Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1870)
- Date
- 1870-03-16
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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XL Jahrgang. Zweite Beilage zu Nr. 11 des Israelit. geitrrngsnachriehten und Korrespondenzen. OesterreichischUngarische Monarchie. Aus Mähren, 4. März. Wahrscheinlich haben Sie bereits aus den öffentlichen Blättern die nicht uninteressante Neuigkeit erfahren, daß in Wien die Arrangeure eines Narrenabends den ungarisch-israelitischen Congreß in den Kreis ihrer humoristischen Darstellungen zu ziehen beabsichtigten, und daß dies ebenso wie die satyrische Darstellung des gegenwärtig in Rom tagenden Couchs polizeilich verboten wurde. Auch bei uns in Mähren werden Schritte eingeleitet, welche die Aussicht eröffnen, daß fürs nächste Jahr ein mährisch-israelitischer Congreß Stoff zur burlesken Aufführung jüdischer Parlamentsspielerei bieten wird. DaS Curatorium des mährisch-jüdischen LandeSmassafondes verschickte an die Gemeindevorstände den Entwurf eines Organisationsstatuts, der bei einer demnächst in Brünn in Angelegenheit des Landesmaffafondes tagenden Generalversammlung das Substrat einer Berathung bilden und zur Einberufung einer größeren Versammlung führen soll, die über ein Statut Beschluß zu fassen und dass lbe der Behörde zur Genehmigung vorzulegen hat. Dieser Entwurf enthält alles, was erforderlich ist, um die Autonomie der mährisch-jüdischen Gemeinden zu untergraben, die Gewissensfreiheit der Individuen zu vernichten und die Selbstständigkeit der Gemeinden, die Wahrung unserer höchsten Güter, der Herrschsucht und Willkür eines büreaukratisch-hierarchischen Centralorgans preiszugeben, das nicht die geringste Garantie für eine den Anforderungen des Judentbums entsprechende Wirksamkeit bietet, durchaus überflüssig ist, und bei der auch unter den mährischen Judm factisch bestehenden Gegensätzen zum Gewissensdrucke und zur Vergewaltigung in religiöser Beziehung führen muß. Es wird genügen, von dem aus 108 Paragraphen bestehenden Entwürfe nur einige §§ hervorzuheben, um die Tendenzen zu characterisiren, von denen dieser Entwurf getragen ist. §. 15 lautet: „Neu sich bildende Cultusgemeinden erhallen das Attribut und die Rechte einer selbstständigen Gemeinde, wenn sie ein eingerichtetes Bethaus und einen Friedhof als Eigenthum besitzen und die sonst rituellen und Lehranstalten erhalten." Aus dem Umstande, daß Bethaus und Friedhof genannt werden, eines dem Religionsgesetze entsprechenden Frauenba^es aber keine Erwähnung geschieht, ist der Standpunkt ersichtlich, auf dem die Verfasser jenes Entwurfes sich befinden. Es kann keineswegs zur Vertheidigung derselben geltend gemacht werden, daß sich in dem § auch der Ausdruck „sonst rituelle Anstalten" befindet; denn in einer Zeit, in der eS Gemeindevorstände und Rabbinen gibt, welche die Nothwendigkeit eines rituellen Frauenbades in Abrede stellen, ist es für ein Statut, an das man zunächst die Anforderung der Klarheit zu stellen berechtigt ist, unumgänglich nothwendig, die Anstalten aufzuzählen, an deren Besitz und Erholung die Reäte einer selbstständigen jüdischen Gemeinde geknüpft sein sollen. Hätten ferner die Verfasser jenes Entwurfes mit dem Ausdrucke „rituelle Anstalten" wirklich aufrichtig und ohne Rückhalt diejenigen gemeinsamen Anstalten zusammensaffen wollen, die zum jüdisch-religiösen Leben erforderlich sind, so wäre die austn ückliche Erwähnung des Bethauses und Friedhofes überflüssig gewesen. Alldem Umstande aber, daß diese beiden Anstalten genannt, die unvergleichlich wichtigere Institution ein S religionSgesetzlich eingerichteten Frauenbades aber sowohl in diesem §. als in §. 4 übergangen wird, muß wohl jeder erkennen, daß die Verfasser jenes Entwurfes Bethaus und Friedhof für wichtiger als diejenige Anstalt hielten, die zur Verhütung eines im Gottesgesetze mit Exterminationsstrafe b legten Verbotes nothwendig ist, — daß die Verfasser jenes Entwurfes nur das, wofür auch in nichtjüdischen confessienellen Kreisen Analogien existiren, als Kriterium einer jüdischen Gemeinde hinzustellen sich entschließen konnten. §. 17 lautet: „Wenn ein Theil der Mitglieder einer Gemeinde eine besondere Cultusgenossenschast bilden will, so hat er auf eigene Kosten seine Soneeranstalten und Functionäre zu erhalten — nach wie vor die auf ihn entfallenden Beiträge zu sämmtlichen Gemeinde-Auslagen zu entrichten und den administrativen Anordnungen der Gemeindevertretung nachzukommen." — Kann eS wohl eine ungerechtere, der Gewissensfreiheit mehr Hohn sprechende Bestimmung geben als diese? Es ist über die Vergewaltigung, die m der erzwungenen Aufrechthaltung der Gememdeeinheil liegt, in der jüngsten Zeit so viel geschrieben worden, daß es nicht nothwendig ist, diesen auf Gewissensdruck und Rechtsverletzung beruhenden § näher zu beleuchten. Wir wollen hier nur erwähnen, daß, wenn die gesetzestreuen Juden Mährens nur einfach auf ihrem Rechte bestehen, ein diese Bestimmung enthaltendes Statut, selbst, wenn es den Verfassern desselben gelingen sollte, in einer Versammluug für dasselbe die Majorität zu gewinnen, bei den bestehenden Staatsgrundgesetzen unmöglich von der Regierung sanctionirt werden kann. Denn in Artikel 14 der Staatsgrund-