Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1870)
- Date
- 1870-01-12
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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18 wegen der ultima ratio nicht ausgeführt werden, bis sie durch das Pietätsgefühl und die Munificenz der Wittwe Mayer und des vr. P. Mayer endlich realisir* barere Formen annahm. Redner ergeht sich dann über die Nothwendigkeit und Nützlichkeit des Instituts; es sei nothw endig, um dem Judenthum die ihm gebührende Stellung zu verschaffen, was nur durch die Hebung und Erweiterung der jüdischen Wissenschaft geschehen könne; es sei nützlich zur einheitlichen historischen Durchbildung der Jünger der jüdischen Wissenschaft. Nachdem nun von der Versammlung die Berufer derselben zur formellen Leitung ernannt wurden, kam Professor Lazarus in größerer Rede nochmals auf die Nothwendigkeit und Nützlichkeit des Instituts zurück; es habe nämlich die Bestimmung, Anschauung und praktisches Leben durch die Wissenschaft zu vereinigen. Er theilt mit, daß schon seit dem Monat Mai die Unterhandlungen begonnen hätten, sehr viele Sitzungen gehalten, wonach der ursprüngliche Entwurf verändert worden; dann habe man die verschiedenen (?) Fachmänner, als welche derselbe nur vr. Geiger und vr. Joel nennt, um ihr Gutachten ersucht. Letzterer habe sich vollständig anerkennend geäußert, Vr. Geiger habe einige Bemerkungen gemacht, die er (Redner) bei den betreffenden §§. vortragen werde. Es wurde nun zur Diöcussion übergegangen, wobei zunächst die conservativen Mitglieder den Antrag stMen, nur die Berathung zur Zeit vorzunehmen, sich ccker noch nicht endgiltig zu constituiren; das Mißtrauen gegen das Institut sei nämlich viel zu groß; ob mit Recht oder Unrecht sei gleich, genug es ist und könne von conservativer Seite keine Betheiligung erwartet werden; diese werde nur dann möglich sein, wenn ihnen Garantieen geboten werden, daß sie ganz ebmbürtig vertreten seien; ganz besonders sei es 21,*) daß die Vorträge gar keine bestimmte religiöse Färbung documentiren dürfen, welche die größten Bedenken erregt. Man würde mit Recht sagen, daß wenn Jemand etwa von Verpflichtung zur Erfüllung des Religiosgesetzes sprechen würde, man es sofort Orthodoxie nennen würde, während die Vertreter der entgegengesetzten Richtung viel leichter das Epitheton der bloßen Wissenschaftlichkeit reserviren könnten. — Professor Lazarus erwiederte, daß merkwürdigerweise auch hier sich wieder die Gegensätze berühren, indem auch Geiger diesen §. 21 beanstandete, wie er zu demselben erwähnen werde. — Herr Bernstein will zunächst zur Geschäftsordnung sprechen. Er findet einen Widerspruch in dem Einladungsschreiben, von einer „jüdisch-theologischen Facultät" *) Derselbe lautet: Das Curatorium hat die Lehrer zu verpflichten, und darauf zu achten, daß die Vorträge nicht im Sinne mch Jntereffe einer religiösen Partei, sondern lediglich im reinen mch Jntereffe einer religiösen Partei, sondern lediglich im reinen Zmerene oer Lvipeniyasl ves Juvemyums, ihrer Erhaltung, Fortbildung und Verbreitung schalten werde». und dem Statute selbst, welches von einer „Hochschule" spreche; es wäre also bei dieser Differenz die Frage an die Versammlung zu richten, was man denn eigentlich wolle. Ferner aber sollten zunächst die Anwesenden geftagt werden, wie viel sie zu dem aus der Berathung als projectirt hervorgehenden Institute zeichnen wollen und daß nur diejenigen, die solches thun, mit an der Berathung Theil nehmen sollten. Diese Worte erregten großes Mißfallen und das Gefühl, als gehe Redner von dem Hintergedanken aus, das Institut a tont prix zu verhindern. Es wurde auch vielfach replieirt, daß man von den Erschienenen erwarten könne, daß sie auch für das Resultat ihrer Berathung Opfer bringen würden. Zwischen der Einladung und dem Statute sei kein Widerspruch; erstere wolle nur deutlicher ausdrücken, was im Statut „Hochschule" genannt und nicht allgemein klar sei; auch sei ja der in Rede stehende Ausdruck des Einladungsschreiben dort nur in Paranthese. Zeichnungssrage betreffend, so könne man an Niemanden das Verlangen stellen, für etwas zn zeichnen, was er nicht kenne, während, wie gesagt, umgekehrt die Betheiligung für den Gegenstand seiner Ueberzeugung nicht ausbleiben werde. — vr. Neumann schlägt nun vor, die wichtigsten §§. (1, 2, 21)*) zuerst zur Debatte zu bringen, was auch angenommen wird. — Herr Bernstein greift nun in längerer Rede §. 1 an, insofern derselbe für die Anstalt auch Unabhängigkeit von den politischen Behörden verlangt. dieses sei rein unmöglich, und der Staat könne Alles* abändern, ja es sei vielleicht unter Umständen nothwendig es abzuänderu, Unabänderlichkeit dieses und der beiden folgenden §§.**) sowie des §. 2L wie solches in §. 43***) verlangt wird, komme ihm wie der „ewige Friede" in den Friedensschlüssen vor. Wie diesem Angriffe gegen das Statut geht derselbe zu einem solchen gegen die Urheber derselben über, *) §. l. Unter dem Namen: „Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums", wird zu Berlin eine selbstständige, von den Staats-Gemeinde- und Synagogen - Behörden unabhängige Lehranstalt begründet. §. 2. Zweck derselben ist die Erhaltung, Fortbildung und Verbreitung der Wissenschaft des Judenthums. §. 21. oben. **) §• 3. Zu diesem Behufs werden zunächst Vorlesungen gehalten, welche die gesammte Wissenschaft des Judenthums umfassen; mit denselben können Uebungen, Disputationen verbunden werden. Beides wird durch den Lehrplan näher festgestellt. ***) f. 43. Abänderungen dieses Statuts sind mit Ausschluß der unabänderlichen §§. 1, 2, 3 und 21 nur dann vorzunehmen, wenn sie von dem Curatorium oder */4 ver Vereinsmitglieder beantragt, und dann a) so lange der Verein besteht, drei Monate vor der Generalversammlung zur Kenntniß der Vereinsmitglieder gebracht, und in der Generalversammlung mit 3/4 Majorität, b) wenn der Verein aufgelöst ist, von 7 Mitgliedern des Curatoriums beschlossen werden^ Nr. 2, S. 19 - 22 folgen erst hinter S. 28