Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1869)
- Date
- 1869-02-17
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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112 ren Stelle zu setzen sei: „Wo das Gesetz eine besondere Form des Eides der Inden vorschreibt, wird derselbe" rc. Abg. vr. Ebner: In Nassau, Hohenzollern und Frankfurt a. M. gibt es keinen Unterschied der Eidesform zwischen Juden und Christen; es würde also hier, wenn die Anträge der Commission angenommen würden, eine Verschiedenheit der Eidesform eingeführt werden. Der von unö gestellte Antrag soll dem Vorbeugen. Es ist indessen bemerkt worden, daß dies doch nicht ausreichen würde, indem die Verschiedenheit der Form in der Eidesleistung durch die folgenden Paragraphen dennoch eingeführt würde. Ich ziehe deshalb meinen Antrag zurück und stelle dafür einen neuen Antrag, dahin gehend, in das Gesetz einen neuen Paragraphen einzuschieben, lautend: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung in denjenigen Landestheilen, in welchen nach den gegenwärtigen Gesetzen eine besondere Form für die Eide der Juden nicht vorgeschrieben ist." Abg. vr. Ko sch empfiehlt die Annahme des Gesetzes mit diesem Zusatze. Der Regierungs - C ommiss är hat gegen den materiellen Inhalt des Zusatzes nichts einzuwenden, doch gibt er zu erwägen, daß durch den Zusatz ein Widerspruch zur bisherigen Überschrift entstehen würde, indem es da ja heiße, daß daS Gesetz für den ganzen Umfang der Monarchie gelten solle. Abg. Waldeck wünscht eine gleiche Eidesnorm für Alle. Abg. v. Patow: Dem Wunsche des Antrags Ebner wird durch die neue Proceßordnung entsprochen werden. Abg. Gneist: Das Amendement erreicht seinen Zweck doch nicht, denn es herrscht eine Verschiedenheit doch für den Geschwornen- und den politischen Eid. Das Amendement ist gegen die Oekonomie des Gesetzes. Abg. Lasker: Das Amendement Ebner ist wohl begründet. Welchen Eindruck soll es machen, wenn in den genannten Landestheilen die Juden in Folge dieses Gesetzes mit einem Male anders schwören müssen, als bisher. Die Oekonomie des Gesetzes kommt hier nicht in Betracht, thun wir nur das Rechte und sehen wir auf die äußere Schönheit des Gesetzes weniger. Abg. vr. Kugler: Ich bitte Sie doch zu bedenken, wie es aussehen würde, wenn ein Jude um 9 Uhr als Geschworener so und um 10 Uhr als Zeuge wieder anders schwören muß! Abg. Gneist: Wegen Frankfurt a. M. ist eine solche Ausnahme in dem Gesetze nicht statthaft, zumal in der Sache selbst ja doch kein Unterschied obwaltet. Abg. Lasker: Es handelt sich hier nicht um die Juden von Frankfurt a M., sondern um die Erhaltung der Gleichstellung der Confessionen innerhalb der Stadt Frankfurt. Wenn der Abg. Gneist gegen diese Erhaltung stimmen will, so muß er allerdings auch gegen den vorliegenden Antrag stimmen. Der Referent empfiehlt die Ablehnung des Antrags Ebner, indem er bemerkt, daß durch die Annahme des von der Commission vorgeschlagenen Gesetzes eine Verschiedenheit doch nicht herbeigeführt werd. Zunächst werden die §§. i—4 der Commiisionsvorschläge angenommen; dann wird über den Antrag Ebner abgestimmt. Derselbe wird bei Auszählen des Hauses, mit 133 gegen 115 Stimmen verworfen. Berlin, 8. Febr. Die Ueberweisung den Gesetzes wegen "er Eide der Juden in die Commission für Justiz des Herrenhauses ist wohl kaum als ein günstiges Zeichen für die Sache zu betrachten. Man erinnert sich, daß ein ähnliches Gesetz im Herrenhause schon früher einmal verworfen wurde. Ältona, 30. Januar. H rr vr. meä. I. Cohen, Armenarzt bei der israelitischen Gemeinde und Arzt ihres Krankenhauses, ist heute Nnckmittag um 4 Uhr nach schwerer Krankheit gestorben. Er war seit 1839 als Arzt hier ansässig und feierte vor einigen Jahren sein sünfundzwanzigjähriges Doctor-Jubiläum. Oesterreichischcr Kaiserstaat. Wien. Das am 26. Janu rr ausgegebene Reichsgesetzblatt enthält das Gesetz vom 10. Juli 1868, betreffend die Beweiskraft der Geburts-, Tra mugs- und Slerbematriken der Israeliten. Dasselbe lautet in seinen wesentlichen Bestimmungen: „Artike 1. Die Matrikenbücker, welche von den zur Führung derselben obrigkeitlich bestellten und besonders beeideten Israeliten über die Gt-bmlen. Trauungen und St-rbfälle der Glaubensgenossen ihres Bezirkes geführt, so wie die Malrikenscht-ine, welche als Auszüge dieser Bücher von ihnen ausgestellt werden, haben als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft. Artikel 2. Die bisher angeordnete Controls, Beglaubigung und Vidirung der israelitischen Matrikenbücher und der Auszüge auS denselben durch den katholischen Seelsorger hat zu entfallen. ArtWl 3. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen über Matrikenfübrung bleiben in den, durch Artikel 1 und 2 nicht abgeanverten Bestimmungen aufrecht. Artikel 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit." Wien. Der Chef des Hauses Rothschild in Wien, Herr Baron Anselm v. Rothschild, hat dem Vorstände oer israelitischen Cultusgemernde daselbst 200,000 fl. zum Bane eines israelit. Krankenhauses, in welchem hundert Betten Raum finden sollen, angebottn. Es wird nur die Bedingung daran geknüpft, daß am Giebel des Hanseö der Name des verstorbenen Vaters, des Herrn Salomon Freiherr» v. Rothschild, angebracht werde. ZAr n. Die hiesige israelitische Kultus Gemeinde soll, wie wir hören, geneigt sein, das großmüthige Ge-