Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 25 (22.6.1870)
- Date
- 1870-06-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Jas ^uSetjahr.*) welche zwischen Schule * und Familie obwalten oder doch obwalten sollten, fte soll Winke über häusliche Erziehung geben, wie dieft sich namerttlich vorn jüdischen. Standpunkte aus zu gestalten habe; sie soll sich ferner über das Maaß des Unterrichts in den verschiedenen tächem verbreiten, soll aus die Individualität der inder achten lehren und die verschiedenartigen Schulen in den Kreis ihrer Besprechung ziehen. In zweiter Linie wird es die Aufgabe der in Rede stehenden Blätter sein, dem Lehrer zur Hand zu gehen, seine Aufmerksamkeit auf wichtige Vorkommnisse auf dem Gebiete der Pädagogik zu lenken, gute Schulbücher zu empfehlen, vor schlechten zu warnen, Schulprogramme zu besprechen, und Gelegenheit zu bieten, Erfahrungen auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung auszutauschen. Der Herausgeber des „Israelit" ist zum Bchufe der Realisirung dieses Planes mit tüchtigen, practischen Schulmännern in Verbindung getreten, die chm bereitwilligst chre Hilfe und Mitwirkung zugesagt hchben. Namentlich wird ein langjähriger, durch seine gelegenen wissenschaftlichen Arbeiten bei unsern Lesem in hoher Achtung stehender Mitarbeiter, bei der Redattion der „Blatter für Schule und Haus" thätig sein; wir bitten daher die Herren Autoren, die für dieselben arbeiten wollen, chre geschätzten Zuschriften mit der Bemerkung: „für die pädagogische Beilage" zu versehen. Es werden nur solche Arbeiten ausgenommen werden, die in Inhalt und Form Treffliches und Gediegenes bieten; dagegen werden die aufgenommenen Arbeiten in angemessener Weise Aonorirt werden. Wir glauben uns durch diese Erweiterung des „Israelit" den Dank des Publikums zu erwerben und einem oft ausgesprochenen und tiefgefühlten Bedürfnisse abzuhelfen; wir hoffen dadurch für Erziehung und Unterrrcht Ersprießliches zu leisten, aus Eltern und Erzieher, sowie auf die Jugendbrldner von Beruf belchrerü) und ermunternd einzuwirken und so die Zukunft Israels, das Heranwachsende Geschlecht, für die Lehre unseres Gottes rmd die Religion unserer Väter zu erhalten oder zu gewinnen. Zugleich bieten wir den gesetzestreuen israelitischen Lchrern einen Vereiniguugs- und Verbindungspunkft wie solcher nicht besteht und bisher nicht bestanden hat. So gebe denn der allgütige Gott Gelingen; möge Er uns sott und sott beglücken, für die Kräftigung unseres Volkes in Seiner heiligen Lehre nach allen S.eiten hin wirksam tbätig zu sein. Unter den unverkennbaren Merkmalen der Gött- Ifd&fdt, welche die Anordnungen unserer heiligen Schrift über alle menschlichen Satzungen erheben, nehmen zwei Gesetze vom Jubeljahre eine vorzügliche Stelle ein. Das erste derselben ist das Feld-Erwerbgesetz, dem zufolge Niemand sich seines ererbten Gutes auf ewige Zeilen entäußern könne; der freiwillige oder gerichtliche Verkauf hat nur eine zeitliche Geltung, da das Feld im Jubeljahr zu seinem ehemaligen Besitzer unentgeltlich wieder zurückkehret. Die Folgen dieses Gesetzes wären von unermeßlichem Heile, alle Beützescalamitäten würden beseitigt, und alle socialen Wirren waren gelöst. Jeder Landeseinwohner wäre Eigenthümer irgend eines Feldes, die Anhäufung großer Gütercomplexe in einzelnen Händen könnte nicht stattfinden. Der Pauperismus könnte sich nicht ausbreiten, der Proletarierstand wäre nicht erblich, und jede verarmte Familie hätte Hoffnung zu ihrem ehemaligen Besitze wieder zu gelangen. Dieser Blick in die ewigen Zetten hin, war zu jener Zeit keinem Menschen möglich, es konnte nur von Gott eine Anordnung für die Ewigkeit getroffen werden, der gemäß das gesellschaftliche Leben, der Natur ähnlich immer unverändert seinen Fortlaus nehmen könnte pwi aroan Von ncch größerer Tragweite wäre die diesem Gesetze entströmende moralische Lehre und diese beweiset nicht minder seine göttliche Abstammung; denn der ein unbewegliches Gut seinem Hause erwerbende Mann, betrachtet oft den. Erwerb als seine höchste Lebensaufgabe, welche zu erreichen er gar kein Mittel scheut und wäre es ein niederträchtiges, gleichviel, er fühlt sich berufen, nm sein Lebensziel zu erreichen, gierig darnach ju haschen. Dieses Gesetz aber bekehrt ihn, der irdische Erwerb fei nur zeitlich noy on** aoarjm o’~u o Fremdlinge und Einwohner seid ihr in diesem Leben, ihr könnt hier keilt ewiges Eigenthnm erwerben, irdische Güter futb wie das irdische Leben vergänglich. So einfach und leicht diese Lehre immer fein mag, so ist sie dennoch dem Menschen unentbehrlich, and wenn sie ihren Ausdruck im praktischen Leben nicht Haft verwechselt man Äkittek und- Ziel, und Schmutz und Laster kommen an die Tagesordnung, denen nur Kerker und Zucht Einhalt thun können. Das zweite Jubelgesetz, welches die EinftMng aller Feldarbeit im Jubeljahre auordnet, nachdem das vorhergehende Jahr als Schemita, als Ruhejahr gefeiert wurde, zeigt deutlich auf seine göttliche AbftanMMng: denn wie *) Der hier folgende Aufsatz wurde uns anonym zugefaniSt; seiner Vortrefflich kert halber theileu wir ihn dennoch dein verehrlichen Publikum mit.