Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 9 (3.3.1869)
- Date
- 1869-03-03
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447395-2447405--06967-2462548- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
X. Jahrgang. Zweite Beilage z« Nr. 9 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. In Battenhausen, O.-A. Münsingen (Württ.), ist daö dortige Nabbinat dem bisherigen Verweser desselben, Herr Dr. H. Silberstein aus Kurhessen, vermöge Ministerialentschließung definitiv übertragen worden. Derselbe war früher in Lyck in Ostpreußen angestellt gewesen. Altona. o»öDt7en "no1?. In unsrer sehr friedliebenden Gemeinde ereignete sich in den ersten Tagen deS verflossenen Monats eine Fleischerrevolte, die der bisherigen Ruhe große Gefahr drohte, doch war diese n"a nur von kurzer Dauer. Zu der autonomen Stellung, welche unsre Gemeinde unter der früheren Regierung einnahm, gehörte auch die ihr verliehene Concession, trotz des Zunftzwanges selbstständig eine Schlachterei halten zu dürfen, dafür hingegen der Stadt eine entsprechende Steuer zu zahlen. Der Gemeinde-Vorstand hatte diese Concession seiner Zeit einigen Gemeinde-Mitgliedern übertragen, welche dafür die erwähnte Steuer nebst den sonstigen Kosten der novw zu entrichten hatten. Zugleich war diese Concession erblich. Seit dem Bestehen der Gemeinde war dieser Usus beibehalten und bei dem religiösen Charakter der Schlachter war auch kein Grund vorhanden, davon abzugehen. Anders war es aber seit dem letzten Decennium; die jüngere Generation besaß schon lange nicht das erforderliche Vertrauen; da aber keine genügenden Beweisgründe gegen dieselben Vorlagen, so wurde der Ltatus guo beibehalten. Mit der Einführung der Gewerbefreiheit sollte sich die Sache anders gestalten, und die Schlachter selbst gaben dazu Gelegenheit. Sie erklärten der Gemeinde für die Concession nicht mehr zu zahlen, was ihnen auch bewilligt wurde, nachdem von Seiten der Regierung auch der Gemeinde diese Steuer erlassen wurde. Damit begnügten sich aber die Schlachter nicht, sondern wollten selbst die somit reducirten Kosten der nc’ni? auch nicht der Forderung dcö Gemeinde-Vorstandes gemäß zahlen, Nian ppviDi stellten einen amtp an, ohne von ’"j pfion am tmotio dazu autorisirt zu sein. Hierauf erließ dieser eine öffentliche Bekanntmachung, „daß sämmtlichen Schlachtern das Vertrauen zum Verkauf von "wa-Fleisch entzogen sei." Vergeblich reclamirten darauf die Schlachter bei der Behörde, vergeblich war ihr Pochen auf die eingeführte Gewerbefteiheit; denn fioajo Dan. Bereits bei der Edirung de- Juden-Gesetzes von 1863 bewirkte '"2 pmn am die gesetzliche Bestimmung, daß ihm die Inspektion 1 von Gewerben und Verrichtun en, soweit diese mit re- : ligiösen Vorschriften Zusammenhängen, zustehe, und! daß Zwangsmittel erforderlichen Falls bei der Obrigkeit zu bewirken seien. Als nun die Schlachter ihren vergeblichen Widerstand einsahen, mußten sie endlich pater peeoavi sagen, und wurden den Meisten von ihnen alsdann die Erlaubnis zum Verkauf von nr?a- Fleisch ertheilt, nachdem sie nachstehendes Protokoll unterzeichnet hatten, wpi lyo“? wird es wohl von Interesse sein, wenn Sie, werthester Herr Redacteur, dieses Protokoll in extenso mittheilen. Verhandelt Altona, im Oberrabbinate, zuzüglich von Mitgli edern desComites zur Überwachung des ->wa-Fleisches, den... Erscheint Herr. und stellt den Antrag, ihn als Schlachter, mit der Berechtigung zum Verkauf von "iwa-Fleisch aufzunehmen. Cs wird dem Comparenten eröffnet, wie diesem Anträge nur gegen sorgfältige Innehaltung nachstehender Artikel gewillfahrt werden wird. Solche sind: Artikel I. Für den Betrieb des ina-Fleischhandels sind abgesonderte Räumlichkeiten herzustellen, in welchen ausschließlich der Verkauf von -»va-Fleisch stattzuhaben. Ebenso müssen hiezu besondere Untensilien, als: Block, Beil, sowie überhaupt sämmtliche dazu gehörigen Gerätschaften verwendet werden, so daß dieselben lediglich für ^a-Fleisch in Gebrauch kommen. Zum Austragen des ->rpa - Fleisches an die Kunden sind ebenfalls besondere Gefäße zu benutzen. Artikel II. Die Schlachtinhaber und Verkäufer haben sich der Controle des Herrn OberrabdinerS, der Oberratbinats-Assessoren und der Comitö - Mitglieds bereitwillig zck unterziehen und denselben jederzeit zu gestatten, in der Behausung und dem betreffenden Betriebslocal nachzusehen, in wie weit den zu stellenden rituellen Anforderungen entsprochen oder davon abgewichen wird. Die zu diesem Behufe eintreffenden Revisoren sind mit der gebührenden Höflichkeit zu behandeln. Ebenmäßig haben die Schlachter gegen die Gemeinde-D'Dm^ ein angemessenes und anstandsmäßiges Verhalten zn bewahren, damit dieselben keine Ursache zur Beschwerde hatten. Artikel HI. Die mit dem Verkauf deö nwa-FleischeS betrauten Schlachter haben sich eines religiösen Lebenswandels zu befleißigen und auch dafür zu sorgen, daß die in