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Der Israelit · 1869-11-17 · Heft 46 (17.11.1869) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 46 (17.11.1869)
Date
1869-11-17
Page
– (sequence 13)
Language
German
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869 was sie insbesondere dem Handel und der Entwickelung der wirthschastlichen Verhältnisse gewesen sind — wer hätte davon heute schon eine deutliche Vorstellung? Aus einer älteren gleichzeitigen Quelle und aus neueren Publikationen möge von diesem Gesichtspunkte aus hier Einiges zusammengestellt sein. Straccha, ein italienischer Jurist des sechzehnten Jahrhunderts, spricht in seinem Werke über Versicherung*) von der Anwendung der Jnhaberform auf Assecuranzpolicen. Er erwähnt, daß die jüdischen Kaufleute von Alexandrien die Clausel „oder Jemand Andres" zusammen mit einem erdichteten Namen als Namen des Verfrachters in die Policen setzen ließen, die ihnen über ihre zur See versandten Waaren ausgestellt wurden. Sie wählen, berichtet Straccha, „einen christlichen Namen, z. B Paulus oder Scipio, damit nicht ihre Ladung von christichen Piraten, von dem Navarch und Präfekten der katholisch königlichen Flotte weggenommen werden, denn die letzteren pflegen die Waaren der Hebräer und Türken zu plündern". Die hier zu Grunde liegenden Simulation erklärt der Schriftsteller für nicht verwerflich. — Wo man es kaum erwartet, in dem Frankreich Ludwig des Vierzehnten, siedelten sich jüdische Handeltreibende an, wie wir aus öffentlichen Aktenstücken jener Zeit ersehen**) Am achten September 1673 schrieb der Minister Colbert an den Intendanten von Aix: „Sie dürfen sich nicht wundern, wenn die Marseiller Ihnen so viel von den Juden sprechen, die sich in Marseille niederlassen. Denn sie bekümmern sich nicht um das Gedeihen des Handels, sondern uur darum, daß Alles durch ihre Hand geht und auf ihre Weise geschieht. Es ist Nichts so vortheilhaft für das allgemeine Beste des Handels als die Zahl derer zu mehren, die ihn treiben: so daß was den Bewohnern von Marseille nicht nützlich ist, dem Staatsganzen nützlich ist, um so mehr als die Niederlassungen der Juden niemals um des Handels willen verboten worden sind, da derselbe sich gewöhnlich überall vermehrt, wo sie sich aushalten, sondern nur der Religion wegen. Da jetzt nur von dem Handel die Rede ist, so müssen Sie nicht auf die Reden gegen die erwähnten Juden hören, die Ihnen entgegengetragen werden". Colbert scheint keine Veranlassung gefunden zu haben, seine Ansicht von der Bedeutung der Juden für den Handel zu ändern. Denn acht Jahre später, als die offen hervortretende Intoleranz des absolutistischen Königs das fernere Verbleiben der jüdischen Kaufleute im Süden des Landes in Frage *) Tractatus de assecur. Jntrod* n. 82, vgl. dazu Closs. VII. Ich verdanke die Kenntniß dieser Stelle der Schrift des ,Dr. Hecht in Heidelberg „Ein Beitrag zur Geschichte der Jnhaberpapiere in dm Niederlanden". **) Lettre*, instructions et memoire* de Colbert, bis jetzt 5 Bände.- vgl. 11 «79, 722. 10 522. stellte, schreibt er also an den königlichen Beamten irr der Provence: „Ich bitte Sie, sich sorgfältig nach der Zahl der Juden in Marseille zu erkundigen, ein genaues Gutachten darüber anfzusetzen und mir zuzuschicken. Da der König sie im Lande nicht duldet außer an den Orten, wo sie wie in Metz eine ausdrückliche Erlaubniß zu wohnen haben, so hat S. Majestät immer das Recht sie zu verjagen, so oft er will. Darum werden Sie gefälligst prüfen mit Klugheit und Umsicht, ob diese Leute der Stadt Marseille nützlich sind oder nicht. Dabei müssen Sie sich vor dem Neide hüten, der die Kaufleute dazu bringen wird, zum Fortjagen zu rathen. Sie müssen sich über die Privatinterreffen erheben, um zu entscheiden, ob ihr Handel durch die Correspondenten, die sie an den Mitgliedern ihrer Secte in allen Theilen der Welt haben, dem Staate vortheilhaft ist und in welchem Grade und ob er nicht durch Franzosen ersetzt werden könnte, wenn die Juden verjagt würden. Sie müssen auch beachten, daß sehr zu fürchten ist, sie möchten durch ihre Correspondenzen mit Algier und andern Plätzen die Corsaren dieser Stadt von der Abreise und Rückkehr der Schiffe unterrichten". Wenn aus dem letzten Passus des mitgetheilten Briefes ein Verkehr der französischen Juden mit der nordafrikanischen Küste sich ergibt, so wird auf ihre dort handeltreibenden Glaubensgenossen auch besonderer Bezug genommen in einer Verordnung Ludwig'S XIV vom August 1681, welche den französischen Consuln in den Seestädten des osmanischen Reiches „von Türken, Juden, Mauren u. s. w. Geld zu leihen" verbietet. In noch ferneren Gegenden aber erwähnt Juden, die durch wirthschaftliche Thätigkeit sich Anerkennung verschaffen, ein Schreiben Ludwig'S vom 23. Mai 1671: „Da ich gehört habe, daß die Juden aus Martinique und den übrigen Inseln, die von meinen Unterthanen bewohnt sind, beoeutende Ausgaben für die Bebauung des Landes gemacht haben und sich bemühen, ihre Niederlassungen zu verstärken, so sollen sie dieselben Privilegien haben, wie die übrigen Bewohner sie genießen, und ihnen vollständige Gewissensfreiheit gelassen werden, doch so daß die Ausübung ihrer Religion den Katholiken keinen Anstoß gebe". Wie aber die Juden jener Zeit auch oft mit allzu großem Eifer und unter ernstlichen Gefahren ihren Erwerb suchten, zeigt ein Brief Colbert's vom elften November 1682 *). Danach hatten sich jüdische Kaufleute in Frankreich eingeschlichen, die unter der Maske von Christen einen bedeutenden Handel trieben. Die streng kirchliche Richiung, die am Hofe damals 1) Correspond ance administrative sous le rögne de Louis XIV par Depping (collection des documents in6n dits sur Vhiatoire de. France/ tom. IV p. 148.

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