter M. Ehrentheil ergreift das Wort und plaidirt mit einer eingehenden Studie für den hebr. Unterricht, wo er nachweist, daß die Bibel und nicht die Religionsbücher das Judenthum erhalten haben, und bittet schließlich die Versammlung um die Annahme dieser obigen Vorlage. Das Statut wurde als Gegenstand der Berathung für die nächste öffentliche Sitzung, Montag, bestimmt. Ferner setzte der Referent der Schulcommisston, Herr Goldstein, die Versammlung davon in Kenntniß, daß zwei Factoren hier berücksichtigt werden müssen, die Parteien einerseits und die Legislative andererseits. Da der Commission der Geist der Mäßigung, Ueberlegung und Gerechtigkeit vorschwebte, und die Versammlung sich keine Ueberschreitung zu schulden kommen lassen will, weil die statistischen Daten fehlen, so beschließt sie Folgendes: 1. Daß der Stock des Schulfonds, insolange die hohe Negierung oder die Legislative keine anderweitige Bestimmung trifft, nach wie vor bei der hohen Regierung verbleibe. 2. Daß die von der Versammlung zu wählende prov. Vertretung beauftragt werde, dahin zu wirken, daß die Schulfondfrage von Seiten der Legislative je eher endgiltig geregelt werde, daß sie ferner erwirke, daß das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht bis dahin entweder gar keiner Gemeinde Subvention ausfolge, oder wenn ja, den orthodoxen Gemeinden solche in demselben Verhältnisse zukommen lasse und zwar nach Begutachtung der Vertretung. 3. Daß die Vertretung es als ihre Aufgabe erachte, bis dahin von allen Theilen des Landes authen-