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Der Israelit · 1868-12-09 · Heft 50 (9.12.1868) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 50 (9.12.1868)
Date
1868-12-09
Page
– (sequence 19)
Language
German
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943 Lösung ihr bestimmt war, nicht mit der Raschheit und Stetigkeit durch, daß ihre Aussprüche bleibend die öffentliche Meinung hätten beherrschen können; die Nation tvar in manchen Fragen über die Anschauungen hinausgegangen, wie sie den Beschlüffen ihrer Vertreter zu.Grunde lagen. Erzählte doch ein Deputirter^ in öffentlicher Sitzung, daß einzelne Communen bei der Auftheilung ihres Gemeinlandes entsprechende Großen znrückbehalten hatten, damit sie auch ihren jüdischen Nachbarn, auf deren Emancipation sie harrten, davon könnten zukommen lassen! Gesinnungen des Volkes, die so bewußt zum Ausdruck kamen, waren nöthig, um die Constituante in ihren Entschließungen zu bestimmen, dieselbe zu den Reformen zu veranlassen, die der neuen Zeit Bedürfniß und Wunsch waren. In der That sind der Juni und der Juli des Jahres 1790durch eine Reihe liberaler Gesetze bezeichnet *), und am zwanzig ft en des letztgenannten Monats wurde auch der Juden wieder gedacht in den Berathungen der Nationalversammlung. Endlich soll wenigstens in einem Punkte der noch auf mittelalterlichem Grund ruhende Zustand der Juden deutscher Abstammung eine Aenderung nach den modernen Staatsbegriffen erfahren; der Abgeordnete ViSmeS als Referent deö Domänenausschusses berichtet ausgehend von einem Gesuch der Metzer Juden über die Aufhebung der Schuh- und Duldungsgelder, welche von diesen und manchen ihrer Glaubensgenossen fortwährend erhoben wurden. Er führt aus, wie diese Abgaben nur eine Erpressung in der rohen Wüse früherer Zeiten seien, die für den Unkundigen allein den Anschein eines Rechtes an sich trage, wie namentlich die Ansprüche, die in einzelnen vornehmen Familien erblich geworden, auf willkürlichen Acten von Herrschern beruhten, welche durch Anweisung aus die Habe ihrer jüdischen Unterthanen ergebenen Großen Belohnungen und Gunstbezeugungen ertheilt hatten 2); er beantragt Namens des Ausschusses, im Hinblick auf diese ihre Entstehung, allerorts die Steuern aufzuheben, die bis dahin auf den Juden wie auf rechtlosen Fremden als Gegenleistung für den ihnen gewährten Schutz lasteten. Es erhebt sich gegen diesen Vorschlag allerdings einige Opposition; Rewbell vor Allem hat mancherlei Einwände zu 1) Am 10. Juli wurde beschlossen, die nach Aufhebung des Edicts von Nantes eingczogenen Gütern flüchtiger Hugenotten den Erben der frühern Besitzer zurückzugeben. 2) So wurde z. B. im Jahre 1716 an Herrn von Brancas und Frau Fontöte das Privileg ertheilt, dreißig Jahre lang von jeder jüdischen Familie in Metz vierzig Livres jährlich zu erheben; später kam für ihre einzelnen Mitglieder die Gemeinde mit einer jährlichen Gesammtleistung von zwanzigtausend Francs auf. Als der ursprünglich gewährte Termin dem Ablauf nahe war, schenkte der König im Jahre 1745 das Recht der Forteinnahme dieser Summe auf weitere 55 Jahre (bis 1800) dem Herrn von Brancas - Lauragnais. machen und warnt vor Uebereilung. Von der ander» Seite möchte ein Abgeordneter die auf Einzelheiten Rücksicht nehmende Motion des Ausschusses durch eine knappere Fassung ersetzt sehen 3); allein jene siegt schließlich über die verschiedenen Angriffe; sie wird mit unwesentlichen Aenderungen angenommen 3 4). Damit war abgesehen von dem materiellen Gewinn für die Juden, der ihnen zugleich größere Aufmerksamkeit auf ihre Bedürfnisse zu verwenden gestattete und auf den wirthschaftlichen Verkehr mit ihren Mitbürgern seinen Einfluß üben mußte, namentlich auch der feudale Character ihrer Rechtsstellung in einer seiner wesentlichen Consequenzen ausgehoben. Die Duldung und der Schutz, deren sie sich erfreuten, konnten nicht mehr als abhängig gelten von einer Abfindungssumme für willkürliche Bedrückungen der Gewalthaber. Freilich waren sie noch nicht vollberechtigte Bürger geworden, die nach freier Vereinbarung und billigen Maßes zu den Staatöbedürfniffen beisteuern. Auf diesen Umstand wurde in der nächsten Sitzung aufmerksam gemacht, indem Rewbell den gefaßten Beschluß aus dem Gesichtspunkte anfocht, daß durch ihn den Juden thatsächliche Steuerfreiheit gewährt sei. Duport glaubt, den Angriff am sichersten zurückweisen zu können, wenn er zugesteht, daß auch die Juden an den öffentlichen Lasten theilnehmen müssen; er verlangt die Erklärung, daß sie in gleicher Weise wie alle Bürger die Abgaben entrichten 3) L’assemblde nationale abolit sans indemnite 4 Metz, dans le pays Messin, dans toute l’etendue du royaume 1© titre et les fonctions de protecteteurs des Juifs, ainsi que les retributions y attribuees. Der Antrag erscheint jedenfalls enger in seiner Tendenz als jener der Commission. 4) L’assemblee nationale, lautet der gefaßte Beschluß, considerant que la protction de la force publique est due 4 tous les habitans du royaume indistinetement sans autre condition que celle d’en acquitter les coutiibutions communes; Apres avoir oui le rapport de son cornit6 de domaines a decrete et decr&te: Que la redevance annuelle de 20,000 Iiyres levee sur les juifs de Metz et du pays Messin son« la d£nomination de droit d’liabitation, protection et tol6rance est et demeure supprimee et abolie, sans aucune indemnite de la part des debiteurs pour le concessionaire et possesseur actuel de ladite redevance; Decrete en outre que les redevances de meine natnre qui se lövent partout ailleurs sous quelqne denomination que ce soit, soient pareillement abolies et supprimees, soit que les dites redevances se per^oivent au profit du tr£sor public, ou qu’elles soient possedees par des communautes ou par des particuliers, sauf ä statuer, ainsi qu’il appartiendra, sur les indemnites, qui pourraieut etre dues par la nation aux concessionnaires du gouvernement ä titre onereux, d’apres l’avis des directoires des departements d&na le territoire desquels les dites redevances se per^oivent, ä l’effet de quoi les titres concedes seront repreaentes dans l’annee par les possesseurs et concessionnaires. Decrete enfin qu’il ne pourra etre exige aucun arrerage des dits redevances et que les poursuites qui seront exerc6e« pour raison d’iceux sont et demeurent eteints.

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