Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 34 (19.8.1868)
- Date
- 1868-08-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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636 rung einen ehrenvollen Ruf als ordentlicher Professor an das „Polytechnikum" (polytechnische Hochschule für ganz Bayern) erhalten. — Herr vr. Brentano hat sich übrigens auch dadurch verdient gemacht, dar) er ein ebenso praktisches als leichtfaßlich geschriebenes „Lehrbuch vom deutschen Wechsel - und Handelsrecht" verfaßt hat, ein Werkchen das bereits eine vielfache Ausiage gehabt. — Württemberg, Anfang Juli. Die Abgeordnetenkammer in Württemberg hat, wie Sie wissen, endlich auch den Juden einen Sieg gebracht, der in den Annalen dieses Landes noch nicht vorgekommen überhaupt erst seit der Emancipation anno 1862 möglich geworden ist. Vr. Ed. Pfeiffer ist zum Abgeordneten Ulm's, der zweiten Stadt des Landes, gewählt worden, obschon der Oberbürgermeister den Gegencandidaten in zudringlicher Weise unterstützt hatte. Der „Beobachter," das Organ der Volkspartei, obschon ein politischer Gegner Pseiffer'S, schreibt interessanter Art also über diese Wahl: „Unter den Führern der feindlichen Partei hat dieser fast allein die Formen des geselligen Anstandes uns gegenüber bewahrt. Seine Wahl verdankt er seinem Talente, der überzeugenden Macht seiner Beredsamkeit, also reinen Mitteln. Von jeher mit dem Studium der socialen Frage vorzugsweise beschäftigt, ist er in der eigentlichen Politik auf falsche Bahn gerathen, tritt aber in die parlamentarische Wirksamkeit ausgerüstet mit Kenntnissen in jenem specialen Fach, vom Stande der Arbeiter hochgeschätzt wegen der Liebe, mit der er seinen Interessen gedient hat. Eine solche Kraft weiß auch der Gegner zu achten. „Aber Pfeiffer's Wahl hat noch eine besondere Seite, welche selbst diesem Gegner weiteren Trost gewährt. Er ist der erste Jude, der in Württemberg in die Kammer gewählt wird. Das Landescomitö der Volkepartei hatte in dem an seine Vertrauensmänner gerichteten Wahlausschreiben vom 10. Mai dringend die Wahl eines Juden empfohlen, aber in keinem einzelnen Wahlbezirk wollte es sich fügen, die Parteigenossen auf eine solche Candidatur zu vereinigen. Unfern Gegnern, begünstigt durch ein Zusammentreffen von Umständen und durch eine besonders geschickte Persönlichkeit war es Vorbehalten, zuerst das alte Vorurtheil zu brechen». In diesem Sinne wenigstens können wir uns ihres Sieges miterfreuen." Aus dem norddeutschen Bunde, im Av. (Privatmitth.) Es liegen uns die jetzt gedruckten Statuten einer Penstonsstiftung vor, die ein Hamburger Glaubensgenosse, Herr Jacob Maier, im Jahre 1862 speciell für die Lehrer der israelitischen Freischule zu Hamburg begründet hat. Diese Statuten haben insofern auch für weitere Kreise Interesse, als sie manchen Passus enthalten, der bei anderweitiger Begründung von Pensionsstiftungen oder bei Berathung von Pensionsgesetzen Beachtung und Nachahmung verdient. Wir heben zwei uns wichtig scheinende Punkte hervor. Es haben selbstverständlich in einem Staate oder an einer öffentlichen Anstalt nicht sämmtliche Angestellte gleiches Gehalt; nach dem bisher üblichen Gebrauch steht dann, wenn überhaupt von einer Penstonirung die Rede ist, die Pension ganz in demselben Verhältniß wie das bisher bezogene Gehalt, so, daß der Beamte, der das höchste Gehalt bezog, auch die höchste Pen'ion und der am niedrigsten Besoldete auch die kleinste Pension erhielt. Dieser für Alle gleiche Procentsatz aber ist für niedrig besoldete Beamte in jeder Hinsicht drückend, da sie während ihrer Amtsdauer bei vollem Gehalte mit Sorgen kämpfend, auf ihre alten Tage oder sonst bei Unfähigkeit, die die Penstonirung nöthig machte, trotz ihrer Pension dem Elend verfallen sind, wogegen ein Beamter, der durch sein großes Gehalt zum Sparen und Zurücklegen Gelegenheit hatte, auch wiederum durch die Höhe seiner Pension glücklicher gestellt ist. Im §. 9 der uns vorliegenden Statuten hat nun der hochherzige Gründer der genannten Pensionsstiftung in gerechter Würdigung obgedachten Mißstandes eine Bestimmung getroffen, wodurch die an der Schule mit einem kleineren Gehalte angestellten Lehrer eine verhältnißmäßig größere Pension beziehen, als die höher Besoldeten. Endlich richtet sich die Höhe der Pension auch hier zunächst nack der Höbe des zur Zeit der Penstonirung bezogenen Gehaltes, aber dabei wird der Betrag nur bis zu 1000 Mark für voll, zwischen 1000-2000 Mark zu 60"/,, zwischen 2000-3000 Mark zu -'-0%, über 3000 M. endlich zu 25% berechnet, so daß z. B. ein Gehalt von 4000 Mark zu 1000, 600, 400 und 250, also im Ganzen zu 2250 Mark, ein Gehalt von 1600 Mark zu 1000 und 360, also im Ganzen zu 1360 Mark zu berechnen ist. Die Höhe der Pension (pensionsberechtigt ist jeder Lehrer der Anstalt nach 20jähriger Ämtsdauer, wenn er durch Krankheit oder dauernde Schwäche an Ausübung seines Amtes verhindert ist, oder wenn er das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat) wird 2. nach der Zahl der Amtsjahre bestimmt und beträgt für jedes Amtsjahr nicht unter 1%% und nicht über 2%. Die Höhe innerhalb dieser Grenzen richtet sich nach dem Stand der Kasse, nach dem, was der Betreffende der Schule geleistet und nach dessen Vermögensverhältnissen. Ein Beamter, der also 25 Jahre im Amt ist und mit einem Gehalte von 1600 Mark pensionirt wird, erhält demnach mindestens, da seine 1500 Mark nach §. 9 nur für 1300 Mark berechnet werden, jährlich 487 Mark 6 Schilling, oder zu 2u/o berechnet, 650 M. Wer nach gleicher Amtsdauer mit doppelt so großem Gehalte, also mit 3000 M. pensionirt wird, erhält, da seine 3000 M. nach §. 9 nur zu 2000 M. berechnet werden, mindestens jährlich 750 M. oder zu