Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1869-04-21 · Heft 16 (21.4.1869) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 16 (21.4.1869)
Date
1869-04-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447395-2447411--07125-2462712
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

deSgesetz, wie durch das Speelalstatut der Gemeinde die. ausschließliche Competenz im Falle ihres Einverständnisses untereinander in Finanz- und Cultusangelegenheiten die entscheidenden Bestimmungen zu treffen, ohne an die Einsprache eines internen Organs gebunden zu sein." Die Sentenz dieser Sätze ist einfach. Wenn Vorstand und Repräsentanten die Grundgesetze des Judenthums aufhebe n; wenn sie abschaffen, was ihnen unbequem ist; wenn sie ändern und den Cultus reformiren — so haben die Gemeinden die Fetzen der jüdischen Religion schweigend hin zu nehmen. Wenn Vorstand und Reprätentanten beschließen, unseren Kindern keinen Religionsunterricht ertheilen zu lassen, wenn sie das Heiligste in unserer Religion für profan erklären — so haben die Gemeinden zu schweigen — so will es .der Verfasser jenes Artikes und seine Partei! Wir sind Zeugen, wie evangelische Gemeinden gegen die Bevormundung kirchlicher Behörden kämpfen — die Juden aber hängen in ihren Glaubenslehren einzig und allein von einer Anzahl Laien ab. Wer sind denn die Männer, welche sich anmaßen, das letzte und einzige Wort in Sachen der jüdischen Religion zu sprechen? — Es sind Leute, in deren Befähigungen man Vertrauen setzt, denen die Administration des Gemeindevermögens und ihre Finanzwirthschaft übertragen ist, die aber keine theologischen Kenntnisse zu besitzen brauchen und die sehr oft von dem Wesen der Religion ihrer Väter nichts, gar nichts wissen. Das sollen hie einzig competenten Richter für Religion und Cultus sein! Wir unterdrücken nur mit Mühe die Entrüstung über diese Anmaßung und thun uns Zwang an, um objeetiv zu bleiben. Die Frage interessirt weit über die Grenzen der Gemeinde, und wir rufen alle Gemeinden aus, ihre Rechte energisch zu wahren. Das Wesentlichste in dem Programm der Majorität ist indeß in dem Schlußsatz des angezogenen Artikels enthalten; „Die Minorität wird keinem Gewissenszwangs unterliegen, denn die Gemeinde bietet durch zahlreiche Veranstaltungen auch für sie Raum genug, einen nach ihren Grundsätzen gestalteten Cultus zu pflegen". Wie gütig! Erst die Minorität ausbeuten und eS ihr dann freistellen, einen Cultus nach ihren Grundsätzen in den vorhandenen Räumen zu pflegen, deren Unkosten die Minorität wieder bestreiten kann. Das Gemeindestatut schützt indeß vor jeder tyrannisirenden Mehrheit. Die obligatorische Einführung zweier Rabbiner (§ 109) und zweier CultuScommifstynen gibt den beiden in der Gemeinde vertretenen Richtungen die legale Sanction. Von einer Majorität und Minorität kann also im Schooße unserer Gemeinde gar nicht die Rede sein; stets stehen sich beide Richtungen als gleichberechtigt gegenüber. Der Hinweis auf die durch die Wahlen zum Ausdruck gelangende Ansicht der Gemeinde ist daher hinfällig. In der aus Gemeindemitteln erbauten Synagoge könne» im Wege des Rechts nur CultuSeinrichtungen getroffen werden, welche beide Richtungen befriedigen, und welche beiden Parteien der Gemeinde gerecht werden, und dieses ist das Ziel, das die Adresse anstrebt. Und ihre drei Forderungen, sie sollen daS Panier bilden, das wir im Kampfe für unser Recht hoch erhoben halten wollen." — Ich bin der festen Ueberzeugung, daß trotz alles vornehmen Jznorirens und aller Machinationen von Seiten des jetzigen Vorstandes die gerechten Forderungen der Minorität, die für die Interessen des echten uno wahren Judenthums kämpft und für sie jegliches Opfer zu bringen bereit ist, bei den CultuSeinrichtungen der neuen Synagoge schließlich doch durchdringen werden, denn npnsi dbpo '0»d3 das Recht wird offenbar werden, wie Wasser und die Gerechtigkeit, wie starker Strom (AmoS 5. 29.) Adolph Kohut, Rabbcdt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 5. April. Rach langer Zeit kam mir wieder einmal eine Nummer, der „ A. Z. d. I. " in die Hand, und da siel mein Blick zunächst auf die von Prag datirten Berichte; natürlich wünschte ich als Mitglied der hiesigen isr. Gemeinde zu lesen, was man denn eigentlich von hier Neues mitzutheilen hätte, das von irgend welchem Interesse für genanntes Blatt wäre. Und zu meinem nicht geringen Erstaunen las ich da, daß die Nothwendigkeit einer Beschickung der berüchtigten Synodalversammlung hier wohl anerkannt würde, jedoch nicht zur That werden könne, weil die Zustände der hiesigen Gemeinde hindernd in den Weg treten. Abgesehen nun von dem weiteren Inhalte des gedachten Artikels, in welchem die Cultusgemeinde-Repräsentanz und alles hier nur Bestehende in Synagogen und Gemeinden beschimpft und begeifert wird, drängte sich mir die Frage auf, wäre es möglich, daß die altehrwürdige Gemeinde Prag's so sittlich und religiös verkommen sein sollte, daß man nur daran denken könnte, die Synodalversammlung beschicken zu wollen?! Sollte Prag hinter so vielen, vielen israel. Gemeinden Europa's zurückstehen, welche die Einladung der radikalen Reformer mit gerechter Verachtung zurückgwiesen haben?! — Diese und ähnliche betrübende Gedanken bemächtigten sich meiner. — Doch alsbald wurden sie verscheucht; denn ich erkannte, wet eigentlich der Correspondent der „A. Z. d. I." ist, der aus Eitelkeit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.