Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 48 (1.12.1869)
- Date
- 1869-12-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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S27 neu verweist), als auch Biek (ConWörialvath) und Referent vr. Künzer traten für den Commissionsantrag und gegen die Ausführungen und den Antrag Wantrup's ein. Die Petition wird hierauf mit großer Majorität der StaatSregierung zur Abhilfe überwiesen. Hamburg, 46. November. Zur Zeit der Eröffnung der Oppenheimer'schen Stiftung für Freiwohnungen, auf dem Krayenkamp, wurde dem Handelsmann Hirsch Lebensbaum nebst Frau eine Freiwohnung im Stift verliehen, ihm solche jedoch von den Administratoren zum jüngsten 1. November wieder gekündigt, da er angeblich durch Streit mit den Mitbewohnern und Unverträglichkeiten, so wie durch Vernachlässigung der jüdischen Ritualgesetze sich der Wohlthat der freien Wohnung unwerty erwiesen habe. Die Kündigung war in einem vom Inspektor der Stiftung, Adolph Ascher dem Lebensbaum überreichten, versiegelten, von H. B. Oppenheimer unterschriebenen Briese enthalten. Später soll, nach Aussage von Ascher, LebenSbaum erklärt haben, die Kündigung anzunehmen. Nachher weigerte sich jedoch der Gekündigte, seine Freiwohnung zu verlassen, und wurde in Folge dessen von Dr. Oppenheimer bei der zweiten Prätur nir Verurtheilung in die Aussetzung verklagt. Der Kläger berief sich auf § 8 des Stistungs - Statuts , nach welchem solche „Freiwohner, welche durch ihren unmoralischen oder irreligiösen Lebenswandel Anstoß erregen", gekündigt werden sollen: Lebensbaum ward durch Dr. Eisenlohr vertreten, der vorbrachte: die Prätur sei nicht zur Aburteilung des Prozesses competent, da es sich nicht um ein Mietheverhältniß, sondern um die Schenkung eines Wrhnungsrechts handle, das Lebensbaum auf Lebenszeit eingeräumt sei und nicht wieder revocirt werden könne. Der Stifter H. B. Oppenheimer habe nämlich seiner Zeit dem Lebensbaum seine Wahl als Freiwohner mit den Worten angezeigt: ad meoh schonim (bis hundert Jahre), ein bekannter jüdischer Wunsch, der bei jedem erfreulichen Ereignisse dargebracht wird und auf eine lange Lebensdauer bedeutet. Eventuell wandte Dr. Eisenlohr ein, daß sein Mandant die Kündigung nicht angenommen und in keiner Weise Veranlassung zu einer solchen gegeben habe. Er führe einen moralischen Lebenswandel, veranlasse weder Streit noch Zank und sei ein frommer Jude nach dem Wortlaute des Ritualgesetzes. Von dem Zeugen Adolph Ascher wurde eidlich ausgesagt, daß Lebensbaum ihm die Versicherung gegeben habe, er wolle zum 1. November d. I. ausziehen. Nach Anhörung beider Parteien erkannte der Prätor Dr. Poelchau, den Ausführungen des Dr. Eisenlohr entsprechend, daß das Rechtsverhaltniß zwischen den Administratoren der Oppenheimer'schen Stiftung und Lebensbaum kein Mietheverhältniß sei, sondern nach den RechtSregetn, welche für ein, auf Bedingung verliehenes Geschenk (donatio snb modo) gelten, beurtheilt werden muß. Hiervon ausgehend, könne das Geschenk, im vorliegenden Fall die dem Lebensbaum verliehene Freiwohnuug, diesem nur dann entzogen werden, wenn er die vmr ihm verlangte Bedingung, die Jnnehaltung eines moralischen religiösen Lebenswandels verletzt haben sollte. Die Administratoren könnten also nur auf Grund der RevocationSklage (WiderrufSklaae) die Aussetzung des LebenSbaum verlangen. Wenn nun auch die Prätur als generelles Forum für Räumungsklagen angesehen werden müsse, so sei ihre Competenz in Revocationsklagm doch zweifelhaft und hänge im vorliegenden Prozesse nur von dem Werth des verliehenen Wohnungsrecktes ab. Zur Schätzung derselben sei in den Akten nichts enthalten, weshalb den Administratoren auferlegt wurde, bei Strafe der Abweisung von der Instanz, die Competenz der Prätur für ihren Anspruch zu begründen. Dr. Oppenheimer hat für sich und seine Mitadministratoren gegen das Erkenntnis des Prätors an das Obergericht appellirt. Homburg. In dem Prozeß der Administratoren der Oppenheimer'schen Stiftung gegen Hirsch Lebensbaum, betreffend dessen Aussetzung' aus der Freiwohnung, hat das Obergericht am Sonnabend das Erkenntniß der zweiten Prätur in soweit bestätigt, daß zunächst von dem Prätor definitiv entschieden werden soll, ob die Prätur oder das Niedergericht zur Aburtheilung des Streits competent sei. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 9.November. (Religio nsstörung.) Im ersten Stockwerke des Hauses Nr. 10 in Rudolfsheim befindet sich ein israelitischer Betsaal. Am 25. Juni d. I. wurde derselbe eben benützt, als zwei, offenbar nicht dem jüdischen Glauben zugethane Personen in denselben eintraten, die Eine mit einer Pfeife, die Andere mit einer Cigarre im Munde. Beide „dampften, was Platz hatte", und erregten hiedurch sehr unangenehmes Aufsehen. Der Tempeldiener, Wilhelm Grünwald, welcher sich in nächster Nähe der Beiden befand, machte sie auf das Ungehörige ihres Benehmens aufmerksam. „Das darf man hier nicht," meinte er, „Sie können in Gottes Namen hier bleiben, aber rauchen Sie nicht." Beide thun, was man ihnen sagt; kaum hat jedoch Grünwald ihnen wieder den Rücken zugekehrt, so beginnt das „Dampfen" von Neuem. Der Vorstand des Beihauses, Benjamin Wolspater, macht demAergerniß ein Ende, indem er sie vor die Thüre setzt. Draußen schütteten sie noch das Wasser, welches im Vorgemache zum Händewaschen sich befindet, auf den Boden. DaS hiedurch bewirkte Geräusch treibt den Tempeldiener hinaus, er findet jedoch nur den einen der Misfethäter, den er dann auch nach der Polizei führt; der andere hat bereits